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Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

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    #16
    AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

    Ich sehe das deutlich enger: Im Gesetz wird ausdrücklich UNbare Zahlung verlangt, in der Programmhilfe heißt es:

    Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.

    Der Bundesfinanzhof hat am 20.11.2008 (VI R 14/08) auch ausdrücklich das bestätigt, selbst wenn eine Bestätigung des Empfängers über die Verbuchung vorliegt.

    M.E. ist bei dieser Sachlage der Ansatz von Barzahlungen mindestens sehr nah an der leichtfertigen Steuerverkürzung, muss ich so deutlich sagen.

    Noch etwas zur Feuerstättenschau: Das ist KEINE handwerkliche Leistung, sondern eine gutachterliche, also auch NICHT berücksichtigungsfähig.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #17
      AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

      Noch eine Frage: Müssen Überweisungsbelege grundsätzlich eingereicht werden oder nur auf Nachfrage? Die Rechnungen habe ich vorliegen und werde ich einreichen, doch die Überweisung erfolgte per Telebanking und ich müsste die da erst rausfrimeln.

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        #18
        AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

        Zitat von wengin Beitrag anzeigen
        Noch eine Frage: Müssen Überweisungsbelege grundsätzlich eingereicht werden oder nur auf Nachfrage? Die Rechnungen habe ich vorliegen und werde ich einreichen, doch die Überweisung erfolgte per Telebanking und ich müsste die da erst rausfrimeln.
        Laut Gesetz ist die Rechnung UND der Kontoauszug als Nachweis erfoderlich.

        Ob dein zuständiger Sachbearbeiter nur die Rechnung einsehen möchte oder Rechnung und Kontoauszug kann dir hier im Forum wohl niemand sagen, es sei denn wir haben hier Wahrsager mit ihrer Kristallkugel unter uns

        Bei größeren Rechnungen würde ich auf jeden Fall beides vorlegen.
        Bei Rechnungen die knapp vor dem jahreswechsel ausgestellt wurden ebenfalls. (falls Zahlung erst im folgenden Jahr kann die Rechnung im vorherigen jahr noch nicht berücksichtigt werden)

        Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass selbst ausgedruckte Überweisungsbelege (aus dem Internet banking) evtl. vom Finanzamt nicht anerkannt werden, da diese manipuliert werden können. Das Finanzamt kann auf die klassischen Kontoauszüge bestehen.

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          #19
          AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

          Hallo,

          >>>Müssen Überweisungsbelege grundsätzlich eingereicht werden oder nur auf Nachfrage?

          Mit Elster nur auf Nachfrage. Ich stimme aber zu, dass es bei nicht regelmäßigen und größeren Rechnungen sinnvoll ist, die Wahrscheinlichkeit einer Nachfrage steigt in solchen Fällen deutlich.
          Die regelmäßige Schornsteinfegerrechnung sollte aber kein Problem sein.


          >>>Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass selbst ausgedruckte Überweisungsbelege (aus dem Internet banking) evtl. vom Finanzamt nicht anerkannt werden, da diese manipuliert werden können. Das Finanzamt kann auf die klassischen Kontoauszüge bestehen.

          Das sehe ich übrigens etwas anders. Heutzutage gibt es vielfach gar keine von der Bank gedruckten Auszüge mehr (das macht beispielsweise keine meiner ca. 10 Banken noch - es gibt sogar welche, die das auch bei der Jahressteuerbescheinigung so handhaben, da sehe ich es aber auch etwas kritischer).
          Bei einem manipulierten Auszug (klar, das ist leicht möglich, keine Frage, aber das geht auch mit richtigen Auszügen) sind wir eindeutig im strafbaren Bereich (Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung). Ein pauschaler Vorwurf in diese Richtung - ohne Vorgeschichte etc. - ginge imho deutlich zu weit.

          EDIT: Vielleicht habe ich es auch falsch verstanden, die Rede war ja von Überweisungsbelege (was immer man darunter versteht, online gibt es die nämlich auch selten, kenne ich aber - kostenpflichtig - von der Postbank).

