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Anlage Kind ohne Kindergeld

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    Anlage Kind ohne Kindergeld

    2023 habe ich die Situation, dass das Kind zu 100 % bei mir gelebt hat, aber ich kein Kindergeld erhalten habe. Möglich, dass noch ein Antrag läuft oder auch nicht, dass ich noch nachträglich was kriege oder nicht, alles völlig unklar. Andere Behörde, anderes Problem.

    Wie "verwurste" ich diese Unklarheit in der Anlage Kind? Z. B. Zeile 6 "Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen für 2023" - wer weiß schon, ob "Anspruch" bestehen würde wenn ich es versuchen würde? Ist ein Steuerfreibetrag überhaupt möglich, oder wäre das nur, wenn ich auch das Geld tatsächlich gekriegt hätte (dann mit Günstigerprüfung, klar)?

    Ansonsten war mein ursprüngliches Verständnis so:
    1. Zeile 6 auf 0 oder leer (kein "Anspruch")
    2. Sonst alles wie immer
    3. Es wird kein Freibetrag gewährt (wohl falsch! dennoch Günstigerprüfung! s.u.)
    Dem entgegen steht allerdings diese Sichtweise: https://www.steuerkanzlei-konerding-...inzugerechnet/

    Das würde dann bedeuten, dass das Finanzamt quasi so tut, als sei das Kindergeld ausbezahlt worden. Ggf. würde dann das nicht existierende Kindergeld eingezogen, aber dafür ein als günstiger berechneter Freibetrag gewährt. Es würde aber auch bedeuten, dass ich quasi als Laie beurteilen muss, ob "Anspruch" theoretisch bestehen WÜRDE, also was die Familienkasse entscheiden SOLLTE, hätte ich es beantragt. Oder doch leer lassen?

    Im Endeffekt ist mein Minus so oder so wieder genau das fehlende Kindergeld. Weitere Verluste durch "überhöhte Steuern" o. ä. können nicht auftreten.

    Wenigstens ist nach diesen konfusen Erläuterungen meiner Denkweise allen klar, warum es für mich einfacher ist, einfach kein Kindergeld zu beziehen.

    #2
    Du schreibst in der Ich-Form. Ein Kind hat aber normalerweise zwei Eltern.

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      #3
      Ansonsten ist es in der Tat so, dass die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags gegen den Anspruch auf Kindergeld geprüft wird. Der Begriff Anspruch macht klar, dass nicht relevant ist, ob das Kindergeld überhaupt beantragt wurde bzw. wem es ausgezahlt wurde.

      Wobei mir unklar ist, warum man nicht weiß, ob für ein Kind Anspruch auf Kindergeld besteht.

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        #4
        Danke für die Antwort! Ja, ist mir nie aufgefallen, dass nur der "Anspruch" gilt, aber es ist nicht kompliziert und macht Sinn.

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          #5
          Hallo elsterklaus!

          1. Kindergeld wird rückwirkend nur für 6 Monate gewährt - der Staat tut zwar so, ist aber keineswegs immer besonders familien-/kinderfreundlich in der Ausgestaltung der Gesetze ....

          2. Die Günstigerprüfung bedeutet, dass das Finanzamt die "Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag" mit der Höhe des Kindergeld-"Anspruchs" vergleicht - und automatisch mit dem Kinderfreibetrag rechnet, wenn der zu einem "Mehr" führt - nur das "Mehr" kommt dann vom Finanzamt.

          warum es für mich einfacher ist, einfach kein Kindergeld zu beziehen.
          Tja, vielleicht einfacher, aber - ebenfalls vielleicht - jedes Jahr bis - ebenfalls vielleicht - zum 25. Lebensjahr des Kindes Geld an den Staat verschenkt ...

          Der Kindergeldantrag ist eine einmalige Angelegenheit mit mindestens 18jähriger Wirkung ... also warum nicht einmal hinsitzen und das erledigen?

          Im Falle, dass kein Kindergeld ausbezahlt wurde, kann es bei der ESt-Veranlagung und der Günstigerprüfung zu einem "Folgefehler" kommen, der den Stpfl. jedes Jahr 3.000€ kostet - im Zweifel bis zu 25 Jahre lang!

          Siehe Hilfetext hierzu Anlage Kind:

          "Die Angaben in den Zeilen 4 bis 9 dienen Ihrem Finanzamt zur Prüfung, ob die Freibeträge für Kinder für jedes einzelne Kind (unter Anrechnung des Anspruchs auf Kindergeld) abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für jedes Kind monatlich 250 € (Jahresbetrag 3.000 €). Tragen Sie bitte für jedes einzelne Kind den für 2023 bestehenden Anspruch auf Kindergeld ein.

