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Erste Umsatzsteuervoranmeldung

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    Erste Umsatzsteuervoranmeldung

    Hallo liebe Leute,

    ich habe am 25.02.2021 für mein neu gegründetes Gewerbe vom Finanzamt nun Rückmeldung erhalten und möchte nun bis zum 10.03. meine erste Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Diese wird ausschließlich aus vorsteuerabzugsrelevanten Posten bestehen, da ich bislang keine Einnahmen hatte und lediglich meinen Warenbestand aufstockte. Die insgesamt zu erstattende Vorsteuer beläuft sich auf etwa 400€.

    Zuerst meine Frage: Ab wann ist man verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben bzw. gibt es dazu einschlägige Gesetzesstellen im HGB? Ab Eingang der Mitteilung des Voranmeldungszeitraums vom Finanzamt? Ab Unternehmensgründung? Sobald man das erste Mal auch USt abführen muss?

    Zweite Frage: Nach meiner Kenntnis muss die Rechnung vorliegen und die Leistung erfüllt sein, damit die Vorsteuer abzugsfähig ist. Daher fällt bei mir erstattungsfähige USt an im Dezember 2020, Januar und Februar 2021. In der aktuellen USt-Voranmeldung gebe ich die für Februar 2021 an.
    Ich vermute, dass ich eine separate USt-Voranmeldung für Januar einreichen muss? Und wie mache ich das für die Ausgaben im Dezember? Geht das nur mittels der Umsatzsteuererklärung für 2020?

    Ich danke sehr für Hilfe.

    Viele Grüße,
    Patrick

    #2
    Deine Fragen haben nur am Rande etwas mit Elster zu tun. Und mit Elsterformular geht das schon mal gar nicht, da Elsterformular für Zeiträume ab 2020 nicht mehr angeboten wird. Du findest die Verpflichtung in § 18 UStG, d.h. Du bist ab Unternehmensbeginn verpflichtet Umsatzsteuervoranmeldungen und nach Ablauf des Jahres Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. wenn du für 2020 die Jahreserklärung aber schon einreichst, kannst Du Dir die Voranmeldung sparen.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
      ich habe am 25.02.2021 für mein neu gegründetes Gewerbe
      Wann hast Du Dein Gewerbe angemeldet? 2020? 2021?
      Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
      Zuerst meine Frage: Ab wann ist man verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben
      Du bist ab "Beginn der unternehmerischen Tätigkeit", also ab Datum der Gewerbeanmeldung, dazu verpflichtet. Das muss aber auch in dem Schreiben enthalten sein, das Du vom Finanzamt erhalten hast.
      Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
      gibt es dazu einschlägige Gesetzesstellen im HGB?
      Das HGB hat damit überhaupt nichts zu tun. Die Rechtsgrundlagen dafür sind normalerweise im Schreiben des Finanzamtes enthalten, Umsatzsteuer-Gesetz, Abgabenordnung, Einkommensteuer-Gesetz.
      Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
      Daher fällt bei mir erstattungsfähige USt an im Dezember 2020, Januar und Februar 2021.
      Die Antwort auf diese Frage ist verbunden mit dem Datum der Anmeldung des Gewerbes, sh. auch den 1. Teil meiner Antwort.
      Im übrigen musst Du im Schreiben des Finanzamtes auch eine Bemerkung finden, wonach die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht unbedingt erforderlich ist. Wenn die Steuer des Vorjahres weniger als 1.000 EUR beträgt, ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich. In Deinem Fall scheint das zuzutreffen, musst Du aber selbst nochmal prüfen. Am besten einfach beim Finanzamt anrufen, da geht es am schnellsten.

