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"Prüfen und Steuer berechnen" regelmäßig korrekt?

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    "Prüfen und Steuer berechnen" regelmäßig korrekt?

    Hallo zusammen,

    ich mache gerade meine erste Steuererklärung über Elster und hätte mal als Frage an die Elster-Erfahrenen, ob die "Rückzahlungsprognose", die man am Ende unter "Prüfen und Steuer berechnen" erhält, regelmäßig halbwegs korrekt ist (natürlich vorausgesetzt, man reicht dann alle ggf. noch nachgeforderten Belege usw. nach...). Also praktisch, ob die Berechnung i.d.R: unter der Voraussetzung korrekt ist, dass das FA von denselben Berechnungsgrundlagen wie Elster ausgeht.

    Mir wurde nämlich eine voraussichtliche Festsetzung berechnet, die erheblich vom Steuertarif nach §§ 32a, 32b EStG und sämtlichen online-Rechnern abweicht, und ich versuche jetzt erstmal auszumachen, ob das ein Fehler sein kann, und danach natürlich, wo der Fehler wohl liegen mag... wenn die Prognose jedoch eh oft falsch ist, kann ich das auch ignorieren und die Steuererklärung so einreichen, denn die Besteuerungsgrundlagen stimmen alle - bloß nicht das daraus errechnete Ergebnis...

    Vielen Dank
    Zuletzt geändert von Desperate Housewife; 16.03.2025, 00:34.

    #2
    Ich gehe mal davon aus, dass die Frage Mein Elster betrifft, auch wenn sie aus irgendwelchen Gründen in Allgemein und Projekt gestellt wurde und die Angabe "Steuererklärung über Elster" nur aussagt, dass elektronisch übermittelt wird aber nicht wie.

    Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass die Berechnung korrekt ist, auch wenn es dieses Jahr etwas länger gedauert hat, bis der aktuelle Steuertarif abgebildet wurde, da kurz vor Ende des Jahres noch die Eckpunkte des Tarifs geändert wurden.

    Allerdings empfiehlt es sich, die detaillierte Berechnung anzuschauen, auch wenn dort im Fall des Progressionsvorbehalts nicht ausgewiesen wird, wie hoch der Betrag war, der dort berücksichtigt wurde.

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      #3
      Nachdem nun im Maerz der aktuelle Steuertarif eingearbeitet wurde, kann man davon ausgehen, dass die voraussichtliche Steuerberechnung korrekt ist. Trotzdem ist es nur eine voraussichtliche Berechnung und das Ergebnis kann sich durch Erkenntnisse des Finanzamtes noch aendern. Insbesondere kommt es haeufiger vor, dass der Steuerpflichtige falsche Angaben zu den Einkuenften macht, weil er nicht den automatischen Bescheinigungsabruf nutzt oder es nicht besser weiss, z.B. bei Vermietung und Verpachten oder sonstigen Anlagen. Und selbstverstaendlich koennen online-Rechner fuer die Berechnung der Lohn-/Einkommensteuer nicht deine individuellen steuerrelevanten Aufwendungen und Freibetraege kennen, z.B. Werbungskosten oder Behindertenpauschale. Deshalb gilt (wie multi schon schrieb): bitte die detaillierte Steuerberechnung kontrollieren und auf Plausibilitaeten ueberpruefen, denn dort lassen i.d.R. schon so manche Fehlangaben erkennen.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        Hallo Desperate Housewife ,

        dass das FA von denselben Berechnungsgrundlagen wie Elster ausgeht.
        Falls du Vorauszahlungen ans FA machst, die sind in der Berechnung nicht mit eingeschlossen, die müsstest du also selbst abziehen.

        Gruß - Hans

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          #5
          Zitat von Desperate Housewife Beitrag anzeigen
          die "Rückzahlungsprognose", die man am Ende unter "Prüfen und Steuer berechnen" erhält,
          Es handelt sich dort ja nicht um eine Rückzahlungsprognose, sondern um eine voraussichtliche Steuerberechnung, auf die Lohnsteuern und ggf. Kapitalertragsteuern angerechnet werden, nicht aber, wie Hans schon gesagt hat, Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

          Zitat von Desperate Housewife Beitrag anzeigen
          Festsetzung berechnet, die erheblich vom Steuertarif nach §§ 32a, 32b EStG und sämtlichen online-Rechnern abweicht
          Die Steuer nach diesen Paragraphen kann nie weniger als Null betragen. Eine Rückzahlung ergibt sich erst durch die Anrechnung von einbehaltenen Steuern.

          Ich gehe davon aus dass Du den Unterschied zwischen Lohnsteuerrechnern und Einkommensteuerrechnern kennst.

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            #6
            Hey, vielen Dank für eure schnellen Antworten.

            Ich glaube, ich hatte einfach einen Rechen-/Verständnisfehler und im Übrigen war es, wie ihr geschrieben habt, z.B. wegen individueller Freibeträge

            Wisst ihr zufällig auch, woran man auf der Lohnabrechnung sieht, ob im Rahmen eines Minijobs vom AG die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % auf den Lohn gezahlt wurde? In diesem Fall unterliegt der Minijob ja nicht dem Progressionsvorbehalt und muss demnach nicht angegeben werden.... diese Frage ist nun leider neu aufgekommen.... aber wahrscheinlich sollte ich dafür eher einen neuen Beitrag eröffnen und dann im richtigen Forum (welches auch immer das ist)?

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              #7
              Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

              Die Steuer nach diesen Paragraphen kann nie weniger als Null betragen. Eine Rückzahlung ergibt sich erst durch die Anrechnung von einbehaltenen Steuern.

              Ich gehe davon aus dass Du den Unterschied zwischen Lohnsteuerrechnern und Einkommensteuerrechnern kennst.
              Ja, das war mir bekannt, ich kam auf eine niedrigere Steuerlast, woraus sich dann abzüglich des bereits erfolgten Lohnsteuerabzugs eine höhere Rückzahlung ergeben hätte, aber ich hatte wie gesagt vermutlich einen Rechenfehler. Bei Nutzung des Einkommenssteuerrechners auf Finanz-Tools kam ich dann am Ende doch auf denselben Steuertarif wie der Rechner (etwas höher als von Elster angenommen, vermutlich eben wegen nicht berücksichtigter Details), aber nicht mehr auf eine niedrigere Steuer als Elster.

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                #8
                Wisst ihr zufällig auch, woran man auf der Lohnabrechnung sieht, ob im Rahmen eines Minijobs vom AG die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % auf den Lohn gezahlt wurde?
                Falls auf Lohnsteuerklasse abgerechnet wurde, müsste die Steuerklasse auf der Lohnabrechnung stehen, auch wenn keine Lohnsteuer einbehalten wurde.

                Außerdem wäre eine Lohnsteuerbescheinigung vorhanden und auch abrufbar.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Falls auf Lohnsteuerklasse abgerechnet wurde, müsste die Steuerklasse auf der Lohnabrechnung stehen, auch wenn keine Lohnsteuer einbehalten wurde.

                  Außerdem wäre eine Lohnsteuerbescheinigung vorhanden und auch abrufbar.
                  Tatsächlich ist keine Steuerklasse angegeben, das spricht wohl dagegen, dass es versteuert wurde, andererseits beträgt das Gesamt-Brutto aber 446,76 € und die zus. AG-Kosten 126,98 €, sodass der AG jedenfalls 28,4 % des Bruttolohns an Mehrkosten hatte... laut meiner Recherche müsste er entweder gar keine (wenn er es nicht zahlt) oder 30 % Mehrkosten haben (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer)... puh...

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                    #10
                    Hallo Desperate Housewife!

                    Die Anwender plagen sich mit "unvorstellbaren" Fragen herum - völlig unnötig, wenn man die Software optimal nutzen würde ...

                    und zur optimalen Nutzung gehört der Bescheinigungs-/eDaten-Abruf

                    und alle Ihre Fragen sind "vollautomatisch" beantwortet

                    sofern nicht einer der wenigen Daten-/Meldefehler vorliegt, die es immer mal wieder, aber sehr selten, gibt - zur eDaten-Kontrolle erhält ja jeder Steuerpflichtige Papier-Bescheinigungen aller Datenabsender, also derjenigen, die irgendwelche Daten ans Finanzamt gesendet haben!
                    Zuletzt geändert von Uwe64; 17.03.2025, 09:11.

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                      #11
                      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                      und zur optimalen Nutzung gehört der Bescheinigungs-/eDaten-Abruf und alle Ihre Fragen sind "vollautomatisch" beantwortet
                      Wenn man nicht versteht, dass diese Lohnabrechnung hier keine Bedeutung hat, dann führt der Bescheinigungsabruf nur zur Verwirrung.

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                        #12
                        Hallo L. E. Fant!

                        mmhh - wenn der Anwender den Bescheinigungsabruf nicht schon am 2. Januar laufen lässt, sondern - die Gründe hierfür werden hier im Forum an anderer Stelle ausführlich beschrieben - erst "jetzt" - also zu einem Zeitpunkt, in dem alle eDaten ans Finanzamt gemeldet sein müssten - dann kann sich der Anwender auch auf die Vollständigkeit der übernommenen eDaten verlassen !

                        Wenn der Anwender denn nun partout "verstehen" will, warum die Minijob-Daten nicht beim Finanzamt herumliegen, dann muss er nicht die "ESt-Erklärung" verstehen, sondern seinen Minijob-Arbeitsvertrag und seine Minijob-Entgeltabrechnung!

                        Hallo Desperate Housewife !

                        In allen Entgeltabrechnungen gibt es Spalten mit Überschriften "Lohnsteuer" und "Sozialversicherung", und in diesen Spalten tauchen dann Buchstaben oder Sternchen auf, da steht dann z.B. drin "L" wie Lohnsteuer oder "P" wie pauschal versteuert - diese Kürzel sind i.d.R. auf der Entgeltabrechnung erklärt !

                        Außerdem steht wohl in fast allen Entgeltabrechnungen irgendwo die "Lohnsteuerklasse" - bei Pauschalbesteuerung steht da "nix/blank" oder eine "0" oder "keine" oder "pauschal" drin !

                        Außerdem gibt es i.d.R. Zwischensummen die da heißen "Steuerbrutto" und "Sozialversicherungsbrutto" und "Gesamtbrutto" - und wenn das ein pauschal besteuerter Minijob ist, ist das "Steuerbrutto" i.d.R. "leer" oder es taucht ein Buchstabe P für pauschalversteuert auf !

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                          #13
                          Hallo Uwe64, vielen Dank erstmal für die sehr konkrete und hilfreiche Antwort !

                          Ich nutze den Bescheinigungs-/eDaten-Abruf, jedenfalls wurde die Lohnsteuerbescheinigung meines Haupt-/jetzigen AV automatisch in Elster geladen und die Daten übernommen. Ob das jetzt aber auch automatisch den Tatbestand der Steuerhinterziehung ausschließen würde, nur weil ich davon ausgehe, dass Elster schon alles haben wird was steuerlich relevant ist, würde ich auch mal ein Fragezeichen dran machen..

                          In den Spalten "Steuer" und "Sozialversicherung" sind bei mir leider keinerlei Kürzel oder Sternchen (nur senkrechte Striche aus irgendeinem Grund), aber bei der Steuerklasse ist es blank und bei Steuerbrutto ist ebenfalls leer, d.h. das spricht wohl dafür, dass es pauschal besteuert wurde / nicht angegeben werden muss. Für "sicheren" Aufschluss muss/sollte ich dann aber wohl trotzdem noch auf die Lohnsteuerbescheinigung warten, aus der sollte es ja hoffentlich wirklich eindeutig hervorgehen...