          Dies gilt im Regelfall unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Kindergeld ausgezahlt worden ist. In den Fällen, in denen Kindergeld zwar festgesetzt, aber aufgrund der Auszahlungsbeschränkung nicht ausgezahlt wurde, tragen Sie bitte in Zeile 6 nur den ausgezahlten Betrag ein. Einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen (zum Beispiel ausländisches Kindergeld) tragen Sie bitte ebenfalls ein."

          Also wenn man ohne den Hilfetext zu lesen "einfach" den vollen Kindergeldanspruch da einträgt, obwohl man gar keines erhalten hat, verliert man mit größter Wahrscheinlichkeit 3.000€ - weil das Finanzamt diesen Eintrag mangels Daten von der Familienkasse nicht überprüfen kann und auch nicht überprüft!

          Auch wenn man da mangels Kindergeld eine "0" einträgt, so wie es im Hilfetext steht, rechnet Elster "ziemlich müllig" und "ziemlich familien- und kinder-unfreundlich":

          - es kommt folgender Berechnungshinweis
          "EHW Elster-/Steubel-Hinweise
          Anlage Kind: Für mindestens ein Kind wurde maschinell der gesetzliche Anspruch auf Kindergeld
          angesetzt, obwohl zum Anspruch auf Kindergeld der Wert '0' eingegeben wurde. Bitte prüfen Sie Ihre
          Angaben".

          - in der Berechnung wird dann aber die Günstigerprüfung mit dem vollen Kindergeld gerechnet, obwohl eine "0" eingetragen wurde ...!

          - wahrscheinlich bekommt der Finanzamt-Sachbearbeiter diese Meldung auch angezeigt - was das ESt-Berechnungsprogramm des Finanzamtes mit diesem "0"-Eintrag macht, berücksichtigen oder wie das Elster-Berechnungstool fälschlicherweise nicht berücksichtigen, ist mir nicht bekannt - aufgrund "Erledigungsdruck 14 Fälle in 7 Stunden" ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Finanzbeamte diesen Fall "ungeprüft" genau so "durchwinkt", wie es die Kiste standardmäßig rechnet - also im Zweifel sind 3.000€ / Jahr futsch!

          der Staat tut zwar so, ist aber keineswegs immer besonders familien-/kinderfreundlich in der Ausgestaltung der Gesetze und der Formulare ....
          Zuletzt geändert von Uwe64; 30.08.2024, 02:16.

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            #6
            "mein ELSTER" kann mit diesen Fällen nach meiner Erfahrung gar nicht umgehen und geht immer von einem Anspruch aus, so lange die Vorausetzungen erfüllt sind.
            Das FA macht es grundsätzlich genauso. Der Sonderfall, dass tatsächlich kein Kindergeld gezahlt wurde und daher auch der "Anspruch" auf NULL zu reduzieren ist, läuft meist erst im Wege des Einspruches.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
            ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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              #7
              Wir hatten dieses Problem sehr ausführlich in folgender Diskussion: https://forum.elster.de/anwenderforu...geldauszahlung

              Ich wiederhole hier meinen damaligen Beiträge:

              "Ich habe die Funktionalität von ELSTER bezüglich dieses Punktes für die Jahre 2021 und 2022 gerade mal nachgestellt und bin zu folgenden teilweise überraschenden Ergebnissen gekommen:

              Sowohl 2021 als auch 2022 ist es "im Normalfall" für die Vorausberechnung völlig gleichgültig, welche Werte man als "Anspruch auf Kindergeld" eingibt, und sei es "0".
              ELSTER rechnet in beiden Jahren mit fiktiven Kindergeldbeträgen, die dem unterstellten Anspruch entsprechen. Wenn die Günstigerprüfung zu Gunsten der Kinderfreibeträge ausfällt werden diese Beträge explizit als Zuschlag zur Einkommensteuer ausgewiesen, egal was man diesbezüglich eingegeben hat.

              Dieser Mechanismus konnte 2021 durch Anhaken des erwähnten Feldes dahingehend geändert werden dass als Zuschlag zur Einkommensteuer keine fiktiven Anspruchsbeträge sondern die eingetragenen Werte angesetzt werden. Diese Möglichkeit wurde 2022 abgeschafft obwohl sich an der Rechtslage nichts geändert hat."


              und

              "Ich würde in diesem Falle so vorgehen dass ich das tatsächlich gezahlte Kindergeld eintrage und als "sonstige Mitteilung an das Finanzamt" den jetzt nicht mehr anwählbaren Text einfüge, also in etwa:

              "Anstelle des Anspruchs auf Kindergeld ist das eingetragene tatsächlich bezogene Kindergeld in die Günstigerprüfung einzubeziehen da durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber nicht ausgezahlt wurde, weil die rückwirkende Auszahlung von Kindergeld auf sechs Monate begrenzt wurde (§ 31 Satz 5, § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG)."

