Hohe Steuernachzahlung samt Vorauszahlung 2023

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  • Telepeter
    antwortet
    Von einfach anrufen würde ich in diesem Fall abraten. Wenn Du den Einspruch mit ELSTER übermittelst bekommst Du eine Eingangsbestätigung und kannst notfalls nachweisen, dass der Einspruch innerhalb der Frist erfolgt ist. Eine nochmalige Übersendung per Einschreiben ist dann nicht erforderlich, Du hast ja das Übermittlungsprotokoll von ELSTER. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss nicht besonders begründet werden, es reicht die Einspruchsbegründung und es ist natürlich die Variante a).

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    menahem80!

    Wieso kompliziert was umständlich schreiben, sich noch Gedanken über Vollziehungsaussetzung zu machen, anstatt das zu machen, was ich geschrieben habe, und das Finanzamt einfach anzurufen?

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  • menahem80
    antwortet
    Noch zwei Fragen:

    1) Reichen denn die Einsprüche über Elster oder soll ich hinterher das Ganze noch per Eischreiben ans Finanzamt senden?

    2) Wie begründe ich (Sachverhaltsschilderung) genau für meinen speziellen Fall den Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung? Es gibt ja zwei Optionen: a) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes und b) sog. unbillige Härte.

    Ich persönlich tendiere zum Punkt a).

    Vielen Dank auch an alle, die mir hier im Forum mit Rat zur Seite standen - das weiß ich sehr zu schätzen!

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  • menahem80
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    Das geht direkt mit dem Einspruchsformular.
    Vielen herzlichen Dank!

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von menahem80 Beitrag anzeigen

    Und was mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?
    Das geht direkt mit dem Einspruchsformular.

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  • menahem80
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    Kannst Du alles machen, ist aber nicht wirklich erforderlich nachdem wir nun wissen woran es liegt.
    Du kannst mit Elster Einspruch einlegen (da gibt es ein eigenes Formular) und in der Begründung darauf verweisen, dass Deine Frau seit November 2022 mit Dir zusammen in Deutschland lebt, in 2022 keine Einkünfte und keine Lohnersatzleistungen bekommen hat und bitte die Splittingtabelle angewendet werden soll. Die vollständigen Personalien Deine Frau solltest Du noch angeben und wenn sie die schon hat ihre Steuer-ID. Das war es eigentlich schon. Und die Einspruchsfrist beachten!
    Na hoffentlich lässt sich das Finanzamt darauf ein :-) Und was mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung? Das schreibe ich ja noch dazu während der Einspruchsfrist, oder?

    Danke.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von menahem80 Beitrag anzeigen

    Soll ich da etwas einen Steuerberater einschalten oder Anwalt für Steuerrecht?
    Kannst Du alles machen, ist aber nicht wirklich erforderlich nachdem wir nun wissen woran es liegt.
    Du kannst mit Elster Einspruch einlegen (da gibt es ein eigenes Formular) und in der Begründung darauf verweisen, dass Deine Frau seit November 2022 mit Dir zusammen in Deutschland lebt, in 2022 keine Einkünfte und keine Lohnersatzleistungen bekommen hat und bitte die Splittingtabelle angewendet werden soll. Die vollständigen Personalien Deine Frau solltest Du noch angeben und wenn sie die schon hat ihre Steuer-ID. Das war es eigentlich schon. Und die Einspruchsfrist beachten!

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  • menahem80
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Darin liegt der eigentliche Fehler, der allerdings dir unterlaufen ist. Ihr hättet für 2022 die Zusammenveranlagung beantragen können und

    vernünftigerweise auch müssen, deine Frau ist doch im November 2022 zugezogen. Deshalb hast du auch die Steuerklasse 3 bekommen.

    Innerhalb der Einspruchsfrist lässt sich das schon heilen, aber da können wir dir nicht weiter helfen, das ist nämlich Steuerrecht.
    Tja, wie gesagt, ich bin ein Laie und das rächt sich natürlich bei solchen Fällen. Soll ich da etwas einen Steuerberater einschalten oder Anwalt für Steuerrecht?

    Danke.

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  • Charlie24
    antwortet
    Von einer Zusammenveranlagung kann daher kaum die Rede sein ... oder?
    Darin liegt der eigentliche Fehler, der allerdings dir unterlaufen ist. Ihr hättet für 2022 die Zusammenveranlagung beantragen können und

    vernünftigerweise auch müssen, deine Frau ist doch im November 2022 zugezogen. Deshalb hast du auch die Steuerklasse 3 bekommen.

    Innerhalb der Einspruchsfrist lässt sich das schon heilen, aber da können wir dir nicht weiter helfen, das ist nämlich Steuerrecht.

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  • menahem80
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    Schau mal ob in dem Steuerbescheid bei der Ermittlung der Steuer die Grundtabelle oder die Splittingtabelle angewendet wurde. Wenn die Grundtabelle angewendet wurde Du aber zwei Monate Steuerklasse 3 hattest erklärt das die hohe Nachzahlung. Die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung und damit für die Anwendung der Splittingtabelle müssen nur an einem Tag im Jahr erfüllt sein. Hast Du die Frau überhaupt als weitere Person angegeben und mitgeteilt, seit wann sie mit Dir zusammen lebt?
    Und wo sehe ich genau in dem Bescheid, ob Grundtabelle oder Splittingtabelle angewendet wurde? Sorry, wenn das dumme Fragen sind.

