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Anlage KAP Abweichung zwischen eigenen Berechnungen und Steuerbescheid

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    #16
    Hallo,

    ich muss sagen, dass du etwas verwirrend schreibst. Du hattest beispielsweise keine Kapitalerträge und Aktiengewinne, sondern ausschließlich Kapitalerträge. Solange du das getrennt rechnest kann ich schon nachvollziehen, dass da jemand durcheinander kommt.
    Die verquere Rechnung der Finanzämter (das mit der Zwischensumme) solltest du imho auch nicht übernehmen. Vielmehr nimmst du deine Sonstigen Gewinne/Verluste plus deine Aktiengewinne (soweit sie positiv sind), minus Sparer-Pauschbetrag, das sind dann die (steuerpflichtigen) Kapitalerträge.
    Sind es Aktienverluste, dann ist genau das noch der vorzutragende Betrag.

    Hilft aber jetzt alles nicht mehr. Du musst unbedingt fristwahrend tätig werden (etwa: Klage einreichen).

    Ich würde persönlich(!) zum Finanzamt gehen, und dort die Sachlage aufklären. Idealerweise mit einer vollständig ausgefüllte Anlage KAP und allen Dokumenten, sowie einer Überleitungsrechnung* (wie kommt man von Beleg x plus Beleg y auf Zeile 19 u.s.w.).

    *für die DEGIRO könnte das beispielsweise so aus: https://www.wertpapier-forum.de/appl....php?id=178986 (die Tabelle ist von mir selber)

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #17
      Guten Morgen,

      ich habe mir mühe gegeben den Einspruch bestmöglich zu schreiben und zu begründen.


      Würdet ihr bitte kurz über meine Klage beim Finanzgericht schauen ?


      An das
      Finanzgericht Baden-Württemberg
      Gänsheidestraße 1
      70184 Stuttgart

      Klage
      des
      [Vor- und Nachname]
      [Adresse]
      Steuernummer: [deine Steuernummer]
      Identifikationsnummer (Steuer-ID): [deine 11-stellige Steuer-ID]
      gegen
      das Finanzamt Lahr

      1. Klageantrag
      Hiermit erhebe ich Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Lahr vom 13.03.2026 sowie den Einkommensteuerbescheid 2024.
      Ich beantrage, den Einkommensteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit insgesamt 3.542,25 € berücksichtigt werden.

      2. Begründung
      Die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.260 € sind aus meiner Sicht unzutreffend.
      Nach meinen vorliegenden Steuerbescheinigungen ergeben sich folgende tatsächliche Kapitalerträge:
      • Inländische Kapitalerträge: 1.217,65 €
      • Ausländische Kapitalerträge (Dividenden und P2P-Erträge): 3.324,60 €
      • Gesamte Kapitalerträge: 4.542,25 €
      Die von mir erklärten Aktienveräußerungen sind hierbei gesondert zu behandeln:
      • Gewinne aus Aktienverkäufen: 4.901,16 €
      • Verluste aus Aktienverkäufen: 7.619,88 €
      • Saldo: –2.718,72 € (nicht mit laufenden Kapitalerträgen verrechenbar)
      Nach meiner Berechnung ergibt sich unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags ein steuerpflichtiger Betrag von 3.542,25 €.
      Die Abweichung zum Bescheid beruht nach meiner Auffassung auf einer fehlerhaften Zuordnung bzw. steuerlichen Behandlung der Kapitalerträge und der Verlustverrechnung.

      3. Beweismittel
      • Einkommensteuerbescheid 2024
      • Einspruchsentscheidung vom 13.03.2026
      • Steuerbescheinigungen der Banken
      • Eigene Berechnung der Kapitalerträge


      4. Sonstiges
      Ich bitte um erneute vollständige Prüfung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
      Mit freundlichen Grüßen
      [Unterschrift]


      Vielen Dank!

