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    #16
    Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
    Ich sagte ja weiter oben schon: "Hier überschneiden sich nämlich zwei Welten".
    Hier bei Elster sind wir im Steuerrecht. Und das genehmigt seit 2021 einem Behinderten mit dem Merkzeichen H eine Pflegepauschale über 1800 €. Und dies ohne Ausstellung eines Pflegegrades durch eine Krankenkasse.
    Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
    H = Pflegegrad 2
    hätte heißen, sollen H ~ Pflegegrad 4
    Zuletzt geändert von Trekker; Heute, 10:08.

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      #17
      Hallo Trekker !

      Leider werden immer und immer wieder "Begrifflichkeiten" durcheinandergeworfen, was dann auch zu falschen Ergebnissen führt:

      1. Mir ist im Steuerrecht keine "Pflegepauschale" bekannt!

      2. Das, was Sie vielleicht meinen, ist der "Pflege-Pauschbetrag" - dieser Begriff wird auch auf Seite 3 der "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" verwendet - der betrifft jedoch nicht den Stpfl. selbst, sondern eine andere Person, die von ihm gepflegt wird!

      3. Für den Stpfl. selbst gibt es den "Behinderten-Pauschbetrag", die "Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale" und "Andere Aufwendungen"!

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        #18
        Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
        Hier bei Elster sind wir im Steuerrecht. Und das genehmigt seit 2021 einem Behinderten mit dem Merkzeichen H eine Pflegepauschale über 1800 €. Und dies ohne Ausstellung eines Pflegegrades durch eine Krankenkasse.
        hätte heißen, sollen H ~ Pflegegrad 4
        Wir wollen hier keine Haare spalten. Es wurde auch in den obigen Beiträgen alles schon gesagt.
        Mir war dabei nur wichtig dem Fragesteller die Herkunft zu erläutern:
        SB plus Merkzeichen gibts beim Versorgungsamt-Familienministerium.
        Pflegegrade gibts bei der KK.


        Aber das hast du ja auch schon selbst gemerkt und das Gleichheitszeichen durch die Tilde ersetzt.

        Gruß - Hans

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          #19

          Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
          Wir wollen hier keine Haare spalten.
          Leider gibt es genügend Anlässe zum Haare spalten.
          Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
          Es wurde auch in den obigen Beiträgen alles schon gesagt.
          Was leider nicht stimmt. Die letzte Frage des Fragestellers
          Zitat von Minki75 Beitrag anzeigen
          Triftt denn Seite 3 - Pflegepauschbetrag zu? Ich dachte das ist nur für diejenigen die eine Person pflegen und nicht die gepflegte Person selbst?
          wurde erst im Nachgang von Uwe64 beantwortet:
          Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
          Leider werden immer und immer wieder "Begrifflichkeiten" durcheinandergeworfen, was dann auch zu falschen Ergebnissen führt:

          1. Mir ist im Steuerrecht keine "Pflegepauschale" bekannt!

          2. Das, was Sie vielleicht meinen, ist der "Pflege-Pauschbetrag" - dieser Begriff wird auch auf Seite 3 der "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" verwendet - der betrifft jedoch nicht den Stpfl. selbst, sondern eine andere Person, die von ihm gepflegt wird! [/

          3. Für den Stpfl. selbst gibt es den "Behinderten-Pauschbetrag", die "Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale" und "Andere Aufwendungen"!
          Aber auch die Aussage des vorstehenden Beitrags eignet sich noch zum Haare spalten:


          Es gibt sehr viele Fälle in denen der Steuerpflichtige für sein schwerbehindertes Kind, den

          "Behinderten-Pauschbetrag", die "Behinderungsbedingte
          Fahrtkostenpauschale", den
          "Pflege-Pauschbetrag" und
          "Andere Aufwendungen"!
          bei sich absetzen kann.

          Ich selber komme leider in den fragwürdigen Genuss, diese Freibeträge in meiner Steuererklärung absetzen zu können. Und somit kann ich als Steuerpflichtiger all diese Freibeträge in meiner Steuererklärung ansetzen.

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            #20
            Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
            SB-Entscheidungen gehen grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung zurück,
            in diesem Jahr gilt dann der "höhere" Wert, bzw die "besseren" Merkzeichen.
            Hier habe ich persönlich schon die Erfahrung gemacht, dass rückwirkend ab Geburt (In unserem Fall 13 Jahre) beschieden wurde. Dabei kamen aufgrund der damals geltenden Verzinsung und 6 % schon mal recht ordentliche Erstattungsbeträge zu Stande.

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              #21
              Hallo Trekker!

              *****
              Ihr Hinweis

              Es gibt sehr viele Fälle in denen der Steuerpflichtige für sein schwerbehindertes Kind,
              - den "Behinderten-Pauschbetrag",
              - die "Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale",
              - den "Pflege-Pauschbetrag" und
              - "andere Aufwendungen"
              bei sich absetzen kann.​
              hat in meinem Beitrag gefehlt - Danke für die ergänzende Korrektur!

              Und. Das ist keine "Haarspalterei", sondern eine "rechtliche Besonderheit" und somit eine Vervollständigung meines Beitrags - betrifft jedoch nicht den Ausgangsfall des TE!

              *****
              Mit meinem Beitrag #17 wollte ich eigentlich nur darauf hinwirken, etwas Klarheit in unser kompliziertes Steuerrecht zu bringen!

              Leider hat die "Unschärfe" bei der Begriffs-Verwendung in Ihrem Beitrag #18

              Hier bei Elster sind wir im Steuerrecht. Und das genehmigt seit 2021 einem Behinderten mit dem Merkzeichen H eine Pflegepauschale über 1800 €.
              dazu geführt, dass man Ihre Ausführungen
              - falsch oder
              - gar nicht mehr versteht und
              - schon gar kein Formular findet, wo man das beantragen kann
              ...
              *****
              Zuletzt geändert von Uwe64; Heute, 17:32.

              Kommentar


                #22
                Hans53 schrieb in Beitrag #9:

                SB(Schwerbehinderungs)-Entscheidungen gehen grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung zurück,
                Trekker schrieb als Antwort darauf in Beitrag #20:

                Hier habe ich persönlich schon die Erfahrung gemacht, dass rückwirkend ab Geburt (In unserem Fall 13 Jahre) beschieden wurde. Dabei kamen aufgrund der damals geltenden Verzinsung und 6 % schon mal recht ordentliche Erstattungsbeträge zu Stande.
                *****
                Der Aussage von Hans53 ist "grundsätzlich" zuzustimmen,

                wenn aber bei einem Erst- oder Änderungsantrag ausdrücklich um Beurteilung auch für Jahre vor dem Antragsjahr gebeten wird, werden auch Vorjahre "beurteilt und beschieden" !

                Wobei das dem TE gem. seiner Sachverhaltsschilderung in Beitrag #1 ja bekannt ist!

                *****
                Die Erfahrung von Trekker ist veraltet, das geht heute leider nicht mehr, die Rückwirkung ist "grundsätzlich" beschränkt!

                siehe hier mit Beispiel bei 4jähriger Festsetzungsfrist: https://www.haufe.de/steuern/steuerw...70_535426.html

                es können auch weiter zurückliegende Jahre noch geändert werden, wenn für diese Jahre die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist
                siehe hier: https://forum.elster.de/anwenderforu...kend-wie-lange
                meiner in diesem Thread eingebrachten Idee "aus Billigkeit noch weiter zurückliegende Jahre änderbar" wurde energisch widersprochen wurde ...
                Zuletzt geändert von Uwe64; Heute, 17:56.

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