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Zusätzlicher Sonderausgabenabzug

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    Zusätzlicher Sonderausgabenabzug

    hallo!
    Ich (ledig) sitze ratlos über der Steuererklärung 2010 und komme nicht weiter.
    da ich seit 2010 in die Risterrente einzahle, habe ich die Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen ausgefüllt.
    Nun weiß ich nicht, ob ich einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen kann. Wie kann ich das herausfinden und was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
    Wenn ich ankreuze, dass das nicht der Fall ist, gibt mit Elster eine Fehlermeldung. Wenn ich ankreuze Ja - für Beiträge laut obigen Verträgen, muss ich auch ankreuzen, dass ich für das jahr 2010 unmittelbar begünstigt bin.
    dann weiß ich aber nicht weiter. Ich habe 2009 ganz normal als Angestellte gearbeitet und einen Bruttoarbeitsentgelt erhalten. Den Betrag finde ich sowohl auf der Meldebescheinigung zu Sozialversicherung als auch auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009. Denn muss ich dann bei "14 - tatsächliches Entgelt in 2009" eintragen, oder?
    Was bedeutet der Punkt 11 - Beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. Rentenversicherung 2009? Ist mit Einnahmen auch mein Gehalt gemeint, oder Einnahmen aus der Rentenversicherung, also Rente?
    Die anderen Punkte verstehe ich zum Glück, sie treffen bei mir auf jeden Fall nicht zu.

    Über Hilfe und Unterstützung würde ich mich sehr freuen.

    10000 Dank!
    Zuletzt geändert von qwerqwer; 31.05.2011, 08:47.

    #2
    AW: Zusätzlicher Sonderausgabenabzug

    Zitat von qwerqwer Beitrag anzeigen
    hallo!
    Ich (ledig) sitze ratlos über der Steuererklärung 2010 und komme nicht weiter.
    da ich seit 2010 in die Risterrente einzahle, habe ich die Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen ausgefüllt.
    Nun weiß ich nicht, ob ich einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen kann. Wie kann ich das herausfinden und was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
    Wenn ich ankreuze, dass das nicht der Fall ist, gibt mit Elster eine Fehlermeldung. Wenn ich ankreuze Ja - für Beiträge laut obigen Verträgen, muss ich auch ankreuzen, dass ich für das jahr 2010 unmittelbar begünstigt bin.
    dann weiß ich aber nicht weiter. Ich habe 2009 ganz normal als Angestellte gearbeitet und einen Bruttoarbeitsentgelt erhalten. Den Betrag finde ich sowohl auf der Meldebescheinigung zu Sozialversicherung als auch auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009. Denn muss ich dann bei "14 - tatsächliches Entgelt in 2009" eintragen, oder?
    Was bedeutet der Punkt 11 - Beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. Rentenversicherung 2009? Ist mit Einnahmen auch mein Gehalt gemeint, oder Einnahmen aus der Rentenversicherung, also Rente?
    Die anderen Punkte verstehe ich zum Glück, sie treffen bei mir auf jeden Fall nicht zu.

    Über Hilfe und Unterstützung würde ich mich seeehr freuen.

    10000 Dank!
    Hallo,
    Sie können einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen, ob dies günstiger als die Zulage ist, prüft das FA von Amts wegen.
    Wenn Sie z.B. rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, sind Sie unmittelbar begünstigt.
    Die beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. Rentenversicherung des Vorjahres (Zeile 11) ist das Arbeitsentgelt, das als Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge gelten. Dies dürfte auf der Meldung zur Sozialversicherung oder auf der Dezember-Lohnabrechnung aufgeführt sein.
    Der tatsächlich erzielte Bruttoarbeitslohn (Vorjahr) sollte in Zeile 14.

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      #3
      AW: Zusätzlicher Sonderausgabenabzug

      Wenn Sie einen Sonderausgabenabzug prüfen lassen möchten (und sich auch der negativen Auswirkungen bei schädlicher Verwendung Ihres Riester-Vertrags bewusst sind), kreuzen Sie einfach "Ja" und "für alle Beiträge" an. Ob der Sonderausgabenabzug wirklich günstiger als die staatliche Zulage ist, prüft das Finanzamt automatisch. Nur auf die Steuer gesehen haben Sie also keine Nachteile, wenn Sie den Sonderausgabenabzug beantragen.

      Zeile 11 -> Bruttoarbeitslohn des Vorjahres
      Zeile 14 -> Nur ausfüllen, wenn abweichend vom Bruttoarbeitslohn weniger ausgezahlt wurde (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers o. ä.)

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        #4
        AW: Zusätzlicher Sonderausgabenabzug

        Zitat von Sabre Beitrag anzeigen
        Wenn Sie einen Sonderausgabenabzug prüfen lassen möchten (und sich auch der negativen Auswirkungen bei schädlicher Verwendung Ihres Riester-Vertrags bewusst sind), kreuzen Sie einfach "Ja" und "für alle Beiträge" an. Ob der Sonderausgabenabzug wirklich günstiger als die staatliche Zulage ist, prüft das Finanzamt automatisch. Nur auf die Steuer gesehen haben Sie also keine Nachteile, wenn Sie den Sonderausgabenabzug beantragen.

        Zeile 11 -> Bruttoarbeitslohn des Vorjahres
        Zeile 14 -> Nur ausfüllen, wenn abweichend vom Bruttoarbeitslohn weniger ausgezahlt wurde (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers o. ä.)

        Danke für die Antwort!
        Was könnten denn negative Auswirkungen sein???

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          #5
          AW: Zusätzlicher Sonderausgabenabzug

          Hallo qwerqwer,

          bei schädlicher Verwendung des Riester-Vertrages gehen dir die gewährten Zulagen verloren und steuerlich würde die Steuervergünstigung durch Berücksichtigung als Sonderausgaben rückgängig gemacht, d.h. du bekommst geänderte Bescheide mit entsprechender Forderung.

          Tschüß

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            #6
            AW: Zusätzlicher Sonderausgabenabzug

            Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
            Hallo qwerqwer,

            bei schädlicher Verwendung des Riester-Vertrages gehen dir die gewährten Zulagen verloren und steuerlich würde die Steuervergünstigung durch Berücksichtigung als Sonderausgaben rückgängig gemacht, d.h. du bekommst geänderte Bescheide mit entsprechender Forderung.

            Tschüß
            Hallo,
            m. E. werden die Steuerbescheide bei schädlicher Verwendung (§ 93 EStG) eben nicht geändert (in manchen Finanzämtern soll das schon fälschlicherweise vorgekommen sein). Wäre auch ein bischen unpraktisch, wenn nach langer Zeit alle ESt-Bescheide, für die die Steuervergünstigung gewährt wurde, wieder zu ändern sind.
            Gem. § 94 (1) EStG hat der Anbieter den Auszahlungsbetrag um die Zulage u. die gesondert festgestellte Steuerermäßigung n. § 10a (4) EStG zu kürzen u. den Rest auszuzahlen.

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