Nachträgliche Korrektur der Einkommensteuer

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  • thomytiger1
    Neuer Benutzer
    • 19.08.2026
    • 6

    #16
    Zitat von multi Beitrag anzeigen

    Ich habe erhebliche Zweifel, dass in der Software nachdem eine Erklärung beantwortet wurde und der Bescheid erlassen wurde, einfach mal so eben eine andere Erklärung genommen werden kann, um daraus einen geänderten Bescheid zu machen.

    Es dürfte auf mühsames Vergleichen der Erklärungen hinaus laufen, um den einen Unterschied zu finden.
    ....nochmals schreiben....? Ohje....

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    • Trekker
      Erfahrener Benutzer
      • 23.03.2023
      • 353

      #17
      Zitat von thomytiger1 Beitrag anzeigen

      ....nochmals schreiben....? Ohje....
      Nachdem du schon mal geschrieben hast, würde ich jetzt abwarten.

      Ich hatte bisher immer das Glück, dass die letzte Einsendung bearbeitet wurde. Deshalb konnte ich nachträglich festgestellte Ergänzungen - wie von Multi empfohlen - Immer in einem separaten Schreiben präzisieren.

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      • multi
        Erfahrener Benutzer
        • 03.01.2018
        • 4315

        #18
        Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
        Ist das bei einem Einspruch anders?
        Nein. Und wer käme auf die Idee eines Einspruchs mit dem Inhalt, ich lege Einspruch ein, weil meine erste Erklärung falsche Werte enthielt, anbei eine neue Erklärung, suchen Sie sich raus, was falsch war?

        Stattdessen würde jeder schreiben: ich habe in Anlage N bei der Pendlerpauschale als Zahl der Arbeitstage aus Versehen 20 statt 200 eingegeben, ich bitte im Rahmen eines Einspruchs bzw. Antrags auf Änderung um Korrektur.

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        • HundKatzeMaus
          Erfahrener Benutzer
          • 31.08.2022
          • 1375

          #19
          Wenn thomytiger1 in der "Sonstigen Nachricht" sich eindeutig auf der erhaltenen Steuerbescheid bezieht und um Korrektur aufgrund der neu eingereichten Steuererklärung bittet, kommt es doch faktisch einer Selbstanzeige gleich und bleibt demzufolge auch straffrei. Sollte das Finanzamt diese Nachricht nicht bearbeiten, ist das m.E. nicht mehr sein Problem. Aber ich bin kein Steuerberater oder Anwalt, von daher ist das nur meine Meinung dazu. Zum Thema Selbstanzeige verweise ich mal auf folgenden Link:
          Wenn Sie Steuern hinterzogen haben und eine Selbstanzeige planen, dann raten wir auf jeden Fall dazu, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen! Die wichtigsten Grundlagen – beispielsweise wann, wo und wie – sollten Sie natürlich selbst kennen. Aber die Untiefen des deutschen Steuerrechts sind mitunter tückisch, und bevor alles ganz furchtbar schief geht und die Situation noch schlimmer wird, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachmann unterstützen lassen.
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewähr!

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          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 46118

            #20
            Man muss den Fall jetzt nicht komplizierter machen als er ist. Wenn jemand nach Übermittlung der Einkommensteuererklärung bemerkt, dass ihm ein Fehler

            zum eigenen Vorteil unterlaufen ist und er eine korrigierte Steuererklärung übermittelt, hat er doch alles richtig gemacht. Als Steuerlaie muss man nicht

            wissen, dass man inzwischen gut beraten ist, vor der erneuten Übermittlung mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen und den Bearbeitungsstand der

            ersten Erklärung zu erfragen, weil immer mehr Erklärungen vollmaschinell und damit sehr schnell abgearbeitet werden. Da vergehen dann zwischen der

            Übermittlung und dem Rechentermin (RT) nur wenige Tage. Ich habe das in den letzten Jahren schon zweimal selbst erlebt, wie z. B. Übermittlung am

            Mittwoch, 30.07.2025, 20:00 Uhr, Rechentermin Dienstag, 05.08.2025, echte Bearbeitungszeit also weniger als eine Woche. Dass dann nochmal 8 bis

            10 Tage vergehen, bis der Bescheid im Rechenzentrum erstellt wird, ist ein anderes Thema.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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