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Aktiengewinne unter 11604 €, versehentlich Verlustbescheinigung angefordert

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    Aktiengewinne unter 11604 €, versehentlich Verlustbescheinigung angefordert

    Hallo,

    jemand hat mich nach obiger Konstellation befragt, weil sein Steuerprogramm die Verluste mit den steuerfreien Gewinnen verrechnet, sodass nur noch ein kleiner Teil als Verlustvortrag übrigbleibt. Da die Gewinne den Steuerfreibetrag nicht übersteigen, war es unnötig die Verlustbescheinigung anzufordern, weil so die Verluste "verloren" sind, wenn das FA sie tatsächlich mit den steuerfreien Gewinnen verrechnen sollte. Natürlich wird in diesem Fall die Anwendung des persönlichen Steuersatzes gewählt.

    Was kann derjenige jetzt tun? Die Bank macht die Verlustbescheinigung jedenfalls nicht rückgängig. Derjenige hat sonst keinerlei Einkommen und lebt noch zuhause. Sein Vater macht für ihn die Steuererklärung und hatte im Affekt auch die Verlustbescheinigung bei der Bank angefordert, was natürlich ein Fehler war.

    Greift hier die Günstigerprüfung und er muss gar nichts machen, also dass das FA nicht verrechnet und die gesamten Verluste aus der Verlustbescheinigung in den Verlustvortragsbescheid übernimmt? Sein Steuerprogramm lässt allerdings vermuten, dass verrechnet wird (ich weiß jedoch nicht, welches er nutzt).

    Vielen lieben Dank schon mal im Voraus.

    #2
    Wenn solche Verluste im Verlusttopf der Bank bleiben, werden sie dort mit passenden Gewinnen verrechnet, wo soll jetzt da der große Unterschied sein ?

    Verrechnet werden sie oder so ! Jetzt sind sie zum Finanzamt verlagert worden, das macht eben mehr Arbeit.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ich bin mir nicht sicher, ob die Broker verrechnen müssen. Eventuell ist es ein ausländischer Broker. Die verrechnen ja nicht. Allerdings haben die überhaupt keine Gewinn- und Verlusttöpfe. Kann man bei inländischen Brokern wählen, ob man verrechnet haben möchte oder die Verluste stehen lassen will?

      Wenn schon verrechnet war, hat er die Verlustbescheiniging über die restlichen Verluste bekommen. Dann müsste er allerdings nicht die vollen Gewinne eintragen, sondern nach Verrechnung, also 0 €, und die restlichen Verluste aus der Bescheinigung eben als Verluste, nehme ich an.

      Das Problem ist eben, dass selbst für die gesamten Gewinne, also ohne Verrechnung mit Verlusten, keine Einkommensteuer anfallen würde und er somit den Verlusttopf unnötig angerührt hat, falls das für den Broker nicht zwingend vorgeschrieben ist.

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        #4
        Für inländische Banken ist die Führung der Verlustverrechnungstöpfe, getrennt nach Aktien und anderen Kapitalerträgen, zwingend vorgeschrieben.

        Von ausländischen Brokern bekommt man jährlich ein Erträgnisaufstellung, da läuft die Verrechnung m. W. generell über das Finanzamt.

        Wenn eine Verlustbescheinigung beantragt und erteilt wurde, gehe ich davon aus, dass das Depot bei einer Bank im Inland geführt wird.

        Ein ELSTER-Thema ist das im Übrigen nicht !
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Für inländische Banken ist die Führung der Verlustverrechnungstöpfe, getrennt nach Aktien und anderen Kapitalerträgen, zwingend vorgeschrieben.
          Das ist klar, aber die Frage ist eben, ob sie automatisch verrechnen müssen, oder ob man die Verluste stehen lassen kann, bis man sie verrechnet haben möchte, was in diesem Fall nach Möglichkeit zu tun gewesen wäre.

          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Ein ELSTER-Thema ist das im Übrigen nicht !
          Weshalb nicht? Es geht ja um die Steuererklärung in dieser Sache.