          Stefan
          Zuletzt geändert von reckoner; 28.03.2013, 21:02.
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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            #20
            AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

            Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
            Hallo,

            >>>Müssen Überweisungsbelege grundsätzlich eingereicht werden oder nur auf Nachfrage?

            Mit Elster nur auf Nachfrage. Ich stimme aber zu, dass es bei nicht regelmäßigen und größeren Rechnungen sinnvoll ist, die Wahrscheinlichkeit einer Nachfrage steigt in solchen Fällen deutlich.
            Die regelmäßige Schornsteinfegerrechnung sollte aber kein Problem sein.


            >>>Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass selbst ausgedruckte Überweisungsbelege (aus dem Internet banking) evtl. vom Finanzamt nicht anerkannt werden, da diese manipuliert werden können. Das Finanzamt kann auf die klassischen Kontoauszüge bestehen.

            Das sehe ich übrigens etwas anders. Heutzutage gibt es vielfach gar keine von der Bank gedruckten Auszüge mehr (das macht beispielsweise keine meiner ca. 10 Banken noch - es gibt sogar welche, die das auch bei der Jahressteuerbescheinigung so handhaben, da sehe ich es aber auch etwas kritischer).
            Bei einem manipulierten Auszug (klar, das ist leicht möglich, keine Frage, aber das geht auch mit richtigen Auszügen) sind wir eindeutig im strafbaren Bereich (Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung). Ein pauschaler Vorwurf in diese Richtung - ohne Vorgeschichte etc. - ginge imho deutlich zu weit.

            EDIT: Vielleicht habe ich es auch falsch verstanden, die Rede war ja von Überweisungsbelege (was immer man darunter versteht, online gibt es die nämlich auch selten, kenne ich aber - kostenpflichtig - von der Postbank).

            Stefan
            Die meisten Banken weißen im Online Banking sogar darauf hin, dass sämtliche Ausdrücke der Umsatzanzeigen etc. unter Umständen bei den Finanzämter nicht als Nachweis genügen und einen Kontoauszug nicht ersetzen !

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              #21
              AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

              Hallo,

              >>>Die meisten Banken weißen im Online Banking sogar darauf hin, dass sämtliche Ausdrücke der Umsatzanzeigen etc. unter Umständen bei den Finanzämter nicht als Nachweis genügen und einen Kontoauszug nicht ersetzen !

              OK, also meintest du ein Bildschirmfoto o.ä. (siehe auch mein EDIT).
              Ein ordentlicher Kontoauszug - auch selbst ausgedruckt - sollte aber in der Regel akzeptiert werden.

              Stefan
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                #22
                AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

                Nein, meine ich nicht.

                Die Sparkassen z.B. haben folgenden Hinweis auf Ihren Online Banking Portalen:

                "Wichtig: Sofern Sie der Buchführungspflicht unterliegen, erkundigen Sie sich zuvor bei Ihrem Finanzamt, ob es den elektronischen Kontoauszug steuerrechtlich anerkennt."

                Andere Banken haben ähnliche Hinweise.

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                  #23
                  AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

                  Hallo Basti89,

                  es mag ja sein, dass manche Banken noch solch einen - imho - Unsinn schreiben, ich bleibe aber bei meiner Einschätzung, dass das nicht mehr zeitgemäß ist und damit in der Regel(!) nicht verlangt werden kann, solange es glaubwürdig ist (und ich würde das im Falle einer Nichtanerkennung auch gerichtlich klären lassen).

                  Wenn überhaupt, dann müsste das Finanzamt doch besser auf ungeschwärzte Auszüge bestehen könne (um Rückbuchungen zu erkennen etc.), aber selbst dazu besteht keine Pflicht (wieder: im Normalfall).

                  Außerdem zitierst du doch "Sofern Sie der Buchführungspflicht unterliegen", das betrifft die haushaltsnahen Dienstleistungen in keinem Fall.

                  Stefan
                  Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                    #24
                    AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76

                    Für die Kinderbetreungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen ist Überweisung und ein Beleg dazu nötig, dazu müsste auch der Onlineausdruck in der Regel reichen. Für eine elektronische Buchhaltung für Gewerbetreibende ist das aber anders und nur darauf war die Bankinfo gemünzt.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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