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    #16
    Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
    Ich sagte ja weiter oben schon: "Hier überschneiden sich nämlich zwei Welten".
    Hier bei Elster sind wir im Steuerrecht. Und das genehmigt seit 2021 einem Behinderten mit dem Merkzeichen H eine Pflegepauschale über 1800 €. Und dies ohne Ausstellung eines Pflegegrades durch eine Krankenkasse.
    Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
    H = Pflegegrad 2
    hätte heißen, sollen H ~ Pflegegrad 4
    Zuletzt geändert von Trekker; Gestern, 10:08.

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      #17
      Hallo Trekker !

      Leider werden immer und immer wieder "Begrifflichkeiten" durcheinandergeworfen, was dann auch zu falschen Ergebnissen führt:

      1. Mir ist im Steuerrecht keine "Pflegepauschale" bekannt!

      2. Das, was Sie vielleicht meinen, ist der "Pflege-Pauschbetrag" - dieser Begriff wird auch auf Seite 3 der "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" verwendet - der betrifft jedoch nicht den Stpfl. selbst, sondern eine andere Person, die von ihm gepflegt wird!

      3. Für den Stpfl. selbst gibt es den "Behinderten-Pauschbetrag", die "Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale" und "Andere Aufwendungen"!

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        #18
        Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
        Hier bei Elster sind wir im Steuerrecht. Und das genehmigt seit 2021 einem Behinderten mit dem Merkzeichen H eine Pflegepauschale über 1800 €. Und dies ohne Ausstellung eines Pflegegrades durch eine Krankenkasse.
        hätte heißen, sollen H ~ Pflegegrad 4
        Wir wollen hier keine Haare spalten. Es wurde auch in den obigen Beiträgen alles schon gesagt.
        Mir war dabei nur wichtig dem Fragesteller die Herkunft zu erläutern:
        SB plus Merkzeichen gibts beim Versorgungsamt-Familienministerium.
        Pflegegrade gibts bei der KK.


        Aber das hast du ja auch schon selbst gemerkt und das Gleichheitszeichen durch die Tilde ersetzt.

        Gruß - Hans

        Kommentar


          #19

          Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
          Wir wollen hier keine Haare spalten.
          Leider gibt es genügend Anlässe zum Haare spalten.
          Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
          Es wurde auch in den obigen Beiträgen alles schon gesagt.
          Was leider nicht stimmt. Die letzte Frage des Fragestellers
          Zitat von Minki75 Beitrag anzeigen
          Triftt denn Seite 3 - Pflegepauschbetrag zu? Ich dachte das ist nur für diejenigen die eine Person pflegen und nicht die gepflegte Person selbst?
          wurde erst im Nachgang von Uwe64 beantwortet:
          Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
          Leider werden immer und immer wieder "Begrifflichkeiten" durcheinandergeworfen, was dann auch zu falschen Ergebnissen führt:

          1. Mir ist im Steuerrecht keine "Pflegepauschale" bekannt!

          2. Das, was Sie vielleicht meinen, ist der "Pflege-Pauschbetrag" - dieser Begriff wird auch auf Seite 3 der "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" verwendet - der betrifft jedoch nicht den Stpfl. selbst, sondern eine andere Person, die von ihm gepflegt wird! [/

          3. Für den Stpfl. selbst gibt es den "Behinderten-Pauschbetrag", die "Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale" und "Andere Aufwendungen"!
          Aber auch die Aussage des vorstehenden Beitrags eignet sich noch zum Haare spalten:


          Es gibt sehr viele Fälle in denen der Steuerpflichtige für sein schwerbehindertes Kind, den

          "Behinderten-Pauschbetrag", die "Behinderungsbedingte
          Fahrtkostenpauschale", den
          "Pflege-Pauschbetrag" und
          "Andere Aufwendungen"!
          bei sich absetzen kann.

          Ich selber komme leider in den fragwürdigen Genuss, diese Freibeträge in meiner Steuererklärung absetzen zu können. Und somit kann ich als Steuerpflichtiger all diese Freibeträge in meiner Steuererklärung ansetzen.