          Wenn der Broker nicht zwangsweise verrechnen muss, steht er jetzt in jedem Fall schlecht dar.
          Beispiel:
          Gewinne: 10000 €
          Verluste: 15000 €
          Hätte er nicht verrechnen lassen, wären die 10000 € steuerfrei und die 15000 € Verlust stünden für kommende Jahre weiterhin zu Verfügung.

          Wenn der Broker allerdings zwangsweise schon verrechnet hat, wäre es egal. Dann trägt er jetzt bei Gewinnen 0 € und bei Verlusten 5000 € ein. Denn ob die 5000 € weiterhin beim Broker im Verlusttopf stehen oder beim FA im Bescheid für den Verlustvortrag, ist ja egal.

          Die Frage ist eben, ob er für seinen Sohn einen Fehler gemacht hat und wenn ja, ob er sich irgendwie korrigieren lässt. Ich möchte ihm keinen falschen Rat geben oder falsche Hoffnungen machen. Er hat wegen seines Sohnes ohnehin schon ein schlechtes Gewissen.

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            #6
            Kümmert sich jetzt der Vater um die steuerlichen Angelegenheiten des Sohnes, oder Du? Wie viele Personen sind noch involviert?

            Der Vater darf das jedenfalls laut Abgabenordnung. Welche Funktion hast Du? Bist Du Steuerberater oder Angehöriger?

            Wie war jetzt das mit den vielen Köchen nochmal?

            Du weißt doch, wie Du das in Elster eintragen musst! Dir geht es allein um die rechtliche Beurteilung. Da ist es weit hergeholt, das als Elster-Frage zu bezeichnen.

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              #7
              Nein, es geht nicht um eine rechtliche Beurteilung und ich kümmere mich nicht um die Steuererklärung. Ich kenne seinen Sohn nicht mal und den Vater nur flüchtig, aber schon seit 10 Jahren.

              Was ich so lese, wird automatisch verrechnet, aber es gibt einen Fall, bei dem es dennoch ein Fehler war:

              Wenn es zwei verschiedene Broker sein sollten und bei einem 10000 € an Gewinnen, beim anderen aber 15000 € an Verlusten angefallen sind.

              Dann hätte er die 15000 € an Verlusten dort in jedem Fall stehen lassen sollen und können. Nun werden die leider vom FA mit den 10000 € an Gewinnen verrechnet und damit sind 10000 € an Verlustvortrag verloren.

              Das ist doch aber ungünstig für ihn. Kann man das nicht mit der Günstigerprüfung korrigieren lassen, sodass die vollen 15000 € in den Verlustvortrag gehen?

              Ansonsten wäre das nur zu retten, wenn er bei Gewinnen nichts einträgt, da der Betrag ja unter dem Freibetrag liegt und bei Verlusten eben die 15000 €. Aber ob man das so machen kann?

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                #8
                Dann hätte er die 15000 € an Verlusten dort in jedem Fall stehen lassen sollen und können.
                In der Praxis funktioniert das allerdings nur, wenn den Banken Nichtveranlagungsbescheinigungen vorliegen und deswegen von den positiven

                Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Ist nur ein Freistellungsauftrag erteilt, kann man sich die einbehaltenen Steuern

                ja nur über die Günstigerprüfung zurückholen und da müssen dann sämtliche Kapitalerträge erklärt werden. Ganz so einfach kommt man

                also an der vorrangigen Verlustverrechnung nicht vorbei.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Um das Thema einmal endgültig zu beantworten, auch wenn es nichts mit Elster zu tun hat (die Frage hätte genauso wenig in einem Post-Forum zu suchen, wenn die Erklärung per Brief übermittelt würde):

                  Das Kind ist in den Brunnen gefallen. Der Antrag auf Verlustbescheinigung ist unwiderruflich, und natürlich werden die Verluste mit den Gewinnen verrechnet (so sie denn verrechenbar sind, also Verluste aus Aktien nur mit Aktiengewinnen).

                  Insofern hätte man sich in der Situation, in der bei Broker A Gewinne gemacht wurden, die zu keiner Steuerlast geführt hätten, und bei B der Verlusttopf gefüllt war, mit dem Antrag selbst benachteiligt, denn nun ist der Verlusttopf bei B leer.

