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Anwaltskosten (aus Arbeitsrecht) wo bei Elster eintragen

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    #16
    ja, war ein heiden durcheinander bei der alten Firma. Kündigung, musste zurückgenommen werden, haben die nächsten zwei Abrechnungen mit Steuerklasse 6 erstellt, diese nicht korrigiert, anschließend wieder die Steuerklasse 2 mit der Abfindung zu guter Letzt bin ich vorzeitig aus meiner Kündigung raus, weil ich einen neuen Job bekam und dieser hatte die erste Lohnrechnung auch wieder mit der 6 bezahlt, aber dort hat der Arbeitgeber es gleich korrigiert. Ich habe 5 Lohnsteuerbescheinigungen in 2024.
    Zu deiner Frage, sie sind alle automatisch ordentlich vom Elsterprogramm in die Formulare übernommen worden.
    Zeile 3 Bruttolohn Zeile 4 Steuer zum Bruttolohn, wurde bei allen genauso in die Formulare eingetragen. Außer die Abfindung und die dazugehörige Steuer stehen in der Bescheinigung vom AG in der Zeile 10 und 11 (ermäßigt besteuerter Arbeitslohn) standen nach der Übernahme in Zeilen 17 und 19. müsste aber korrekt sein.

    Ich gebe auf, werde mich nochmal belesen.

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      #17
      ich habe gefunden warum sich nichts ändert bei Eingabe mit oder ohne den Anwaltskosten. Man hat die günstigen Prüfung gemacht und festgestellt, dass ich mit Kindergeld besser fahre. es steht bei festgesetzt immer 1500€. Das ist die Hälfte vom Kindergelde, bin alleinstehend.

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        #18
        Die Logik verstehe ich nicht. Der Kindergeldanspruch wird auf die Steuer aufgeschlagen, wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist.
        ​​​​​​

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          #19
          Die Logik verstehe ich nicht.
          So geht es mir auch. Ich habe die hier genannte Abfindung mal bei unserem Steuerfall draufgepackt, zunächst ohne die Sonderwerbungskosten.

          In der Steuerberechnung wird der AN-Pauschbetrag von 1.230 € berücksichtigt, 5.324 € werden nach § 34 Abs. 1 ermäßigt besteuert.

          Dann habe ich die Sonderwerbungskosten von 1.882 € in Zeile 83 der Anlage N eingetragen. Mein ELSTER berücksichtigt die konkreten

          Werbungskosten, der AN-Pauschbetrag entfällt. Nach § 34 Abs. 1 ermäßigt besteuert werden nur noch 3.442 €. Bei mir unterscheidet sich

          die Einkommensteuer selbstverständlich je nach Eintrag. Dass das Ergebnis immer gleich bleibt, mag ich jetzt nicht wirklich glauben.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #20
            ich möchte mich noch einmal melden. Ich habe eine Kopie der Berechnung gemacht, es hängt mit der Günstiger Prüfung zusammen, die das Finanzamt macht Freibetrag oder Kindergeld. ist wohl richtig, aber nicht einfach zu verstehen. Ich habe es mit einer anderen Steuersoftware parallel gemacht, kommt der gleiche Betrag raus 1500€ egal wieviel Werbekosten ich einsetze.

            Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ………. . 20.459
            ab
            Freibeträge für das am 9.12.2014 geborene Kind . . . . -6.120
            zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.339
            Berechnung der Einkommensteuer
            zu versteuern nach
            dem Grundtarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.897. . . . . . . . . . . . . . . 0
            § 34 Abs. 1 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.442. . . . . . . . . . . . . . . 0
            tarifliche Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
            dazu
            Kindergeld oder vergleichbare Leistungen . . . . . . . . . . . . . 1.500
            festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.500
            Berechnung des Solidaritätszuschlags
            zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung
            von Freibeträgen für 1 Kind(er) i.H.v. 6.120 € . . . . . . . . . . . 14.339
            darauf entfallende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . 0
            Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . 0
            davon 5,5 v.H. Solidaritätszuschlag . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 0,00
            festzusetzender Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00
            Steuerbelastung
            Ihre Einkommensteuerbelastung (0,00 €) bezogen auf das zu versteuernde Einkommen (14.339 €) beträgt 0,00 %.
            Dabei wurde bereits vorher für die Berechnung Ihres zu versteuernden Einkommens der Gesamtbetrag der Einkünfte (26.469 €) um abziehbare Aufwendungen (z. B. Vorsorgeaufwendungen u. a.) in Höhe von insgesamt 12.130 € gemindert.

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              #21
              Sprich, bei der Günstigerprüfung war der Kinderfreibetrag (und nicht das Kindergeld!) günstiger (er wurde von den Einkünften abgezogen), im Gegenzug würde auf die tarifliche Steuer (Null) das Kindergeld aufgeschlagen.

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                #22
                Vielleicht ist die Steuer eh schon Null. Nuller als Null geht nicht.

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                  #23
                  Vielleicht ist die Steuer eh schon Null. Nuller als Null geht nicht.
                  So ist es, siehe Beitrag '#20 auf Seite 1 ! Was mir jetzt nicht auf Anhieb einleuchtet, ist das Ergebnis der Günstigerprüfung.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #24
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    So ist es, siehe Beitrag '#20 auf Seite 1 ! Was mir jetzt nicht auf Anhieb einleuchtet, ist das Ergebnis der Günstigerprüfung.
                    Ohne KFB wäre die Rechnung

                    zvE normal zu versteuern: 17.017
                    ESt(17.017) = 994

                    3442 / 5 = 688
                    ESt(17.017+688) - ESt(17.017) = 1.159 - 994 = 163

                    994 + 5*163 = 1.809

                    1.809 - 0 > 1.500

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                      #25
                      Ich hatte zunächst das Problem, auf die 6.120 € zu kommen.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #26
                        euch vielen Dank, ist nicht einfach das Finanzwesen, ich habe nicht gezweifelt, dass es nicht stimmt,aber ich wollte es verstehen und den Weg nachvollziehen. Danke nochmal.

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