              Wenn ELSTER in der Vorausberechnung tatsächlich den Eintrag des Kindergeldbetrages ignoriert und mit einem fiktiven Kindergeldanspruch rechnen sollte ist das letztlich unerheblich, weil die Vorausberechnung unverbindlich ist. Maßgeblich ist der Bescheid, ggf. muss das dann im Wege des Änderungsantrages oder des Einspruches geklärt werden."


              Entscheidend wäre also, wenn tatsächlich kein Kindergeld gezahlt wurde, dass trotzdem noch ein Antrag bei der Kindergeldkasse auf Erlass eines solchen Feststellungsbescheides gestellt wird, auch wenn wegen der 6-Monatsfrist kein Kindergeld mehr ausgezahlt wird. Damit kann dann auf dem Umweg über das Finanzamt eine rückwirkende Entlastung erreicht werden, und zwar nicht nur der Spitzenbetrag im Rahmen der Günstigerprüfung sondern auch das wegen "Verjährung" ausgefallene Kindergeld!

              § 31 Satz 5 EStG
              lautet nämlich: "Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde."
              Zuletzt geändert von Telepeter; 30.08.2024, 08:12.

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                #8
                Ich bitte, meinen letzten Beitrag freizuschalten, weil er offenbar mal wieder wegen zu vieler Links vom System als SPAM erkannt wurde. Danke an die Moderatoren!

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                  #9
                  Erledigt...
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    Danke für die weiteren Ausführungen!

                    Was in Zeile 6 kommt ist demnach sowohl nicht ganz einfach als auch wenig wichtig (außer dass man Fehlermeldungen vermeiden muss), und in jedem Fall scheint eine schriftliche Mitteilung sinnvoll?

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                      #11
                      Hallo elsterklaus!

                      Was in Zeile 6 kommt ist demnach ... wenig wichtig
                      VÖLLIG FALSCH - wie kommen Sie denn auf diese Idee - JEDES Erfassungsfeld hat eine Funktion und Funktionalität!

                      DENN: Sollte die damit verbundene, vom Stpfl./Erfasser erwartete, weil vom Gesetz bzw. der Rechtsprechung vorgegebene Funktion/Funktionalität, tatsächlich steuerzahler-unfreundlich-familien-und-kinder-unfreundlich nicht programmiert sein, steht m.E. die Tür für Änderungsanträge auch nach Bestandskraft eines diesbezüglich falschen ESt-Bescheides meilenweit offen: Wenn ein Stpfl. dort richtigerweise eine "0" einträgt, und die Software des Finanzamtes ignoriert das, dann ist das ein "katastrophaler" Fehler!

                      Leider stimmt nachfolgende Aussage:

                      Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                      "mein ELSTER" kann mit diesen Fällen nach meiner Erfahrung gar nicht umgehen und geht immer von einem Anspruch aus, so lange die Vorausetzungen erfüllt sind.
                      Das FA macht es grundsätzlich genauso. Der Sonderfall, dass tatsächlich kein Kindergeld gezahlt wurde und daher auch der "Anspruch" auf NULL zu reduzieren ist, läuft meist erst im Wege des Einspruches.
                      Vorschlag Telepeter vermeidet Einspruch:

                      "Ich würde in diesem Falle so vorgehen dass ich das tatsächlich gezahlte Kindergeld eintrage und als "sonstige Mitteilung an das Finanzamt" den jetzt nicht mehr anwählbaren Text einfüge, also in etwa:

                      "Anstelle des Anspruchs auf Kindergeld ist das eingetragene tatsächlich bezogene Kindergeld in die Günstigerprüfung einzubeziehen da durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber nicht ausgezahlt wurde, weil die rückwirkende Auszahlung von Kindergeld auf sechs Monate begrenzt wurde (§ 31 Satz 5, § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG)."
                      Außerdem: Ein Häkchen und Erläuterungen im Hauptvordruck Abschnitt 8 sind auch hilfreich - werden aber sehr oft übersehen oder schlichtweg ignoriert ...

                      Aber wie üblich steckt im deutschen Steuerrecht die Tücke im Detail:

                      Telepeter schreibt:

                      § 31 Satz 5 EStG lautet nämlich: "Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde."
                      Und was das Gesetz vorschreibt muss auch gemacht werden: Sie müssen (!!!) Kindergeld beantragen, die Kindergeldkasse muss (!!!) einen Kindergeldbescheid erstellen, und muss (!!!) Ihnen dann anschließend aber mitteilen, dass nur für die 6 Monate vor Antragstellung rückwirkend Kindergeld gezahlt werden darf ...

