Hallo,
</font><blockquote>Zitat:</font><hr />Es wurden Angaben zu einem Hinterbliedenen-Pauschbetrag, Grad der Behinderung, Kinderbetreuungskosten oder Berufsausbildungskosten zu einem Kind gemacht. Weitere Angaben zum Kind fehlen.
Bei einer getrennten Veranlagung wurden außergewöhnliche Belastungen vor Abzug der zumutbaren Belastung eingegeben, nicht jedoch die nur beim Ehegatten zu berücksichtigenden Kinder.</font>[/QUOTE]Das, was ich oben mal fett markiert habe, habe ich heute erstmalig gelesen, oft hat man Tomaten auf den Augen.
Es liegen auf dieser Anlage Zus. Angaben Fehler vor. Trägt man in andere Felder etwas ein, dann schreibt der Fehlerhinweis: Eingabe widerspricht der Angabe zu Zeile 19 Hauptvordruck. Der Abzug von Handwerkerleistungen ist aber erst kürzlich gesetzlich neu geschaffen worden. Demnach wurden dort auch gegenüber 2005 neue Zeilen hinzugefügt, die der getrennten Veranlagung dienen. Denn, § 26a EStG sagt hier: Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Dafür dient dann auch die Zeile 41 des Hauptvordrucks sowie die Anlage Zus. Angaben f. d. Steuerberechnung.
[ 24. September 2008, 22:44: Beitrag editiert von: Oerdiz ]
</font><blockquote>Zitat:</font><hr />Es wurden Angaben zu einem Hinterbliedenen-Pauschbetrag, