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Einmalige Betriebsrentenzahlung und Fünftel Regelung

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    Einmalige Betriebsrentenzahlung und Fünftel Regelung

    Guten Tag,
    Ich habe in diesem Jahr eine einmalige Auszahlung meiner Rente bekommen. Diese wurde normal besteuert, weil nicht anders möglich.
    Ich möchte in der nächsten Steuererklärung 2025 von der Fünftelregelung nachträglich profitieren, da diese für mich günstiger ist. Wo soll ich welche Einträge machen, damit es schon in der Elster Simulation (Prüfung vor dem Abschicken) erscheint und angewendet wird?

    #2
    Du bist mit deiner Frage ein wenig früh dran. Wir wissen nicht, ob die Zeilennummern in der Anlage N für 2025 unverändert bleiben werden.

    Abfindungen von Versorgungsbezügen laut Nr. 32 der Lohnsteuerbescheinigung wären im Jahr 2024 in den Zeilen 5, 11 und 15 der Anlage N

    zu erfassen. Du solltest den Bescheinigungsabruf nutzen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Nach meinem Kenntnisstand sollte das mit dem Bescheinigungsabruf auch bei der Erklärung 2025 klappen.
      Der AG darf zwar selber beim Lohnsteuereinbehalt die 1/5 Regelung nicht mehr anwenden, die entsprechenden Abfindungen etc. sollten aber dennoch in der Lohnsteuerbescheinigung entsprechend gesondert ausgewiesen sein.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        Hallo Gradiva u.a. Interessierte!

        Leider haben Sie Ihren Sachverhalt viel zu ungenau geschildert ...

        1. Eine "Betriebsrente" (umgangssprachlich!) kann auf einer Vielzahl von Vertragsgestaltungen beruhen - wir wissen nicht, was das für eine "Betriebsrente" ist, die Sie erhalten haben ...

        2. Sie schreiben nicht "Betriebsrenten-Abfindung", sondern nur (!?) "einmalige Auszahlung" ...

        wir wissen somit "nix" !!!

        Hinweis:

        Warum wohl hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern zwischenzeitlich verboten, schon in der monatlichen Entgeltabrechnung des Monats der "Einmalauszahlung" die 1/5-Regelung anzuwenden?

        Weil das Thema zwischenzeitlich so vielfältig ist und wahrscheinlich viel zu oft falsch abgerechnet wurde!

        Hier ein Fundstelle: https://www.gleisslutz.com/de/aktuel...ch-arbeitgeber
        Zitat:
        "Mit dem Wachstumschancengesetz wird die sog. Fünftelregelung nicht abgeschafft, ihre Handhabung jedoch modifiziert: Ab dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung nicht mehr durch die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Stattdessen findet die Fünftelregelung erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, d.h. nachdem der jeweilige Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgegeben hat, durch das zuständige Finanzamt Anwendung. Damit rückt eine der Auszahlung nachgelagerte Anwendung durch die Finanzämter an die Stelle einer vorgelagerten Anwendung durch den Arbeitgeber. Für Arbeitgeber sollen so Pflichten sowie Haftungsrisiken reduziert werden. Es lohnt sich also, einen Blick auf die Wirkweise der Fünftelregelung und die zum Jahreswechsel anstehenden Änderungen durch das Wachstumschancengesetz zu werfen.​"

        Kommentar


          #5
          Ergänzend:

          Es gibt ein altes BFH-Urteil, das besagt, dass ein "vertraglich festgelegtes Kapitalauszahlungswahlrecht" "nicht außergewöhnlich" ist und deshalb die 1/5-Regelung nicht anwendbar ist!

          Und es gibt zu diesem Themenkreis zumindest ein laufendes BFH-Verfahren, in dem versucht wird, dieses kategorische "Nein" des BFH etwas "aufzuweichen"!

          Im Zweifel: 1/5-Regelung in der ESt-Erklärung beantragen, falls Ablehnung, akzeptieren oder sehr intensiv im Internet recherchieren oder den Bescheid von einem Steuerfachmann prüfen lassen, ob ein Einspruch angebracht/sinnvoll/erfolgversprechend ist oder nicht!

          Kommentar


            #6
            Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
            Hallo Gradiva u.a. Interessierte!

            Leider haben Sie Ihren Sachverhalt viel zu ungenau geschildert ...

            1. Eine "Betriebsrente" (umgangssprachlich!) kann auf einer Vielzahl von Vertragsgestaltungen beruhen - wir wissen nicht, was das für eine "Betriebsrente" ist, die Sie erhalten haben ...

            2. Sie schreiben nicht "Betriebsrenten-Abfindung", sondern nur (!?) "einmalige Auszahlung" ...

            wir wissen somit "nix" !!!

            Hinweis:

            Warum wohl hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern zwischenzeitlich verboten, schon in der monatlichen Entgeltabrechnung des Monats der "Einmalauszahlung" die 1/5-Regelung anzuwenden?

            Weil das Thema zwischenzeitlich so vielfältig ist und wahrscheinlich viel zu oft falsch abgerechnet wurde!

            Hier ein Fundstelle: https://www.gleisslutz.com/de/aktuel...ch-arbeitgeber
            Zitat:
            "Mit dem Wachstumschancengesetz wird die sog. Fünftelregelung nicht abgeschafft, ihre Handhabung jedoch modifiziert: Ab dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung nicht mehr durch die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Stattdessen findet die Fünftelregelung erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, d.h. nachdem der jeweilige Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgegeben hat, durch das zuständige Finanzamt Anwendung. Damit rückt eine der Auszahlung nachgelagerte Anwendung durch die Finanzämter an die Stelle einer vorgelagerten Anwendung durch den Arbeitgeber. Für Arbeitgeber sollen so Pflichten sowie Haftungsrisiken reduziert werden. Es lohnt sich also, einen Blick auf die Wirkweise der Fünftelregelung und die zum Jahreswechsel anstehenden Änderungen durch das Wachstumschancengesetz zu werfen.​"
            Hallo Uwe64

            Nachträglich herzlichen Dank für die ausführliche Antwort : ich habe sie leider erst jetzt entdeckt .
            Die Betriebsrente ist von der UKW.
            Telefonisch wurde mir vor ein paar Jahren gesagt, dass die Fünftelregelung anwendbar sei und in dem Brief im Vorfeld der Leistungsabrechnung war der Absatz im Anhang zu lesen.
            Auf der Leistungsabrechnung ist eine Zeile mit :

            632 Kapitaltahlung /5 Reg (JEF) und dann der Auszahlungsbetrag.

            Wenn ich richtig verstanden habe, hätte ich mit knapp 67 (Regelaltersrente) die Wahl gehabt zwischen monatlicher Rente und Einmalauszahlung, da ich aber mit 63 in Rente gegangen bin, gab es glaube ich nur die Auszahlung (ich wollte ohnehun die Einmalauszahlung haben, um.diese besser anzulegen).

            Viele Grüße
            Gradiva
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              #7
              Hallo Gradiva ,

              632 Kapitaltahlung /5 Reg (JEF) und dann der Auszahlungsbetrag.
              Und wieder bewahrheitet sich - wer richtig lesen kann hat eindeutige Vorteile.

              Gruß - Hans

              Kommentar


                #8
                Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
                Hallo Gradiva ,



                Und wieder bewahrheitet sich - wer richtig lesen kann hat eindeutige Vorteile.

                Gruß - Hans
                Meine ursprüngliche Frage war ja, wo ich den Betrag in Elster eintragen kann, um.2025 von der Fünftelregelung zu profitieren.
                Dann habe ich den Beitrag von Uwe64 gelesen, und es hat mich verunsichert. Da Deutsch außerdem nicht meine Muttersprache ist, habe ich mich gefragt, was JEF in Klammer heißen kann ...

                Kommentar


                  #9
                  Hallo Gradiva ,

                  Beitrag von Uwe64 gelesen, und es hat mich verunsichert.
                  Das kann ich sehr gut nachvollziehen.

                  Das (JEF) bedeutet übrigends eben diese 1/5-Regelung.

                  Übrigends wollte ich dich nicht wegen deiner Sprachkenntnisse verulken, das ist halt so ein Spruch bei uns,
                  wenn man was gründlich, genau liest und nicht nur oberflächlich.

                  Gruß - Hans

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                    #10
                    Hallo Hans53!

                    Ich kann auch nix dafür, dass die deutschen Steuergesetze und die wankelmütigen Gerichtsurteile so sind wie sie sind!

                    Hier eine Fundstelle für meine Behauptungen:



                    Zitat:
                    "Die einmalige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung erfreut sich oft großer Beliebtheit. Doch steuerlich kann sie eine böse Überraschung bergen: In vielen Fällen greift keine Ermäßigung durch die sogenannte Fünftel-Regelung. Das bedeutet, dass der ausgezahlte Betrag in voller Höhe besteuert wird. Lesen Sie, was aktuelle Urteile dazu sagen und worauf Betroffene achten sollten."

                    Hans53, wenn Sie diesen Artikel lesen und sich die Informationen von Gradiva anschauen, dann liege ich doch richtig mit meiner Aussage, dass wir hier nicht mit Sicherheit sagen können, dass er auch tatsächlich die 1/5-Regelung erhält.- oder sehen Sie das anders?

                    Leider sind insbesondere "telefonische Auskünfte von vor ein paar Jahren" im deutschen Steuerrecht "im Zweifel keinen Pfifferling wert" !

                    Hallo Gradiva !

                    Sie können eh nichts dran ändern, ob sie die 1/5-Regelung erhalten oder nicht - deshalb tragen Sie Ihre Kapitalauszahlung so ins 2025er Formular ein, dass das Finanzamt Ihren Vorgang/Fall überprüft!

                    Bei einer ablehnenden Entscheidung können Sie immer noch zum Steuerberater gehen!

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo Hans53 u.a.,
                      - die fachlich interessiert sind
                      - und mal sehen wollen, wie es im deutschen Steuerrecht mal in die eine Richtung und dann Jahre später ohne Gesetzesänderung in die andere Richtung gehen kann

                      Hier eine Fundstelle:

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                        #12
                        Hallo Gradiva!

                        Falls Sie vom Finanzamt eine Ablehnung erhalten, wird mein obiger Hinweis "können Sie immer noch zum Steuerberater gehen" zur dringenden Empfehlung "sollten Sie zum Steuerberater gehen!"
                        Zuletzt geändert von Uwe64; 29.11.2025, 11:24.

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                          #13
                          Hallo Gradiva und Uwe64 ,

                          dass wir hier nicht mit Sicherheit sagen können,
                          Zum Glück machen wir hier keine Beratung - sondern geben nur mehr oder weniger glückliche Tipp's.

                          Zu mir sagte mal einer: -Vor Gericht und auf hoher See ist dein Schicksal in Gottes Hand! -

                          und vor'm FA ist es sicher auch derartig, da zählt dann halt eben, was letztendlich im Bescheid steht!

                          Aber selbst dagegen könnte man ja noch vorgehen. Wie in '#12 vorgeschlagen

                          Gruß - Hans

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