Ich suche das Formular, in dem ich den Kaufpreis und die Grunderwerbssteuer bei der Eigentumswohnung eingeben kann, weil ja pro Jahr 2% Werbungskosten '(hier Abschreibung) ermittelt werden
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Anlage V -- Kauf einer Eigentumswohnung
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Anlage V Zeile 33. "Lt. Erläuterung" anhaken. Im Feld "Erläuterung" muss dann die AfA schlüssig ermittelt werden. Das kann dort nur als Fließtext eingegeben werden, das Formular nimmt keine Absatzformatierung an. Am Besten mit ";" trennen wo eigentlich ein Absatz hin soll. Zur Bemessungsgrundlage gehören der Kaufpreis, evtl. Maklerkosten, Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten und Notarkosten (jeweils nur für die Eigentumsumschreibung, nicht für die Bestellung von Grundschulden). Von der Zwischensumme ist dann der Anteil abzuziehen, der auf Grund und Boden entfällt (ggf. geschätzt). Davon gibt es dann die 2% wobei der Betrag im Jahr der Anschaffung noch monatsanteilig zu kürzen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung dann als Wert übernehmen.
Anlage V natürlich nur wenn Vermietungsabsicht besteht.Zuletzt geändert von Telepeter; 02.02.2024, 15:20.
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Nicht ganz richtig, bereits der Kaufpreis ist aufzuteilen auf den Wert von Grund und Boden und den Gebäudewert. Die AnschaffungsnebenkostenVon der Zwischensumme ist dann der Anteil abzuziehen, der auf Grund und Boden entfällt
folgen dieser Aufteilung, sie fließen deshalb ebenfalls nur anteilig in die BMG für die Gebäude-AfA ein.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Wenn ich den Bodenwert als prozentualen Anteil (z. B. mit 20%) schätze bleibt sich das gleich, dann kann ich die Kürzung auch bei der Summe vornehmen, dennZitat von Charlie24 Beitrag anzeigen...bereits der Kaufpreis ist aufzuteilen auf den Wert von Grund und Boden und den Gebäudewert. Die Anschaffungsnebenkosten
folgen dieser Aufteilung...
(a+b)*c = a*c + b*c.
Wenn ich natürlich Gebäudewert und Bodenwert z. B. aus einem Gutachten als getrennte Größen entnehmen kann dann muss ich den sich daraus ergebenden Prozentwert ermitteln und dann auf die Anschaffungsnebenkosten anwenden.
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Der Bodenwert wird ja nicht geschätzt, sondern ermittelt. Siehe auch die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung:Wenn ich den Bodenwert als prozentualen Anteil (z. B. mit 20%) schätze ...
Freundliche Grüße
Charlie24
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Danke für den Hinweis. Die dort verlinkte excel-Arbeitshilfe habe ich auch schon mal gesehen aber noch nicht angewendet. Funktioniert eigentlich sehr einfach, man braucht im Prinzip nur das Baujahr, die Grundstücksart und Lage, die Wohnfläche, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert, der ja im allgemeinen öffentlich zugänglich ist. Und natürlich den Kaufpreis, die Kaufnebenkosten und das Datum des Kaufvertrages. In einem konkreten Fall, den ich versuchsweise mal eingegeben habe, bin ich zu einem aus meiner Sicht realistischen Ergebnis gekommen - wenn man mal etwas recherchiert finden sich allerdings viele Anwender, die den errechneten Bodenwertanteil für zu hoch halten.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDer Bodenwert wird ja nicht geschätzt, sondern ermittelt. Siehe auch die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung:
https://www.bundesfinanzministerium....kaufpreis.html
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Nach meiner Erfahrung leider nicht in allen Bundesländern. Was die Bodenrichtwerte angeht, erlaubt die BMF-Anleitung bei überdurchschnittlich... und den Bodenrichtwert, der ja im allgemeinen öffentlich zugänglich ist.
großen Grundstücken durchaus eine Reduzierung für Teilflächen. Dass Anwender mit einem hohen Bodenwert nicht glücklich sind, ist schon klar.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Der Bodenwert nach dem Aufteilungsrechner des BMF ist aber in aller Regel noch niedriger als die 20% die früher pauschal für den Bodenwert abgezogen wurden. Gibt also keinen echten Grund sich zu beschweren :-)Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Das kommt sehr auf den Einzelfall an. Bei Bodenrichtwerten wie sie hier im Rhein-Main-Gebiet aufgerufen werden eher nicht. Das mit den 20% kenne ich auch noch von "früher"(TM).Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigenDer Bodenwert nach dem Aufteilungsrechner des BMF ist aber in aller Regel noch niedriger als die 20% die früher pauschal für den Bodenwert abgezogen wurden.
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