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        #4
        Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
        Wann hast Du Dein Gewerbe angemeldet?
        Das Datum der Gewerbeanmeldung ist vollkommen unerheblich. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

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          #5
          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
          Ja, und deshalb habe ich nach der Gewerbeanmeldung gefragt, denn wie soll ich im Dezember 2020 Ausgaben für ein noch nicht angemeldetes Gewerbe tätigen? Die einzige Ausnahme, die für mich ersichtlich ist, sind die Kosten der Gewerbeanmeldung, die kann ich nicht erst nach der Anmeldung bezahlen. Aufgrund der Bemerkung des Themenerstellers, dass er am 25.2.2021 "Rückmeldung" erhalten hat (was immer das sein mag), gehe ich zunächst davon aus, dass die Gewerbeanmeldung schon 2020 erfolgte.

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            #6
            Vielen Dank erstmal an alle für die Antworten.


            Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
            Im übrigen musst Du im Schreiben des Finanzamtes auch eine Bemerkung finden, wonach die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht unbedingt erforderlich ist. Wenn die Steuer des Vorjahres weniger als 1.000 EUR beträgt, ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich. In Deinem Fall scheint das zuzutreffen, musst Du aber selbst nochmal prüfen. Am besten einfach beim Finanzamt anrufen, da geht es am schnellsten.
            Dazu habe ich in den Schreiben bisher nichts gefunden. Abgesehen davon müsste es doch aber für mich auch eine negative Auswirkung haben, von der Voranmeldung befreit zu sein, solange ich für das Gewerbe hauptsächlich Ausgaben statt Einnahmen habe, oder?

            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

            Das Datum der Gewerbeanmeldung ist vollkommen unerheblich. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
            Gibt es eine genauere Definition der ausschlaggebenden Verhältnisse? Bislang habe ich wie gesagt meine unternehmerische Tätigkeit noch nicht gestartet. Außer, das Einkaufen von Gegenständen für das Unternehmen zählt schon dazu.


            Ich liste hier mal die wichtigsten "Ereignisse" das Gewerbe betreffend auf.

            01.12.2020: Gewerbeanmeldung

            17.02.2021: Zuteilung der Steuernummer für die Einkommensteuer

            19.02.2021: Genehmigung zur Ist-Versteuerung

            25.02.2021: Zuteilung der Steuernummer für die Umsatzsteuer und Gewinnermittlung (hierbei auch Festsetzung des Voranmeldezeitraums)

            27.02.2021: Erteilung der USt-IdNr


            Bislang bin ich davon ausgegangen, noch keine Voranmeldung abgeben zu müssen, da ich dachte, dass dazu ja eigentlich erstmal überhaupt die Bestätigung des Finanzamts in Form der Steuernummer notwendig ist. Kann es da jetzt Probleme geben, dass ich bislang noch keine Voranmeldung abgegeben habe?

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              #7
              Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
              Dazu habe ich in den Schreiben bisher nichts gefunden.
              Ich bin mir nicht sicher, ob die Schreiben, die man als Gewerbeanmelder vom Finanzamt erhält, überall dieselben sind, aber: ich habe mein Gewerbe im Januar 2021 angemeldet und habe jetzt auch mehrere Schreiben vorliegen. In einem der Schreiben steht, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Quartalsende elektronisch abzugeben ist, Grundlagen § 18 Abs. 2 Satz 4 USTG sowie § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 USTG. Dann folgt eine Fußnote, die besagt, dass bei Steuer des Vorjahres von weniger als 1.000 EUR die Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich ist. Wie in einem anderen Thema gesagt wurde, kann es für den neuen Gewerbetreibenden aber durchaus sinnvoll sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, um so die Abläufe und Formulare kennenzulernen.
              Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
              müsste es doch aber für mich auch eine negative Auswirkung haben, von der Voranmeldung befreit zu sein, solange ich für das Gewerbe hauptsächlich Ausgaben statt Einnahmen habe
              Warum sollte das so sein? Auch das Finanzamt weiß, dass Du 3 Monate nach Anmeldung des Gewerbes noch keine Millionen-Umsätze generierst und dass eben auch Anschaffungen erforderlich sind.
              Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
              Bislang habe ich wie gesagt meine unternehmerische Tätigkeit noch nicht gestartet.
              Natürlich hast Du die gestartet, denn die Tätigkeit besteht ja nicht nur aus Einnahmen für das Gewerbe.
              Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
              ...hierbei auch Festsetzung des Voranmeldezeitraums...
              Und da muss das meiner Ansicht nach irgendwo stehen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
              Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
              da ich dachte, dass dazu ja eigentlich erstmal überhaupt die Bestätigung des Finanzamts in Form der Steuernummer notwendig ist.
              Wenn ich Dich nicht ganz falsch verstanden habe, dann hast Du schon alle Steuer-Nummern. Im Zweifelsfall einfach beim Finanzamt anrufen, die sind im Allgemeinen sehr hilfsbereit.
              Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
              dass ich bislang noch keine Voranmeldung abgegeben habe?
              Was 2020 angeht, weiß ich da auch nicht weiter, aber bezüglich 2021 bist Du mit der 1. Umsatzsteuer-Voranmeldung normalerweise erst für den 10. April fällig. Auch hier: im Zweifelsfall Finanzamt anrufen.