                      Fazit: Mit Ihrer Aussage
                      Wenigstens ist nach diesen konfusen Erläuterungen meiner Denkweise allen klar, warum es für mich einfacher ist, einfach kein Kindergeld zu beziehen.
                      liegen Sie somit vollständig, aber zu 100,00% daneben - so einfach geht das nicht im Bürokratiestaat Deutschland!

                      Und dass Ihnen "einfach so" geglaubt wird, dass Sie "der Einfachheit halber" kein KG beantragt haben, das glaubt Ihnen kein einziger Finanzbeamter - die negativen steuerlichen Folgen "Ihrer Ungehörigkeit, sich zu erlauben, keinen KG-Antag zu stellen, obwohl es im Gesetz steht", gepaart mit diesem "grundsätzlichen Unglauben der Finanzbeamten", haben Sie zu tragen ... !
                      Zuletzt geändert von Uwe64; 31.08.2024, 14:12.

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                        #12
                        Hallo elsterklaus und Interessierte:

                        Das hiesige Finanzamt (Baden-Württemberg) hat sich das "ganz einfach" gemacht: mit "Kindergeld-Ansprüchen" gerechnet, also den Eintrag des Steuerpflichtigen "überschrieben", das aber in den Erläuterungen "irgendwo zwischendrin in den 1 1/2 Seiten Erläuterungen (wer liest diesen Wust denn tatsächlich von Anfang bis Schluss durch?)" wie folgt begründet:

                        "Mit der Abgabe der Anlage Kind haben Sie die steuerliche Berücksichtigung Ihres am 5.02.2003 geborenen Kindes beantragt. Für dieses Kind habe ich das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen sowie den Kinderbonus mit 1.683 EUR (gesetzlicher Anspruch auf Kindergeld sowie den Kinderbonus) angesetzt.

                        Sofern Ihnen aufgrund einer verspäteten Antragsstellung abweichend vom gesetzlichen Anspruch tatsächlich nur für sechs Monate rückwirkend Kindergeld ausgezahlt wurde (Auszahlungsbeschränkung), könnte dies berücksichtigt werden. Hierzu ist die Vorlage des Kindergeldbescheids oder einer Bescheinigung der Familienkasse erforderlich."

                        Also haben wir nachträglich den KG-Antrag gestellt - und mussten 4 1/2 Monate auf die Antwort der Familienkasse warten ...

                        Obwohl wir alle Unterlagen, die das Finanzamt zur eigenen Entscheidung benötigt hätte, denen vorgelegt haben - nur zur Erinnerung: Die Kindergeld-Paragraphen befinden sich im Einkommensteuergesetz - und die Finanzbeamten in Finanzämtern weigern sich, nach diesen Paragraphen eine eigenständige Entscheidung zu treffen, weil dafür halt mal ein anderes Amt zuständig sei ... und ein einfacher Anruf vom Finanzamt bei der Familienkasse zwecks Einholung einer Auskunft, ob KG beantragt und auch ausbezahlt wurde, um sich sachlich/fachlich auszutauschen, dürfen wir nicht erwarten, machen (BW-)Finanzbeamte nicht ...
                        Zuletzt geändert von Uwe64; 31.08.2024, 14:15.

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                          #13
                          Danke für diese Ergänzung und Korrektur! Für mich sieht es so aus, dass in jedem nicht ganz super-normalen Fall eine Mitteilung sinnvoll ist. Dieser Zirkus ist mir unverständlich; es gibt sicher einfachere Wege, an 200 € im Monat (oder wieviel das ist) zu kommen. Manche Eltern wäre sicher - wie ich - über das Geschenk der Zeit und ein Formular weniger sehr viel glücklicher.

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                            #14
                            Hallo elsterklaus!

                            Es ist einfach - Sie müssen sich nur an die gesetzlichen Vorgaben und die gesetzlich gewünschte Reihenfolge halten:

                            1. Zuerst und sofort Kindergeld beantragen, und Sie bekommen 18 Jahre lang ohne weitere Formulare das Ihnen monatlich zustehende Kindergeld von der Familienkasse - und für spätere Jahre bis zum 25. Lebensjahr je nach Situation auch noch, dafür müssen Sie dann aber Formulare ausfüllen und diese mit Ausbildungsnachweisen an die Familienkasse senden!

                            2. Beim Finanzamt bekommen Sie dann noch "ein i-Tüpfchelchen" obendrauf,
                            - wenn Sie Kirchensteuer zahlen,
                            - wenn Ihr Einkommen so hoch ist, dass die Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag höher ist als das erhaltene Kindergeld.


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