AW: Handwerkerleistungen wie anzugeben? Siehe Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 76
Ich sehe das deutlich enger: Im Gesetz wird ausdrücklich UNbare Zahlung verlangt, in der Programmhilfe heißt es:
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat am 20.11.2008 (VI R 14/08) auch ausdrücklich das bestätigt, selbst wenn eine Bestätigung des Empfängers über die Verbuchung vorliegt.
M.E. ist bei dieser Sachlage der Ansatz von Barzahlungen mindestens sehr nah an der leichtfertigen Steuerverkürzung, muss ich so deutlich sagen.
Noch etwas zur Feuerstättenschau: Das ist KEINE handwerkliche Leistung, sondern eine gutachterliche, also auch NICHT berücksichtigungsfähig.
Ich sehe das deutlich enger: Im Gesetz wird ausdrücklich UNbare Zahlung verlangt, in der Programmhilfe heißt es:
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat am 20.11.2008 (VI R 14/08) auch ausdrücklich das bestätigt, selbst wenn eine Bestätigung des Empfängers über die Verbuchung vorliegt.
M.E. ist bei dieser Sachlage der Ansatz von Barzahlungen mindestens sehr nah an der leichtfertigen Steuerverkürzung, muss ich so deutlich sagen.
Noch etwas zur Feuerstättenschau: Das ist KEINE handwerkliche Leistung, sondern eine gutachterliche, also auch NICHT berücksichtigungsfähig.
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