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                #8
                Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
                Dann folgt eine Fußnote, die besagt, dass bei Steuer des Vorjahres von weniger als 1.000 EUR die Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich ist.
                Steht bei mir tatsächlich nicht da. Ich mache mich darüber auch mal schlau, tendiere aber unter anderem aus den von dir genannten Gründen dazu, mich nicht befreien zu lassen.

                Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
                Warum sollte das so sein? Auch das Finanzamt weiß, dass Du 3 Monate nach Anmeldung des Gewerbes noch keine Millionen-Umsätze generierst und dass eben auch Anschaffungen erforderlich sind.
                Ich meine es so, dass, wenn ich anfangs mehr ausgebe als einnehme, bekomme ich vom FA USt zurück, was ich reinvestieren kann und wenn ich das nicht jeden Monat mache, ist dieses Geld länger gebunden.

                Ich rufe morgen wohl einfach mal beim Finanzamt an und frage nach. Werde dann, auch für diejenigen, die vielleicht vor ähnlichen Fragen stehen, hier berichten.

                Im Übrigen sei noch der Hinweis erlaubt, dass ich schon noch vorhabe, mich ausführlich mit den Steuergesetzen und Pflichten von Unternehmern zu beschäftigen. Es soll nicht so wirken, als würde ich blauäugig an die Selbständigkeit herangehen. Ich kam nur bislang noch nicht dazu, deswegen habe ich bislang auch nur Einkäufe für das Unternehmen getätigt. Da man die Voranmeldung aber immer zum 10. abgeben muss, musste ich jetzt kurzfristig hier diese unwissenden Fragen stellen ;-)

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                  #9
                  Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
                  Ich mache mich darüber auch mal schlau, tendiere aber unter anderem aus den von dir genannten Gründen dazu, mich nicht befreien zu lassen.
                  Gute Idee!
                  Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
                  Da man die Voranmeldung aber immer zum 10. abgeben muss
                  Bitte nochmal lesen: zum 10. des Monats nach Ende des Quartals, also 10.4., 10.7. usw.

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                    #10
                    Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
                    Bitte nochmal lesen: zum 10. des Monats nach Ende des Quartals, also 10.4., 10.7. usw.
                    Im Schreiben des FA ist von Kalendermonat als Voranmeldezeitraum die Rede, nicht Quartal. Seit 01.01.2021 gilt, dass man auch als Neugründer die Voranmeldung quartalsweise abgeben kann, dafür muss ich mich aber wohl erst beim FA melden.

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                      #11
                      Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
                      Im Schreiben des FA ist von Kalendermonat als Voranmeldezeitraum die Rede
                      Komisch, in dem Brief, den ich vorliegen habe, steht: "...Für das Jahr der Neugründung und das Folgejahr sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, die spätestens bis zum 10. Tag nach Quartalsende von Ihnen auf elektronischem Wege (www.elster.de) authentifiziert zu übermitteln sind (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG)...", was ja im übrigen auch den Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften entspricht.

                      Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
                      dafür muss ich mich aber wohl erst beim FA melden.
                      Das scheint mir das Sinnvollste zu sein.

