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Wie gibt man zwei Nebenjobs in der Steuererklärung an?

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    #16
    Hallo Prabha,

    ich hab zwei geringfügige Beschäftigungen, mit denen ich insgesamt immer noch unter der 560 Euro Verdienstgrenze pro Monat lag. Das sind auch meine einzigen Einkünfte gewesen.
    Daher kam auch meine ursprüngliche Frage, wie ich das Einkommen aus dem ersten Job in der Steuererklärung angeben muss, damit man erkennt, dass ich unter der Grenze liege und somit die abgezogenen Lohnsteuern aus dem zweiten Job zurückbekommen kann.
    Jetzt weiß ichs ja: in Anlage N angeben

    Und wie Charlie24 und Trekker angemerkt haben, dass das für Studierende typisch ist, studiere ich. Deshalb auch die zwei geringfügigen Beschäftigungen.

    Danke nochmal an alle für die jeweiligen Beiträge!



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      #17
      Hallo @Nifperd,

      mir scheint, als würdest du zwei Grenzen miteinander vermischen. Könnte mir egal sein, aber mein "Ich weiß was - Hut" ist stärker und will für "Aufklärung" sorgen:

      Das eine ist die Grenze, bis zu der geringfügige Beschäftigungen abgerechnet werden können: In 2025 waren das 556 € monatlich, in 2026 liegt die Grenze bei 603/Monat.
      Das andere ist die Grenze, ab der eine Einkommensteuer fällig wird. Diese Grenze ist deutlich höher. In 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096, in 2026 liegt er bei 12.348 €.
      Dieser Grundfreibetrag ist nicht auf das Bruttoeinkommen anzulegen, sondern auf das zu versteuernde Einkommen.

      Der Grund dafür, dass du die einbehaltenen Lohnsteuern zurück bekommst, ist nicht, weil die "Minijobgrenze" nicht überschritten wurde, sondern weil dein Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

      Hätten beide Arbeitgeber die pauschale Versteuerung gewählt, hätten sie 2% mehr Abgaben gehabt und du müsstest gar nichts von den Minijobs in der Steuererklärung angeben.

      In meiner Erfahrungswelt werden Studierende übrigens eher als Werkstudent eingestellt und haben die Möglichkeit mehr als im Minijob zu verdienen, dann aber immer "auf Steuerkarte".
      (Aber in meiner Erfahrungswelt werden minijobbende Studierende auch pauschal versteuert. ;-) )


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        #18
        Aber in meiner Erfahrungswelt werden minijobbende Studierende auch pauschal versteuert.
        Das kann ich nach den Erfahrungen bei unseren Kindern nicht bestätigen. Allerdings hatten die nie mehr als 1 Job gleichzeitig,

        da ist dann bei Steuerklasse 1 auch keine Lohnsteuer einbehalten worden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #19
          Zitat von Nifperd Beitrag anzeigen
          Daher kam auch meine ursprüngliche Frage, wie ich das Einkommen aus dem ersten Job in der Steuererklärung angeben muss, damit man erkennt, dass ich unter der Grenze liege und somit die abgezogenen Lohnsteuern aus dem zweiten Job zurückbekommen kann.
          Die Grenze von 500 irgendwas Euro ist nur für den Status in der Sozialversicherung relevant.
          Für die Steuer zählt, ob der Minijob pauschal besteuert oder auf Lohnsteuerkarte besteuert wurde. Bei letzteren gibt es die gesamte Lohnsteuer zurück, wenn das endgültige zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von etwa 12 tausend Euro liegt.

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            #20
            Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
            Hätten beide Arbeitgeber die pauschale Versteuerung gewählt, hätten sie 2% mehr Abgaben gehabt und du müsstest gar nichts von den Minijobs in der Steuererklärung angeben.
            Dann müsste er nicht einmal eine Erklärung abgeben müssen.

            Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
            In meiner Erfahrungswelt werden Studierende übrigens eher als Werkstudent eingestellt und haben die Möglichkeit mehr als im Minijob zu verdienen, dann aber immer "auf Steuerkarte".
            Sinn macht das, wenn sie mit dem Lohn eines Minijobs über der Minijobbergrenze liegen. Der Vorteil dabei ist, dass sie keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Bei Nifpferd hat aber offensichtlich keiner der beiden Arbeitgeber ausreichend Stunden angeboten.

            Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
            Aber in meiner Erfahrungswelt werden minijobbende Studierende auch pauschal versteuert.
            Dann tummeln sich dort die unbedarften Arbeitgeber.​

            Zitat von multi Beitrag anzeigen
            Für die Steuer zählt, ob der Minijob pauschal besteuert oder auf Lohnsteuerkarte besteuert wurde. Bei letzteren gibt es die gesamte Lohnsteuer zurück, wenn das endgültige zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von etwa 12 tausend Euro liegt.
            Da man in beiden Fällen keine Steuern bezahlen muss, muss man auch keine Steuererklärung abgeben. Es sei denn man hat weitere Einkünfte (ggf. auch nichtselbstständig mit Steuerklasse 6)
            Zuletzt geändert von Trekker; Heute, 14:09.

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