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    #16
    Allerdings hat sich bei PV-Anlagen die Rechtslage ab 2022 grundlegend geändert. Da fallen viele kleinere Anlagen

    nach § 3 Nr. 72 EStG aus der Einkommensteuerpflicht. Da wäre ich jetzt vorsichtig, was die Entscheidung des Finanzamts

    angeht, die kann durchaus falsch sein. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #17
      Ob die Photovoltaikanlagen 2022 noch als aktiver Betrieb gelten, wird noch geklärt. Daher sollten eigentlich noch keine Fälle 2022 mit Photovoltaik verbeschieden werden. Ist ein Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid?

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        #18
        Die Einkünfte können nach § 3 EStG steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit ist unschädlich für den Anspruch auf die EPP1. Wird die Tätigkeit jedoch ohne Gewinn- oder Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt, erzielt der Steuerpflichtige insoweit keine Überschuss- bzw. Gewinneinkünfte und begründet aus diesen Einkünften keinen Anspruch auf die EPP1.

        Die Anwendung von § 3 Nr. 72 EStG ist daher für die Gewährung der EPP unschädlich
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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          #19
          Warte doch erst einmal das BMF-Schreiben ab, Beamtenschweiß. Rein systematisch hast Du ja völlig Recht. Aber man wollte ja hier eine große Vereinfachung hinbekommen, die total konterkariert wird, wenn das Finanzamt für Nichts trotz Steuerfreiheit die Gewinnerzielungsabsicht prüfen müsste. Das wird man sicher auf die eine oder andere Art (BMF-Schreiben, Gesetzesänderung) noch versuchen auszuräumen - oder man ist so "blöd" und lässt die von Dir beschriebene Gesetzeslage tatsächlich so umsetzen.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #20
            Da man auch mit selbständigen Einkünften welche ggf. nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind oder mit einem steuerfreien Minijobsind einen Anspruch auf die EPP1 hat (sofern nicht bereits aus anderen Gründen gewährt), kann es bei steuerfreien Einkünften nach § 3 Nr. 72 EStG nicht anders sein.

            Eine Prüfung durch das FA ob ggf. bei der PV-Anlage eine Liebhaberei vorliegt wird bei der Veranlagung 2022 nicht mehr erfolgen. Wenn bis VZ 2021 die Verluste durchgewunken wurden, dann bleibt das auch so (also bis 2021). Man kann über den Beamtenstatus ja denken was man will aber es sind auch nur Menschen und wer macht sich schon unnötig mehr Arbeit als man muss (meine persönliche Meinung).
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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