                          Woraus du den Zusammenhang zum AV herstellst, verstehe ich nicht ganz, da kann ja jeder AG reinschreiben und auch weglassen was immer er möchte... ich wäre überrascht, wenn dort überhaupt die Art der Anmeldung drinstehen würde... aber ich schaue sicherheitshalber nochmal rein und treibe auch sobald ich kann noch die Lohnsteuerbescheinigung ein. Vielen Dank erstmal & schon mal für die schnelle Hilfe.

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                            #14
                            Zitat von Desperate Housewife Beitrag anzeigen
                            Ob das jetzt aber auch automatisch den Tatbestand der Steuerhinterziehung ausschließen würde
                            Du bist nicht verpflichtet, Deine Arbeitnehmereinkünfte zu erklären. Aus den Papierformularen kann man das auch sehr gut erkennen. Steuerhinterziehung kann sich daraus also nicht ergeben. Es sei denn natürlich, Du hättest Dich mit Deinem Arbeitgeber so geeinigt, dass Ihr das Finanzamt trotz bestehender Verpflichtungen des Arbeitgebers außen vor lasst.

                            Zitat von Desperate Housewife Beitrag anzeigen
                            jedenfalls wurde die Lohnsteuerbescheinigung meines Haupt-/jetzigen AV automatisch in Elster geladen ... In den Spalten "Steuer" und "Sozialversicherung" sind bei mir leider keinerlei Kürzel oder Sternchen (nur senkrechte Striche aus irgendeinem Grund)
                            Ok, Du hast sicher umgeswitched, und im zweiten Absatz geht es nicht mehr um die Bescheinigung des Haupt-AGs.

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                              #15
                              Hallo Desperate Housewife!

                              Für "sicheren" Aufschluss muss/sollte ich dann aber wohl trotzdem noch auf die Lohnsteuerbescheinigung warten, aus der sollte es ja hoffentlich wirklich eindeutig hervorgehen...
                              für einen pauschalversteuerten Minijob erstellt der Arbeitgeber keine Lohnsteuerbescheinigung!

                              Ich nutze den Bescheinigungs-/eDaten-Abruf, jedenfalls wurde die Lohnsteuerbescheinigung meines Haupt-/jetzigen AV automatisch in Elster geladen und die Daten übernommen. Ob das jetzt aber auch automatisch den Tatbestand der Steuerhinterziehung ausschließen würde, nur weil ich davon ausgehe, dass Elster schon alles haben wird was steuerlich relevant ist, würde ich auch mal ein Fragezeichen dran machen ...
                              Wenn Sie eine Lohnsteuerbescheinigung auf Papier vom Minijob-Arbeitgeber erhalten haben, diese Daten aber beim Finanzamt nicht angekommen sind - und Sie diesen Datenfehler nicht korrigieren - und das FA bemerkt das irgendwann - ja dann leg ich keine Hand ins Feuer ...

                              wobei ich aber ganz grundsätzlich den Aussagen von L. E. Fant vollumfänglich zuzustimme: m.E. begeht ein "unbedarfter" "nicht beratener" Steuerpflichtiger, der einmal jährlich mit Elster arbeitet, der sich auf die Vollständigkeit der eDaten ohne weitere Kontrolle verlässt, keine Steuerhinterziehung

                              aber "Vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand" ...

                              Woraus du den Zusammenhang zum AV (Arbeitsvertrag?) herstellst, verstehe ich nicht ganz, da kann ja jeder AG reinschreiben und auch weglassen was immer er möchte... ich wäre überrascht, wenn dort überhaupt die Art der Anmeldung drinstehen würde...
                              völlig falsch:

                              Der Arbeitsvertrag ist "das" entscheidende Dokument, in dem der Arbeitgeber alles angeben muss (gesetzliche Pflicht!), was für das Arbeitsverhältnis und auch für die Entgeltabrechnung relevant ist - der Arbeitgeber kann da nicht "nach belieben herumturnen" und Ihnen z.B. im Arbeitsvertrag die "Pauschalversteuerung" versprechen, aber dann doch zu Ihrem Nachteil über Lohnsteuerklasse VI abrechnen!

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