                  ​​​​​​

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                    #10
                    Vielen Dank an Charlie24 und multi! Genau das was multi schrieb, hatte ich befürchtet! Und ich vermute, dass es genauso war, also mit Gewinn bei Broker A und Verlust bei Broker B. Wie ärgerlich für Sohn und Vater. Ich sehe den Vater erst in 4 Wochen wieder und werde ihm die unheilvolle Nachricht überbringen. Die wiegt dann umso schwerer, weil ich ihm Anfang der Woche noch Hoffnung gemacht hatte, dass da noch etwas zu retten ist. Heute hatte ich aber nochmal drüber nachgedacht und dann wurde mir langsam klar, was er genau gemacht haben muss.

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                      #11
                      Wie ist die Situation jetzt? Können Sie mir sagen?



                      [Werbelink entfernt; L. E. Fant]
                      Zuletzt geändert von L. E. Fant; 26.03.2024, 05:49.

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                        #12
                        Im Moment bin ich in der Sache ziemlich verwirrt, denn ich hatte dem Vater eine E-Mail mit meinen Erkenntnissen von hier geschickt. Daraufhin kam von ihm allerdings die verwirrende Antwort, dass es laut seiner Steuersoftware doch nicht zum Nachteil seines Sohnes sei. Ich treffe ihn in gut 3 Wochen wieder und habe mir natürlich vorgenommen, dann mal genauer nachzuhaken, wie der Fall denn nun exakt aussieht.

                        Das müsste dann ja bedeuten, dass es so ist, wie ich zuerst dachte, dass also doch die Günstigerprüfung greift und der volle Verlust in den Verlustvortrag geht, weil der Gewinn unterhalb der Steuerfreigrenze liegt.

                        Oder es ist so, wie Charlie24 schrieb, dass also so oder so verrechnet wird. Entweder beim Broker oder beim FA. Dann ist es zwar gewissermaßen doch zum Nachteil seines Sohnes, aber der wäre in keinem Fall zu vermeiden gewesen. Auch nicht ohne die Verlustbescheinigung. Dann wäre es nur in dem Sinne kein Nachteil, als dass sein "Malheur" mit der Verlustbescheinigung kein zusätzlicher Nachteil bedeutet.

                        Sobald ich Näheres zum Fall weiß, schreibe ich es hier. Das kann allerdings 4 Wochen dauern.
                        Zuletzt geändert von 101; 26.03.2024, 04:53.

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                          #13
                          Zitat von saadodfs Beitrag anzeigen
                          Wie ist die Situation jetzt? Können Sie mir sagen?
                          Statt meine vorherige Antwort zu editieren, antworte ich mal separat, weil es sonst keine Benachrichtigung gibt.

                          Ich konnte inzwischen noch mal persönlich nachfragen und es ist so, dass es
                          A) nicht mehrere Broker waren, und
                          B) dass das verwendete Steuerprogramm tatsächlich nicht verrechnet, sondern die gesamten Verluste als Verlust ausweist und dieser somit komplett in den Verlustvortrag geht.

                          Das Programm hat also beachtet, dass die Gewinne innerhalb der Freibetragsgrenze von 11.604 EUR liegen.

                          Jetzt bleibt nur zu hoffen, dass es das Finanzamt genau so macht und es kein Fehler der Software ist. Welche Software er benutzt, habe ich leider vergessen zu fragen.

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                            #14
                            101 Du bist wirklich fleißig. Ich geh ganz fest davon aus, dass saadodfs nicht wirklich an Deiner Antwort interessiert ist. Er wollte einfach seinen Link unterbringen

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                              #15
                              Zitat von 101 Beitrag anzeigen

                              Das Programm hat also beachtet, dass die Gewinne innerhalb der Freibetragsgrenze von 11.604 EUR liegen.
                              Das hat das Programm ganz bestimmt nicht gemacht, weil niemand ein Programm programmieren würde, das so falsch rechnet.

                              Wenn ein Verlust mit Erträgen verrechenbar ist, wird er verrechnet, zwangsweise. Egal ob es sich steuerlich auswirkt. Ist so.

                              Wenn dies nicht passiert, war der Verlust nicht verrechenbar, z.B. bei einem Verlust aus der Veräußerung von Aktien, der bekanntlich nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet wird.

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