      Gruß Don​

      Kommentar


        #18
        Diese Anlage zur Klage + alle Belege füge ich der Klage hinzu:


        An das Finanzgericht Baden-Württemberg
        Gänsheidestraße 1
        70184 Stuttgart

        Übersicht der Kapitalerträge 2024
        1. Inländische Kapitalerträge
        Quelle Betrag (€) Hinweis
        Hausbank A 708,83 mit Steuerabzug
        Depot Inland 486,58 mit Steuerabzug
        Hausbank B 22,24 mit Steuerabzug
        Summe Inland 1.217,65


        2. Ausländische Kapitalerträge / sonstige Erträge
        Quelle Betrag (€) Hinweis
        Bank Ausland – Dividenden 871,14 ohne deutschen Steuerabzug
        P2P-Kredite 2.453,46 Zinserträge
        Summe Ausland/P2P 3.324,60


        3. Gesamte Kapitalerträge (ohne Aktien)
        Berechnung Betrag (€)
        Inland + Ausland/P2P 4.542,25


        Aktienveräußerungen (separater Besteuerungstopf)
        Position Betrag (€) Hinweis
        Gewinne Aktienverkäufe 4.901,16 nach § 20 EStG
        Verluste Aktienverkäufe –7.619,88 nur mit Aktien verrechenbar
        Saldo Aktien (Verlustvortrag) –2.718,72 nicht mit laufenden Kapitalerträgen verrechenbar


        Steuerliche Berechnung
        Schritt Betrag (€)
        Gesamte Kapitalerträge 4.542,25
        – Sparer-Pauschbetrag –1.000,00
        Steuerpflichtige Einkünfte 3.542,25

        ​Habe ich etwas vergessen ?

        Gruß Don​

        Kommentar


          #19
          Bekanntlich ist die Rechts- und Steuerliche Beratung nur bestimmten Berufsgruppen erlaubt (abgesehen von den Ausnahmen für nahe Angehörige nach §15 AO). Ich weiß nicht, welche Antwort du erwartest, mit der sich der Antwortende nicht strafbar oder ordnungswidrig machen würde.

          Ich mache daher zu.

          Kommentar


            #20
            Hallo,

            bei den Aktienveräußerungen würde ich hinzuschreiben, dass es sich dabei um ein ausländisches Depot ohne Steuereinbehalt handelt.

            Ansonsten würde ich es so einreichen.

            Halte uns doch bitte auf dem Laufenden.

            Und Threads an denen ich beteiligt bin werden nicht geschlossen.

            Stefan
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

            Kommentar


              #21
              Was soll denn eine Klage, wenn Du keine Einspruchsentscheidung hast ? Die ist doch unzulässig und Du schmeißt die Klagegebühren unnötig zum Fenster raus, sofern das nicht ein Fall einer -zulässigen ?- Untätigkeítsklage sein soll. Du darfst gerne einmal die Rechtsbehelfsbelehrung lesen ...
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

              Kommentar


                #22
                Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                Und Threads an denen ich beteiligt bin werden nicht geschlossen.
                Dann hast du an Gesetzestreue anscheinend ungefähr so viel Interesse wie Trump. Mir soll es egal sein. Hoffe nur nicht, dass unser allseits beliebter Steuerberater aus BW noch mitliest.

                Kommentar


                  #23
                  Was soll denn eine Klage, wenn Du keine Einspruchsentscheidung hast ?
                  Genau ! Es gibt einen geänderten Steuerbescheid, gegen den erneut Einspruch eingelegt wurde. Das schreibt der TE jedenfalls im Beitrag '#15:

