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    Wegegeld

    Hallo,

    ich habe folgende Frage: Mein Arbeitgeber hat mich zum 01.05. letzten Jahres in ein anderes Werk versetzt. Entfernung bislang pro Strecke (also hin oder zurück): 34 km, neu: 69 km. Für die zusätzlichen 35 km pro Strecke bekomme ich einen Pauschalbetrag pro Monat, der voll versteuert und meinem Einkommen zugerechnet wird, wodurch ich nur 50 Prozent des Geldes "rausbekomme". Der Betrag wird in der Jahresabrechnung nicht extra aufgeführt als Fahrtgeld.

    Wie muss ich nun die km-Entfernung ab dem 01.05. angeben? Darf ich also weiterhin nur 34 km pro Strecke ansetzen ab 01.05. oder die gesamten 69 km pro Strecke, da das gewährte Fahrgeld ja bereits voll versteuert und meinem Einkommen zugerechnet wurde?

    Lieben Gruß

    #2
    AW: Wegegeld

    Hallo Danny11

    ab 01.05. die volle Entfernung ansetzen (69km). Damit solltest du die auf die (eigentlich steuerfreie Wegentschädigung) zuviel gezahlten Steuern zurückbekommen.
    LG MAX v S.

    (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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      #3
      AW: Wegegeld

      es zählt nur der Entfernungskilometer, also von Jan. - Apr ( Hin und zurück 34 Km )
      eingesetzt wird 17 Km,
      ab 01.05.2010 ( Hin und zurück 69 Km ) angesetzt wird gerundet 35 Km.

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        #4
        AW: Wegegeld

        wenn ich Danny11 richtig verstanden habe sin d es bereits die ENTFERNUNGS-km.
        LG MAX v S.

        (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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          #5
          AW: Wegegeld

          Zitat von Danny11 Beitrag anzeigen
          Wie muss ich nun die km-Entfernung ab dem 01.05. angeben? Darf ich also weiterhin nur 34 km pro Strecke ansetzen ab 01.05. oder die gesamten 69 km pro Strecke, da das gewährte Fahrgeld ja bereits voll versteuert und meinem Einkommen zugerechnet wurde?
          Unabhängig von gezahlten Erstattungen des Arbeitgebers ist immer der tatsächlich gefahrene Weg anzugeben (einfache Entfernung).

          Die Erstattungen des Arbeitgebers mindern normalerweise anschließend die Werbungskosten. Wenn der Arbeitgeber aber - wie bei Ihnen - den Arbeitslohn erhöht hat anstatt die Erstattungen gesondert auszuweisen, hat das im Grunde die selbe Auswirkung auf die Berechnung der Steuer (wenn man mal den Werbungskosten-Pauschbetrag außer acht lässt, der bei dieser Fahrtleistung wahrscheinlich sowieso überschritten wird).

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