AW: Fehler Anlage Kind - volljährig im 1. Studium und auswärtig untergebracht
Das ist tatsächlich einer dieser Punkte, an dem das deutsche Steuerrecht (noch) verrückter wird, als ohnehin schon:
Für die Frage nach dem Kindergeld / Kinderfreibetrag wird ein einheitliches Studium (Bachelor / Master) als einheitliche erste Berufsausbildung angesehen.
Für die Frage, ob das Kind einen Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug aus den entstandenen Aufwendungen hat, gilt der Bachelor als Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des ersten Studiums. Der Master-Studiengang ist in diesem Fall dann die zweite Ausbildung.
So seltsam sich das anhört, aber die Kinder können (während der Master-Studienzeit) gleichzeitig in einem ersten und zweiten Studium sein (je nachdem, um welche steuerrechtliche Vorschrift es gerade geht).
Das ist tatsächlich einer dieser Punkte, an dem das deutsche Steuerrecht (noch) verrückter wird, als ohnehin schon:
Für die Frage nach dem Kindergeld / Kinderfreibetrag wird ein einheitliches Studium (Bachelor / Master) als einheitliche erste Berufsausbildung angesehen.
Für die Frage, ob das Kind einen Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug aus den entstandenen Aufwendungen hat, gilt der Bachelor als Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des ersten Studiums. Der Master-Studiengang ist in diesem Fall dann die zweite Ausbildung.
So seltsam sich das anhört, aber die Kinder können (während der Master-Studienzeit) gleichzeitig in einem ersten und zweiten Studium sein (je nachdem, um welche steuerrechtliche Vorschrift es gerade geht).
Kommentar