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Übungsleitertätigkeit und Anlage EÜR

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    Übungsleitertätigkeit und Anlage EÜR

    Liebes ElsterForum,

    ich habe eine Frage zur Übungsleitertätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG.
    Neben meiner beruflichen Tätigkeit als Einzelunternehmerin bin ich noch nebenberuflich als Übungsleiterin tätig.
    Meine Einkünfte daraus habe ich in Zeile 44 der Anlage S geführt und liege deutlich unterhalb der steuerfreien Grenze von 2400 €.
    Nun übermittle ich die Anlage EÜR für meinen Hauptberuf. Soll ich nun in Abschnitt 3 Betriebseinnahmen (einschließlich steuerfreier Betriebseinnahmen) der EÜR diese Einnahmen als "steuerfreie" Einnahmen angeben und wenn ja, wo?

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen und schonmal vielen Dank im Voraus!

    Grüße,
    Elena


    #2
    Ist die Übungsleitertätigkeit mit der beruflichen unternehmerischen Tätigkeit artverwandt? Wenn nein, dann sollte die Übungsleitertätigkeit in einer

    eigenen EÜR erklärt werden. Wenn ja, dann sind die steuerfreien Einnahmen daraus zu den Betriebseinnahmen zu addieren. Die werden dann in

    Zeile 91 der EÜR zusätzlich eingetragen und so automatisch wieder vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Ist die Übungsleitertätigkeit mit der beruflichen unternehmerischen Tätigkeit artverwandt? Wenn nein, dann sollte die Übungsleitertätigkeit in einer

      eigenen EÜR erklärt werden. Wenn ja, dann sind die steuerfreien Einnahmen daraus zu den Betriebseinnahmen zu addieren. Die werden dann in

      Zeile 91 der EÜR zusätzlich eingetragen und so automatisch wieder vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen.
      Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort! Die Tätigkeit ist artverwandt. Habe die Einnahmen nun zu den Betriebseinnahmen addiert und in Zeile 91 aufgeführt, was Sinn ergibt. Der Betrag wird in der Gewinnrechnung dann wieder abgezogen, also sollte es hoffentlich passen.

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        #4
        also sollte es hoffentlich passen.
        Aber sicher passt das! Das ist im EÜR-Formular 2019 jetzt wirklich transparent zu erklären. Früher erfolgte der Ansatz bei den Betriebsausgaben (Zeile 23),

        was steuerrechtlich eigentlich nicht richtig war.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Das hatten wir hier schon mal diskutiert, dass in solch einfachen Fällen eine Anlage EÜR für die nebenberufliche steuerfreie Tätigkeit i.d.R. gar nicht nötig ist, sondern die Anlage S genügt.

          Kommentar


            #6
            Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
            Das hatten wir hier schon mal diskutiert, dass in solch einfachen Fällen eine Anlage EÜR für die nebenberufliche steuerfreie Tätigkeit i.d.R. gar nicht nötig ist, sondern die Anlage S genügt.
            Das ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen es außer den Einnahmen unterhalb der Freigrenzen von 2.400,00 € bzw. 720,00 € in der Anlage S nichts

            zu erklären gibt. In Fällen wie dem von elena, die für ihre hauptberufliche Tätigkeit sowohl eine EÜR wie auch die Anlage S ausfüllen muss,

            ist es m. E. richtig, die Einnahmen auch in die EÜR einzubeziehen. Wenn die nur in der Anlage S auftauchen, führt das erfahrungsgemäß zu unnötigen

            Rückfragen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Hm, meine Frau hat ihre Amazon-Buchverkäufe "oben" in der Anlage S angegeben (und - nur - dazu eine EÜR gemacht) und die steuerfreie nebenberufliche Aufwandsentschädigung - nur - "unten" in der Anlage S (ohne EÜR). Das Finanzamt hat's ohne Rückfragen gefressen. Mag aber natürlich auch vom jeweiligen Finanzamt bzw. Bearbeiter abhängen...

              Die beiden Tätigkeiten waren in diesem Fall aber natürlich nicht "artverwandt".

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                #8
                Die beiden Tätigkeiten waren in diesem Fall aber natürlich nicht "artverwandt".
                Dann kann das das Finanzamt ja bei präzisen Angaben zur Art der Nebentätigkeit in Zeile 44 der Anlage S das auch selbst kombinieren,

                Bei artverwandten Tätigkeiten bleibe ich bei meiner Meinung. Wenn sowieso eine EÜR elektronisch übermittelt werden muss, ist das auch kein Aufwand.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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