Zitat von L. E. Fant
Beitrag anzeigen
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Kosten in der Anlage V Seite 2 korrekt erfassen
Einklappen
X
-
Zitat von mhanft Beitrag anzeigenwas man im Jahr X real bezahlt hat (und als Werbungskosten ansetzen kann), stimmt nie mit der Hausgeldabrechnung für das Jahr X überein.
Kommentar
-
Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenMit Zerlegung auf der Werbungskostenseite meine ich ja nicht eine Hausgeldabrechnung für das Vorjahr, sondern die tatsächlichen Ausgabepositionen des Jahres unter Beachtung des Zu- und Abflussprinzips. Das sieht dann in Mein ELSTER z. B. so aus: [...] Die Abwassergebühren setzen sich z. B. wie folgt zusammen: Drei Abschläge in Höhe von jeweils 166,00 € abzüglich einer Gutschrift für das Vorjahr in Höhe von 212,00 € ergeben den Saldo von 286,00
Aber mit einer Eigentumswohnung, die von einer Hausverwaltung verwaltet wird, an die man Hausgebühren-Abschläge zahlt und im Folgejahr die Abrechnung kriegt, geht das so nicht. Nimm doch mal mein Beispiel aus Beitrag #13. Wie würdest du die 1.575 € Werbungskosten eintragen (wenn in der Abrechnung doch nur 1.100 € stehen)? Meiner Meinung nach geht das so nicht.
Kommentar
-
Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenWenn der monatliche Abschlag gleich geblieben ist dann stimmt das für das Jahr der Abrechnung schon überein.
Kommentar
-
Aber mit einer Eigentumswohnung, die von einer Hausverwaltung verwaltet wird, an die man Hausgebühren-Abschläge zahlt und im Folgejahr die Abrechnung kriegt, geht das so nicht.
Erhaltungsaufwand und von den weiteren Werbungskosten trennen, die Grundsteuer kann ebenfalls als eigene Position erklärt werden.
Mit Excel ist das schnell gerechnet, wenn man einmal eine passende Vorlage angelegt hat. Meines Erachtens muss man bei der Anlage V
das Zu- und Abflussprinzip strikt beachten, die Abweichungen, die man bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienst-
und Handwerkerleistungen zugelassen hat, gelten m. E. nicht für Einkünfte aus VV.
Zuletzt geändert von Charlie24; 05.11.2020, 15:34.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Kommentar
-
Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenIch räume ein, dass es dort komplizierter und damit deutlich aufwändiger wäre. Man kann aber auf jeden Fall die reinen Verwaltungskosten vom Erhaltungsaufwand und von den weiteren Werbungskosten trennen, die Grundsteuer kann ebenfalls als eigene Position erklärt werden.
Nimm doch nochmal mein Beispiel von oben, etwas ergänzt:
Sagen wir mal, in 2018 zahlt man 12 x 100 € als Vorauszahlung und eine (hier mal beliebige) Nachzahlung für 2017.
In 2019 zahlt man ebenfalls 12 x 100 € Vorauszahlung.
Dann bekommt man, ebenfalls in 2019, die Abrechnung für 2018. Da steht drin:
Wasser 100 €
Kanal 200 €
Reparaturen 300 €
Hausmeister 400 €
Verwaltung 500 €
------------------------
Summe für 2018 = 1.500 €
Ihre Vorauszahlung für 2018 12 x 100 € = 1.200 €
----------------------
ergibt Nachzahlung für 2018 in 2019 = 300 €
==================================
So, Werbungskosten in der V+V für 2019 sind also 1.500 € (1200 VZ + 300 NZ). Ich schreibe das genau so in die V+V.
Nun kriegst du in 2020 die Abrechnung für 2019. Da steht nun drin:
Wasser 150 €
Kanal 250 €
Reparaturen 400 €
Hausmeister 400 €
Verwaltung 500 €
-----------------------------
Summe für 2019 = 1.700 €
Ihre Vorauszahlung für 2019 12 x 100 € = 1.200 €
----------------------
ergibt Nachzahlung für 2019 in 2020 = 500 €
==================================
Preisfrage: Was schreibst du nun für "Reparaturen" in deine 2019er V+V? Und warum?
Rechnerisch korrekt wäre vielleicht 60 € aus der Nachzahlung für 2018 (300/1500*300) und 282,35 aus der Vorauszahlung für 2019 (1200/1700*400), zusammen also 342,35. Das geht natürlich mit Excel, erfordert aber Mathematikkenntnisse und ist später meiner Meinung nach hinten und vorne nicht mehr nachvollziehbar. Und wenn man das dann noch für Verwaltung und andere Einzelposten machen will, blickts überhaupt keiner mehr.
Nee, da bleib ich bei meinen 12 x X Vorauszahlung + 1 x Y Nachzahlung als Werbungskosten bei "Hausgeld" und gut is'.
Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigendie Erleichterungen, die man bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen zugelassen hat, gelten m. E. nicht für Einkünfte aus VV.
Kommentar
-
Mit Erleichterungen beim § 35a meinte ich die dort ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Zu- und Abflussprinzip.