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            #20
            Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
            SB-Entscheidungen gehen grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung zurück,
            in diesem Jahr gilt dann der "höhere" Wert, bzw die "besseren" Merkzeichen.
            Hier habe ich persönlich schon die Erfahrung gemacht, dass rückwirkend ab Geburt (In unserem Fall 13 Jahre) beschieden wurde. Dabei kamen aufgrund der damals geltenden Verzinsung und 6 % schon mal recht ordentliche Erstattungsbeträge zu Stande.

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              #21
              Hallo Trekker!

              *****
              Ihr Hinweis

              Es gibt sehr viele Fälle in denen der Steuerpflichtige für sein schwerbehindertes Kind,
              - den "Behinderten-Pauschbetrag",
              - die "Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale",
              - den "Pflege-Pauschbetrag" und
              - "andere Aufwendungen"
              bei sich absetzen kann.​
              hat in meinem Beitrag gefehlt - Danke für die ergänzende Korrektur!

              Und. Das ist keine "Haarspalterei", sondern eine "rechtliche Besonderheit" und somit eine Vervollständigung meines Beitrags - betrifft jedoch nicht den Ausgangsfall des TE!

              *****
              Mit meinem Beitrag #17 wollte ich eigentlich nur darauf hinwirken, etwas Klarheit in unser kompliziertes Steuerrecht zu bringen!

              Leider hat die "Unschärfe" bei der Begriffs-Verwendung in Ihrem Beitrag #18

              Hier bei Elster sind wir im Steuerrecht. Und das genehmigt seit 2021 einem Behinderten mit dem Merkzeichen H eine Pflegepauschale über 1800 €.
              dazu geführt, dass man Ihre Ausführungen
              - falsch oder
              - gar nicht mehr versteht und
              - schon gar kein Formular findet, wo man das beantragen kann
              ...
              *****
              Zuletzt geändert von Uwe64; Gestern, 17:32.

              Kommentar


                #22
                Hans53 schrieb in Beitrag #9:

                SB(Schwerbehinderungs)-Entscheidungen gehen grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung zurück,
                Trekker schrieb als Antwort darauf in Beitrag #20:

                Hier habe ich persönlich schon die Erfahrung gemacht, dass rückwirkend ab Geburt (In unserem Fall 13 Jahre) beschieden wurde. Dabei kamen aufgrund der damals geltenden Verzinsung und 6 % schon mal recht ordentliche Erstattungsbeträge zu Stande.
                *****
                Der Aussage von Hans53 ist "grundsätzlich" zuzustimmen,

                wenn aber bei einem Erst- oder Änderungsantrag ausdrücklich um Beurteilung auch für Jahre vor dem Antragsjahr gebeten wird, werden auch Vorjahre "beurteilt und beschieden" !

                Wobei das dem TE gem. seiner Sachverhaltsschilderung in Beitrag #1 ja bekannt ist!

                *****
                Die Erfahrung von Trekker ist veraltet, das geht heute leider nicht mehr, die Rückwirkung ist "grundsätzlich" beschränkt!

                siehe hier mit Beispiel bei 4jähriger Festsetzungsfrist: https://www.haufe.de/steuern/steuerw...70_535426.html

                es können auch weiter zurückliegende Jahre noch geändert werden, wenn für diese Jahre die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist
                siehe hier: https://forum.elster.de/anwenderforu...kend-wie-lange
                meiner in diesem Thread eingebrachten Idee "aus Billigkeit noch weiter zurückliegende Jahre änderbar" wurde energisch widersprochen wurde ...
                Zuletzt geändert von Uwe64; Gestern, 17:56.

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                  #23
                  Der Aussage von Hans53 ist "grundsätzlich" zuzustimmen,
                  Danke! ich wollte auch, wie immer, nur dem Fragesteller helfen und nichts besserwissen.
                  Am Besten klappt das immer, wenn sich alle auf's Thema konzentrieren und ihre diversen Fähigkeiten beisteuern.

                  Gruß - Hans

                  Kommentar


                    #24
                    Hallo Hans53!

                    Na ja, Ihre Aussage war nun mal missverständlich, weil unvollständig - und im Bereich "Behinderung" sollte niemand aufgrund ihrer (!) missverständlich-unvollständigen (!) Informationen unnötige Steuern bezahlen!

                    Oder sind Sie da etwa anderer Meinung?