    Ich bin mir recht sicher, dass ich meine Frau nicht erwähnt habe und schon gar nicht, seit wann genau sie mit mir in D lebt. Wüsste auch nicht, wo ich das in Elster auch eintragen könnte.

    Kann ich denn das im Einspruch dann in die Begründung reinschreiben?

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von menahem80 Beitrag anzeigen

    Von einer Zusammenveranlagung kann daher kaum die Rede sein ...
    Schau mal ob in dem Steuerbescheid bei der Ermittlung der Steuer die Grundtabelle oder die Splittingtabelle angewendet wurde. Wenn die Grundtabelle angewendet wurde Du aber zwei Monate Steuerklasse 3 hattest erklärt das die hohe Nachzahlung. Die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung und damit für die Anwendung der Splittingtabelle müssen nur an einem Tag im Jahr erfüllt sein. Hast Du die Frau überhaupt als weitere Person angegeben und mitgeteilt, seit wann sie mit Dir zusammen lebt?

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  • menahem80
    antwortet
    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
    Was hat denn die Steuerberechnung in Elster ergeben? Die Nachzahlung sollte doch jetzt keine Überraschung sein!
    Das ist es ja .. Elster spuckte mir 300 (!!) EUR Rückerstattung raus und am Ende soll ich 1.340 EUR Nachzahlung tätigen. War also in keinster Weise von mir zu erwarten, aber ich bin ja auch ein absoluter Laie, der den Fehler machte, die Steuererklärung als Kleingewerbetreibender OHNE Steuerberater bzw. rechtlichen Beistand auf den Weg zu bringen. Jetzt habe ich das, was ich eben habe, aber das wird schon!

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  • menahem80
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Den meine ich. Den hättest du vermeiden können, wenn du das Finanzamt über die Betriebsaufgabe informiert hättest.
    Wie schon Telepeter geschrieben: Gewerbeabmeldung erfolgte zum 9.1.2023. Ich ging allerdings davon aus, dass eine vollautomatische interne Meldung dem Finanzamt zugeht. Scheinbar ging da was gewaltig daneben.

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  • menahem80
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    Es genügt, dem Finanzamt mitzuteilen, dass 2023 keine Einkünfte mehr aus dem Gewerbe erzielt wurden und daher die Vorauszahlungen herabgesetzt oder aufgehoben werden mögen.
    Ich habe, we oben beschrieben, mein Kleingewerbe zum 9.1.2023 abgemeldet. Gut und gerne kann ich das entsprechende Schreiben der Gewerbemeldestelle dem Finanzamt zur Verfügung stellen.

    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    Durch den Steuerklassenwechsel hast Du ab November 2022 wesentlich weniger Lohnsteuer gezahlt als vorher. Wurde denn überhaupt eine gemeinsame Veranlagung mit einer weiteren Person (die dann ab November 2022 Seuerklasse 5 gehabt haben müsste) durchgeführt? Von deren Einkünften und bisherigen Lohnsteuerzahlungen schreibst Du nichts.
    Meine Frau kam im November 2022 im Rahmes des Familiennachzugs erst nach Deutschland. Unmittelbar danach habe ich bei Elster online einen Antrag auf Steuerklassenwechsel gestellt. Seitdem bin ich in Steuerklasse III, vorher war ich im gesamten Jahr 2022 und auch davor in Klasse I eingestuft. Meine Frau hat zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2022 in Deutschland gearbeitet, Lohnersatzleistungen bezog sie ebenfalls nicht. Von einer Zusammenveranlagung kann daher kaum die Rede sein ... oder?

    Danke.

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    1. Um zu erkennen, wie das Finanzamt die VZ errechnet hat, einfach die Berechnung im VZ-Bescheid mit der Berechnung des 2022er Bescheides vergleichen - Zeile für Zeile!

    2. Sollte im VZ-Bescheid etwas drinstehen, was nicht mehr gültig ist (das Finanzamt macht ja eine "pauschale/geschätzte" Vorausschau auf der Grundlage des Jahres 2022), dem Finanzamt dies einfach - geht auch telefonisch - mitteilen, und die reduzieren die VZ gegebenenfalls auf Null Euro.

    3. Die VZ-Bescheide werden vom Computerprogramm meist vollautomatisch auf der Basis des letzten Einkommensteuerbescheides ausgespuckt - eine bei der Gemeinde abgegebene Betriebsaufgabeerklärung landet ebenfalls vollautomatisch (digital ?) beim Finanzamt und sollte Ihrem Sachbearbeiter zugänglich sein - der Computer bzw. das Programm könnte an dieser Stelle schlicht "saudumm" sein und dies eben bei der VZ-Berechnung nicht berücksichtigt haben - dumme KI eben - da kann nur ein Mensch / der Finanzbeamte helfen!

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