Nach Hausverkauf: Wie Einkünfte / Ausgaben im Folgejahr eintragen

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  • waasnet
    Benutzer
    • 21.07.2019
    • 40

    #1

    Nach Hausverkauf: Wie Einkünfte / Ausgaben im Folgejahr eintragen

    Liebe Experten
    ich habe in 2024 ein Haus verkauft, der Lastenwechel erfolgte im Oktober, Grundbucheintrag der neuen Eigentümer im Dezember.

    Im Folgejahr 2025 kamen einige Rückzahlungen (kommunale Gebühren, Versicherungsbeiträge, Heizkosten-Ablesefirma) auf mein Konto, die durch den Verkauf des Hauses rückzuerstatten waren (also quasi Einnahmen). Daneben hatte ich mehrere verspätet gestellte Rechnungen für abschließende Räum-und Transportarbeiten im Haus zu bezahlen (also Ausgaben).

    Ich frage mich jetzt, wo/wie ich das in ELSTER eintragen soll. Es sind ja eigentlich alles Daten für die Anlage V - aber dort kann ich als "Einnahmen" ja nur Mieteinahmen angeben.

    Vielen Dank für sachdienliche Hinweise.
  • L. E. Fant
    Erfahrener Benutzer
    • 20.09.2013
    • 15412

    #2
    Bei zurückbezahlten Ausgaben handelt es sich nicht um Einnahmen, sondern um negative Ausgaben. Grundsätzlich können Ausgaben natürlich nur bei Vermietungsabsicht berücksichtigt werden.

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    • waasnet
      Benutzer
      • 21.07.2019
      • 40

      #3
      Ok, danke - aber heißt das denn:

      1. kann ich verzögerte Kostenrechnungen im Jahr unmittelbar nach Hausverkauf in ELSTER überhaupt nicht mehr angeben ?

      (Bspl. die Jahresabrechnung der Heizkosten-Ablesefirma für Okt.2023-Sept. 2024) wurde von der Firma erst im Juli 2025 erstellt und verschickt - d.h. mehr als ein halbes Jahr naxh Eigentumwechel. Trotzdem sind das doch noch Kosten, die für das verkaufte Haus angefallen waren)

      2. was sind denn "negative Ausgaben" ?? Und wie/wo kann ich die in ELSTER eintragen.

      (Bspl: ich erhielt im Juni 2025 noch eine Teil-Rückzahlung der Brandversicherungsprämie, da das Gebäude seit Herbst 2024 ja nicht mehr mir gehörte und ich den Vertrag gekündigt hatte. Eigentlich muss ich das doch als quasi-Einnahmen eintragen?)

      Kommentar

      • L. E. Fant
        Erfahrener Benutzer
        • 20.09.2013
        • 15412

        #4
        Ich gehe davon aus, dass für die Zeit der Vermietung angefallene Versicherungsbeiträge, die erst später bezahlt worden sind, auch absetzbar sein sollten. Aber das ist jetzt keine Frage zu Elster.
        Negative Beträge werden von den positiven abgezogen. Sollte das Ergebnis kleiner als Null sein, dann wird ein Minuszeichen davorgesetzt.

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        • Trekker
          Erfahrener Benutzer
          • 23.03.2023
          • 334

          #5
          Zitat von waasnet Beitrag anzeigen
          Ok, danke - aber heißt das denn:

          1. kann ich verzögerte Kostenrechnungen im Jahr unmittelbar nach Hausverkauf in ELSTER überhaupt nicht mehr angeben ?
          Ha, kannst du. Wenn das Haus vermietet war, fügst Du eine entsprechend ausgefüllteAnlage V bei.

          Kommentar

          • waasnet
            Benutzer
            • 21.07.2019
            • 40

            #6
            .... (ZITAT-Funktion funktioniert momentan offenbar nicht)

            "Ich gehe davon aus, dass für die Zeit der Vermietung angefallene Versicherungsbeiträge, die erst später bezahlt worden sind, auch absetzbar sein sollten. Aber das ist jetzt keine Frage zu Elster.

            die Versicherungsbeiträge (immer jährliche Zahlweise) hatte ich noch bezahlt, als ich noch Eigentümer des Hauses war. Diesen Betrag hatte ich auch in meiner ESt-Erklärung für 2024 als Kosten eingetragen.
            Aber nach dem Lastenwechsel war ich ja nicht mehr zahlungspflichtig, daher wurde der Anteil danach (5 Monate) an mich von der Versicherung zurückerstattet.

            "Negative Beträge werden von den positiven abgezogen. Sollte das Ergebnis kleiner als Null sein, dann wird ein Minuszeichen davorgesetzt."

            ​OK, aber WO in ELSTER denn ? Anlage V ?

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            • Trekker
              Erfahrener Benutzer
              • 23.03.2023
              • 334

              #7
              Natürlich in der Anlage V: Wenn in 2024 erstattet, dann von den bezahlten Beiträgen abziehen, ansonsten 2025 mit negativem Vorzeichen.
              Zuletzt geändert von Trekker; Gestern, 17:17.

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