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Gesonderte und einheitliche Feststellung - Grundstücksgemeinschaft vermietete Wohnung

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    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Grundstücksgemeinschaft vermietete Wohnung

    Hallo zusammen,

    mein Freund und ich (nicht verheiratet) haben zusammen im Jahr 2023 eine Wohnung gekauft, Eigentumsverhältnisse 50/50. Wir haben keine Gesellschaft oder ähnliches gestellt, wir sind einfach zwei Miteigentümer. Die Wohnung ist - nach wie vor - weiter vermietet. Zum ersten Mal machen wir die Steuererklärung für diese Wohnung.

    Wir haben folgendes verstanden, hoffentlich sind sie richtig:
    • Wir brauchen folgenden Anlagen für die WOHNUNG:
    1. Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B)
    2. Anlagen FB
    3. Anlage FE1: Besteuerungsgrundlagen - laufende Einkünfte -> für uns ist die 4 - Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung relevant
    4. Anlage V
    • Das Ergebnis (z.B. Verlust von 100€) von der Anlage V für die Wohnung, können wir bei der separaten Einkommensteuererklärung wieder in Anlage V erklären, aber dann nur noch eine Zahl (z.B. -50€) eintragen.
    • Wir sind "eine Gesellschaft / eine Gemeinschaft / ein ähnliches Modell i. S. d. §§ 2b / 15b EStG"
    • Wir sind "Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht Mitunternehmer ist, ohne Haftungsbeschränkung"
    • Wir haben Aufteilung des Gewinns nach Bruchteil 1/2
    Folgende Fragen haben wir:
    1. Bei FE 1 unter 4 - Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung in der Zeile 54 "nach Schlüssel zu verteilen" haben wir das Ergebnis aus Anlage V für die Wohnung (z.B. -100€) eingegeben, ist es richtig so?
    2. Bei FE 1 unter 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen haben wir wieder die 2 Beteiligten hinzugefügt, also die jeweilige "Nummer des Beteiligten", aber welche Zeile müssen wir sonst noch erfüllen? Wir haben zwei mal ähnliche Fehler bekommen - "Sie haben angegeben, dass Sie Angaben für '1' machen möchten, haben aber außer der Angabe im Feld 'Nummer des Beteiligten' keine weiteren Angaben getätigt".
    3. Bei Anlage V sollen wir doch die Ausgaben für die Wohnung erklären. In unserem Fall haben wir noch keine Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung bekommen. Wir wissen nur der Mieter bezahlt z.B. mntl. 100€ Nebenkosten an uns und wir bezahlen z.B. mntl. 120€ Nebenkosten an der Hausverwaltung. Aber was genau, also wie viel davon ist Heizung, Verwaltung etc. haben wir keine Ahnung. Was sollen wir in diesem Fall machen?
    Herzlichen Dank im Voraus!
    Zuletzt geändert von SZY; 21.08.2024, 12:10.

    #2
    Bei FE 1 unter 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen haben wir wieder die 2 Beteiligten hinzugefügt,
    Wenn alles nach Schlüssel verteilt wird, darf der Abschnitt 5 nicht ausgefüllt werden.

    In unserem Fall haben wir noch eine Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung bekommen.
    Du meinst sicher keine ? Du musst auf jeden Fall abklären, ob in der monatlichen Hausgeldzahlung eine anteilige Zuführung zur Erhaltungsrücklage

    enthalten ist. Die musst du vorweg abziehen. Den verbleibenden Rest teilst du nach den 2023 umgelegten und nicht umgelegten Kosten auf.

    Wenn der Mieter 100,00 € zahlt, kennst du ja die 2023 vorläufig umgelegten Kosten.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24,

      vielen Danke für die schnelle Hilfe!
      • Also bei FE 1 unter 4 an der Stelle nach Schlüssel zu verteilen die gesamte Verlust eintragen, und FE 1 - 5 ganz leer lassen. Verstanden
      • Von der Hausverwaltung bekommen wir zuerst im September oder Oktober die Nebenkostenabrechnung und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage ist momentan leider auch nicht bekannt. Wir habe soweit so gemacht, 100€ als "geschätzte Nebenkosten" in der Stelle umgelegte Koten und 20€ als "geschätzte Verwaltungskosten" in der Stelle nicht umgelegte Kosten. Die Frage ist, nachdem wir die richtige Nebenkostenabrechnung bekommen, dürfen wir in der nächsten Steuererklärung noch was korrigieren?
      Ist es generell sehr problematisch, wenn wir uns verrechnet haben oder eine falsche Schätzung gemacht haben? Oder akzeptiert das Finanzamt den Eintrag einfach nicht, aber es passiert nichts Schlimmes? (also keine Strafe oder sowas bekommen)

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        #4
        ... dürfen wir in der nächsten Steuererklärung noch was korrigieren?
        Natürlich ! Bei Vermietung gilt das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Alle Veränderungen aufgrund der Hausgeld- und Nebenkostenabrechnung

        für das Jahr 2023 betreffen den Geldfluss im Jahr 2024 und sind deshalb auch erst 2024 steuerlich zu berücksichtigen.

        Das Finanzamt wird eine sachgerechte Schätzung schon deshalb akzeptieren, weil es keine eigenen Zahlen hat. Woher auch ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Sehr hilfreich, vielen Dank Charlie24!

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            #6
            Alternativ koenntet ihr auch eine Fristverlaegerung fuer die Abgabe der Steuererklaerung beantragen, dann bracht ihr nicht zu schaetzen. Wie das geht, kannst du hier sehen:
            https://forum.elster.de/anwenderforu...ge-zu-anlage-v
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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