                    Außerdem: Ich hätte Sie sicherlich nicht mit einem "korrigierenden und ergänzenden" Beitrag "belästigt", wenn Trekker nicht noch eine weitere Halb- oder Fehlinformation draufgesetzt hätte!

                    Ich kann ja auch wirklich nix dafür, dass Sie nur Halbwissen haben - dann bin ich halt in Ihren Augen der "Besserwisser" - verständige Leser werden es zu schätzen wissen!
                    Zuletzt geändert von Uwe64; Gestern, 18:36.

                    Kommentar


                      #25
                      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                      - betrifft jedoch nicht den Ausgangsfall des TE!
                      Aber seiner Fragestellung im Beitrag # 9.
                      Zitat von Minki75 Beitrag anzeigen
                      "H" sollte in diesem Falle aber ausreichen um den vollen Pauschbetrag zu beantragen, oder? Pflegegrad 4 besteht/bestand für meine Mutter.
                      Oder wird die vielleicht auch nicht akzeptiert, weil er nur Pauschbetrag geschrieben hat? Hier erwähnt er auch noch den Pflegegrad 4 bei seiner Mutter. Da würde mich mal interessieren, wie das Finanzamt reagiert, wenn er mit seinem Merkzeichen H für seine Mutter den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nimmt?


                      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                      Leider hat die "Unschärfe" bei der Begriffs-Verwendung in Ihrem Beitrag #18*
                      Diese Haarspalterei kann ich nicht akzeptieren. Die Unschärfe "Pflegepauschale" statt "Pflegepauschbetrag" ist unbedeutend, zumal ihre Verwendung infolge des Merkzeichens H nichts anderes zuläßt und ich in meiner Antwort auch noch den richigen Pauschbetrag von 1.800 € genannt habe.


                      Nachfolgend habe ich Alma die KI meines Steuerratgebers folgende Frage gestellt: Gibt es eine Pflegepauschale? Hier die nachfolgende Antwort:
                      Ja. Es gibt den Pflege‑Pauschbetrag, den Sie beantragen können, wenn Sie eine andere Person persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen (z. B. Pflegevergütung) erhalten. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag und beträgt je nach Pflegegrad: Pflegegrad 2: 600 €, Pflegegrad 3: 1.100 €, Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen H: 1.800 €. Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie diesen Pauschbetrag oder stattdessen die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (jährlich neu zu entscheiden)
                      Der Fragesteller wird hoffentlich wissen, dass ggf. höhere tatsächlich angefallenen Pflegekosten die "Pauschale" überflüsig machen.
                      ​​​​



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                        #26
                        Diese Haarspalterei kann ich nicht akzeptieren.
                        Macht's nur weiter so, ihr Kasperl.

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                          #27
                          Die Diskussion hier zeigt wieder mal, dass die gestellten Fragen nicht bzw. nicht präzise gelesen werden. Es ging nicht um den Pflege-Pauschbetrag,

                          sondern um die rückwirkende Anhebung des GdB von vorher 60 auf 100 mit dem Merkzeichen H. Es geht um die inzwischen verstorbene

                          Mutter des TE und deren Steuererklärung(en). Die zweite Frage betraf die rückwirkende Günstigerprüfung für Kapitalerträge 2021 bis 2023.

                          Die Frage zum Behinderten-Pauschbetrag und der hier ebenfalls in Betracht kommenden Fahrtkostenpauschale wurde hinreichend

                          beantwortet. Zur Frage der Günstigerprüfung wurden unterschiedliche Antworten gegeben. Offen ist für mich nur die Frage geblieben,

                          ob der nachträgliche Antrag auf Günstigerprüfung auch dann noch zulässig ist, wenn die Günstigerprüfung bereits bei dem bisher

                          festgestellten zvE erfolgreich gewesen wäre. Wenn das zvE jetzt auf 8.000 € absinkt, war es ja vorher auch nicht besonders hoch,

                          Da ist bei Rentnern mit Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag die Günstigerprüfung recht häufig erfolgreich, die Anlage KAP

                          wurde allerdings in der Vergangenheit nicht eingereicht. Das ist aber eine steuerrechtliche Frage, mit der ich mich nicht näher befassen

                          werde. Den Antrag auch für die Jahre 2021 bis 2023 zu stellen, ist ja nicht verboten.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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