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                        #12
                        Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
                        Komisch
                        Nein, nicht komisch. Du hast ja Dein Gewerbe erst 2021 angemeldet.

                        2020 mussten Neugründer monatlich abgeben. Und: Vorbereitungshandlungen gehören zu unternehmerischen Tätigkeit. Wenn man unternehmerisch tätig ist, dann kann man seine steuerlichen Pflichten nicht dadurch umgehen, dass man ein Gewerbe nicht oder erst später anmeldet.

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                          #13
                          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                          Nein, nicht komisch. Du hast ja Dein Gewerbe erst 2021 angemeldet.
                          In § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG heißt es:

                          "Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend."

                          Ich verstehe das so:

                          Ich habe meine Tätigkeit 2020 aufgenommen, aber nur in einem Teil (nur Dezember 2020). Die tatsächliche Steuer betrug 0€ (auch umgerechnet in die Jahressteuer). Somit bin ich unter den 7500€, also könnte ich auch nur quartalsweise die Voranmeldung abgeben. Vielleicht muss ich aber auch erst die Steuererklärung für 2020 abgeben. Jedenfalls sehe ich da keine explizite Regelung, dass das Gewerbe erst 2021 angemeldet werden musste.

                          Wie dem auch sei, heute werde ich nach dem Anruf beim FA sicher schlauer sein. Ich hoffe nur, ich werde auf einen freundlichen Mitarbeiter treffen, der meine ganzen Fragen aushält :-)

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                            #14
                            Zitat von patrick997 Beitrag anzeigen
                            Vielleicht muss ich aber auch erst die Steuererklärung für 2020 abgeben
                            Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember (ist überfällig!).

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                              #15
                              Bei Gründung in 2020 werden die UStVAen in für 2020 noch monatlich abzugeben sein (altes Recht). Aber 2021 gilt dann das neue Recht. Dieses besagt, dass die Zahllast / das Guthaben aus dem Vorjahr hochgerechnet werden muss. Danach steht fest, ob es bei monatlich bleibt (bei hohen Guthaben: bleiben kann) oder es auf vierteljährlich umgestellt wird. Die Umstellung erfolgt aber nicht zwingend zum Januar 2021, sondern meist zum nächstmöglichen logischen Zeitpunkt, also zur Zeit meist zum 2. Quartal 2021.

                              Eine Befreiung (jährliche Zahlungsweise) ist in den ersten beiden Jahren ausgeschlossen. Rein rechtlich ist die möglich, aber die Verwaltung ist angewiesen in den ersten beiden Jahren zumindest auf vierteljährliche Meldungen zu bestehen (UStAE 18.7 Abs. 5 S. 3). Die Möglichkeit zur Befreiung ist nämlich ein kann, kein muss. Dementsprechend dürfte eine Neugründung aus 2020 (wann auch immer in 2020) nicht vor 2022 auf eine jährliche Zahlungsweise umgestellt werden können (entsprechende Zahllasten im Vorjahr vorausgesetzt). Bitte immer dran denken: Die (hochgerechnete) Vorjahreszahllast ist im Zweitjahr entscheidend. Das Themengebiet "Kleinunternehmer und Abgabe von UStVAen" dürfte hier nicht betroffen sein, da von VorSt die Rede war, daher lasse ich diese sog. "Exoten" (die so exotisch inzwischen wirklich nicht mehr sind) mal außen vor.

                              Zur Frage "Ab wann muss ich denn UStVAen abgeben?":
                              Grundsätzlich fordern die Ämter meist ab dem Beginn der Tätigkeit (lt. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) auf. Dennoch können natürlich auch schon vorher VorSt angefallen sein. Die Aussage "Gewerbeanmeldung = Beginn der Tätigkeit" mag zwar auf den ersten Blick logisch sein, entspricht aber schlicht nicht der Realität. Ich kann durchaus Einkäufe auch (kurz) vor der Gewerbeanmeldung haben, auf die ich Vorsteuern ziehen kann.
                              Zuletzt geändert von JamesBondoo7; 05.03.2021, 10:04.
                              Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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