                  Am 13.03.2026 habe ich den neuen Bescheid erhalten.
                  In diesem Bescheid wurden meine Aktiengewinne auf 4901€ angepasst und die Vollziehung ausgesetzt.
                  Auf alles andere wurde in der Erläuterung der Festsetzung nicht eingegangen.
                  Am 19.03.2026 habe ich erneut Einspruch eingelegt.
                  Auf diesen Einspruch kam keine schriftliche Reaktion vom Finanzamt, lediglich der Anruf der Sachbearbeiterin.​
                  Diesen Sachstand muss man nicht kommentieren. Entweder rechnet die Sachbearbeiterin im dritten Anlauf richtig oder

                  sie gibt den Fall an die Einspruchsstelle ab.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #24
                    Hoffe nur nicht, dass unser allseits beliebter Steuerberater aus BW noch mitliest.
                    Verschreih's nicht, wo es doch jetzt so schön ruhig und gesittet zugeht.
                    Mir schmeckt übrigens diese sehr aufgeblasene Art der "Tippgabe" auch nicht, mal ganz abgesehen vom Inhalt - sagt aber nichts, entscheiden müssen andere!!!

                    Gruß - Hans

                    Kommentar


                      #25
                      Hallo,

                      Genau ! Es gibt einen geänderten Steuerbescheid, gegen den erneut Einspruch eingelegt wurde.​
                      Offensichtlich ist dieser zweite Einspruch aber nicht angekommen, der letzte Bescheid könnte also rechtskräftig werden. Und da ist imho die Klage ein möglicher Weg.

                      Was ich gemacht hätte hatte ich auch schon geschrieben (persönlich beim Finanzamt vorsprechen).

                      Stefan
                      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                        #26
                        Ich habe noch immer meine Probleme mit der Klage: Nach § 44 FGO muss es ein erfolglos gebliebenes Vorverfahren (Einspruchsverfahren) gegeben haben, das somit per formeller Einspruchsentscheidung beendet wurde. Wenn es diese nicht gibt, kann man inhaltlich noch so sehr recht haben, die Klage ist nicht zulässig. Für die Ausnahmefälle des § 45 und 46 FGO gibt es hier keine Anhaltspunkte.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                          #27
                          Offensichtlich ist dieser zweite Einspruch aber nicht angekommen
                          Dafür gibt die Schilderung des TE m. E. nichts her. Der TE hat nur geschrieben:

                          Am 19.03.2026 habe ich erneut Einspruch eingelegt.
                          Auf diesen Einspruch kam keine schriftliche Reaktion vom Finanzamt, lediglich der Anruf der Sachbearbeiterin.​
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #28








                            Hallo,


                            ich habe die Klage gegen das Finanzamt am 14.04.2026 per Einwurfeinschreiben versendet, sie ist heute (16.04.2026) angekommen.


                            Im Nachhinein ist mir aufgefallen, dass mir keine Einspruchsentscheidung vorliegt. Mir war zuvor nicht bewusst, dass diese erforderlich ist – das habe ich inzwischen gelernt. Außerdem habe ich herausgefunden, dass eine Klage gegen das Finanzamt erst mit einer Einspruchsentscheidung zulässig ist.


                            Ich war davon ausgegangen, dass der Bescheid auf meinen Einspruch bereits die Einspruchsentscheidung darstellt. Zudem bin ich davon ausgegangen, dass ich zeitnah handeln muss, weshalb ich vorschnell Klage eingereicht habe.


                            Daraufhin habe ich heute Morgen meine Sachbearbeiterin kontaktiert und nach der Einspruchsentscheidung gefragt. Sie teilte mir mit, dass sie keinen genauen Zeitpunkt nennen kann, da der Fall derzeit von der Rechtsbehelfsstelle bearbeitet wird.


                            Bezüglich des Finanzgerichts habe ich ebenfalls Kontakt aufgenommen und wurde mit der Poststelle verbunden. Dort konnte ich bewirken das ich die Klage zurückziehen kann bzw. sie garnicht erst aufgenommen wird. So konnte ich die Gerichtskosten noch vermeiden.


                            Ich werde euch sehr gerne auf dem laufenden halten wie die Rechtsbehelfsstelle über meinen Fall entscheidet.



                            Danke für euere Hilfe

                            Gruß Don

                            Kommentar

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