Ich habe schon Hausgeldabrechnungen in Händen gehabt, in denen präzise ausgewiesen war, was die Hausverwaltung wofür tatsächlich ausgegeben hat
und da es dazu jeweils auch genauso aufgebaute Wirtschaftspläne gegeben hatte, kannte ich bei jeder Einzelposition die tatsächliche Abweichung
zwischen kalkulierter Abschlagszahlung laut Wirtschaftsplan und tatsächlichem Aufwand laut Abrechnung
Bei größerem Erhaltungsaufwand z. B. ist es ja nicht ganz unwichtig, dass Einzelpositionen ausgewiesen werden. Die Entscheidung, ob ich
den als Vermieter auf mehrere Jahre verteile, kann ich ja nur dann treffen, wenn ich die Ausgaben auch beim Erhaltungsaufwand ansetze und
dazu muss ich die genaue Höhe der Ausgaben kennen. Das unter Hausgeld mit zu erklären, bringt ja nichts.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Kommentar
-
Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenBei größerem Erhaltungsaufwand z. B. ist es ja nicht ganz unwichtig, dass Einzelpositionen ausgewiesen werden. Die Entscheidung, ob ich den als Vermieter auf mehrere Jahre verteile, kann ich ja nur dann treffen, wenn ich die Ausgaben auch beim Erhaltungsaufwand ansetze und dazu muss ich die genaue Höhe der Ausgaben kennen. Das unter Hausgeld mit zu erklären, bringt ja nichts.
Kommentar
-
Zitat von mhanft Beitrag anzeigenNein, weil man da in den Werbungskosten ja immer auch noch die Nachzahlung fürs Vorjahr drin hat
Zitat von mhanft Beitrag anzeigenSagen wir mal, in 2018 zahlt man 12 x 100 € als Vorauszahlung und eine (hier mal beliebige) Nachzahlung für 2017.
In 2019 zahlt man ebenfalls 12 x 100 € Vorauszahlung.
Dann bekommt man, ebenfalls in 2019, die Abrechnung für 2018. Da steht drin:
Wasser 100 €
Kanal 200 €
Reparaturen 300 €
Hausmeister 400 €
Verwaltung 500 €
------------------------
Summe für 2018 = 1.500 €
Ihre Vorauszahlung für 2018 12 x 100 € = 1.200 €
----------------------
ergibt Nachzahlung für 2018 in 2019 = 300 €
==================================
...
Was schreibst du nun für "Reparaturen" in deine 2019er V+V? Und warum?
Kommentar
-
Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen300.Genau soviel wurden nämlich auch in 2019 bezahlt. 2019 wurden 1.200 Euro Abschlag bezahlt, plus 300 Euro Nachzahlung. Wie man aus der Abrechnung ersehen kann, entfallen von den 1.500 Euro genau 300 Euro auf Reparaturen.
Kommentar
-
Zitat von mhanft Beitrag anzeigenUnd wieviel von den 1200 Vorauszahlung in 2019 waren dann Reparaturen?
Zitat von mhanft Beitrag anzeigenWasser 100 €
Kanal 200 €
Reparaturen 300 €
Hausmeister 400 €
Verwaltung 500 €
Kommentar
-
Ok, so kann man's natürlich rechnen...
Also nehmen wir mal an, ich würde die Verwalter-Abrechnung für 2019 in meiner Steuererklärung 2019 hübsch aufdröseln in Reparaturen, Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Verwaltung und was es da noch so alles gibt - steht ja alles haarklein drin. So weit, so gut.
Dann würde ich aber mehr Werbungskosten ansetzen als ich in 2019 tatsächlich gezahlt habe - denn mir steht ja (in 2020) noch die Nachzahlung für 2019 ins Haus. Das kann ja aufgrund des Zuflussprinzips nicht sein.
Wie löst ihr das? Und wo von den obigen Punkten trage ich dann die Nachzahlung in 2020 ein?
(Ihr merkt schon, ich bin von dieser Rechenweise immer noch nicht überzeugt, aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren - interessiert mich wirklich, wie man das auf diesem Weg hinbekommt...)
- Likes 1
Kommentar
-
Das war ja hier die Abrechnung für 2018, die 2019 eingetrudelt ist. Vorausgesetzt natürlich, dass Du auch die Abschlusszahlung 2019 geleistet hat, gehört das also in die Steuererklärung für 2019. Für 2020 nimmst Du dann die Abrechnung für 2019 her.
Ja, ok, in dieser Einfachheit funktioniert das natürlich nur, wenn sich die Abschlagszahlungen nicht verändert haben.
Kommentar
-
Ach so, man nimmt die Abrechnung des Jahres X für die Steuer im Jahr X+1 her (wo man ja auch die Abschlusszahlung zahlt).
Ja, das kommt rechnerisch wohl hin - aber wie du schon sagst, nur, wenn die Abschläge langfristig gleich bleiben. Leider bleiben sie das im Real Life nicht (ich mache das hier für ein paar Wohnungen, und die monatlichen Abschläge ändern sich mindestens 1 x jährlich; ich hatte auch schon mal eine Verwaltung, bei der vier verschiedene monatliche Beträge innerhalb eines Jahres abgebucht wurden, und eine andere bucht eh nur vierteljährlich ab, dafür 2-3 verschiedene Beträge pro Jahr... Chaos hoch drei)
Aber ok, ich habs kapiert, danke
Kommentar
Kommentar