Und das Teil heißt wirklich Lohnsteuerbescheinigung?
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Steuererklärung Zusammenveranlagung, Frau geringfügige Beschäftigung
Einklappen
X
-
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
-
Hallo AutoFan123!
M.W. wird eine Lohnsteuerbescheinigung ausgedruckt und auch Daten elektronisch ans Finanzamt gemeldet, weil das Arbeitsverhältnis der Ehefrau ja nicht beendet ist, sondern wegen Elternzeit nur "ruht".
Wenn nun als "geringfügig Beschäftigte" gearbeitet wird, hat man das Wahlrecht, entweder pauschal zu versteuern oder weiterhin über Lohnsteuer"karte".
In Ihrem Fall, da die Lohnsteuerbescheinigung nur Null-Werte meldet, ist wohl die Pauschalversteuerung gewählt worden.
Also:
1.) Eintrag der Nullen in der Anlage N - und sonst nix in der Anlage N!
2.) Thema "Rentenversicherungsbeiträge" bei Minijob: Nur (!) falls Arbeitnehmerbeiträge bezahlt werden, Einträge in Anlage Vorsorgeaufwand Zeilen 6 und 10 - siehe hierzu "Hilfe-Text" !
Kommentar
-
Hallo AutoFan123!
Korrektur zu 1.) Selbstverständlich kann man Werbungskosten eintragen, die mit der zukünftigen lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen - wie z.B. Fortbildungskosten - unter gewissen Umständen können auch Kosten für ein "Arbeitszimmer in Bereitschaft" geltend gemacht werden, usw. usw.
Kommentar
-
Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigenHallo AutoFan123!
M.W. wird eine Lohnsteuerbescheinigung ausgedruckt und auch Daten elektronisch ans Finanzamt gemeldet, weil das Arbeitsverhältnis der Ehefrau ja nicht beendet ist, sondern wegen Elternzeit nur "ruht".
Wenn nun als "geringfügig Beschäftigte" gearbeitet wird, hat man das Wahlrecht, entweder pauschal zu versteuern oder weiterhin über Lohnsteuer"karte".
In Ihrem Fall, da die Lohnsteuerbescheinigung nur Null-Werte meldet, ist wohl die Pauschalversteuerung gewählt worden.
Also:
1.) Eintrag der Nullen in der Anlage N - und sonst nix in der Anlage N!
2.) Thema "Rentenversicherungsbeiträge" bei Minijob: Nur (!) falls Arbeitnehmerbeiträge bezahlt werden, Einträge in Anlage Vorsorgeaufwand Zeilen 6 und 10 - siehe hierzu "Hilfe-Text" !
Jetzt bräuchte ich eigentlich "nur" noch mal Hilfe bei der Anlage KAP.
4 - Sparer-Pauschbetrag
16
In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die in den Zeilen 7 bis 15, 30 und 33 erklärten Kapitalerträge entfällt (ggf. „0“)
Dort habe ich einen Betrag X eingetragen (Aufgrund von Aktien verkäufen ect.)
17
In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt (ggf. „0“)
Dort habe ich nichts eingetragen.
Er will jetzt das ich die ?Günstiger Prüfung? anklickte und für meine Frau auch eine Anlage KAP erstelle in der ich auch Zeile 16 ausfülle. Wäre das so ok? Ansonsten kann ich den die Steuererklärung nicht abschicken.
Kommentar
-
Danke euch.
EIne Frage allerdings noch, wo trage ich den zusammen genommen Sparer Pauschbetrag ein? Das heißt der vom Gemeinschaftskonto (Zinsen). Teile ich den durch 2, da jeder die Anlage KAP ausgefüllt hat oder reicht es den bei mir zu addieren?
Und eine bereits übermittelte Steuererklärung kann ich, da noch was geändert werden muss, nochmal übermitteln?
Vielen Dank
Zuletzt geändert von AutoFan123; 30.04.2024, 07:13.
Kommentar
-
Zitat von AutoFan123 Beitrag anzeigenDanke euch.
wo trage ich den zusammen genommen Sparer Pauschbetrag ein? Das heißt der vom Gemeinschaftskonto (Zinsen). Teile ich den durch 2,
Aber ändern musst Du die Steuererklärung nicht mehr wenn die Einträge in Zeile 16 und 17 bei den Gemeinschaftskonten anders verteilt wurden, das korrigiert das Finanzamt schon.
Ansonsten geht Ändern einer abgegebenen Steuererklärung durch Übermittlung einer komplett neuen Steuererklärung. Einfach aus der abgegebenen Steuererklärung einen neuen Entwurf generieren (Dreipunktemenue rechts in der Liste der übermittelten Formulare), auf das gleiche Jahr achten, korrigieren und nochmal übermitteln. Es gilt immer die letzte abgegebene Erklärung. Aber aufpassen, wenn die Erklärung schon länger weg ist könnte sie schon bearbeitet sein, dann hilft nur ein Änderungsantrag nach Erhalt des Steuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist.
Kommentar
Kommentar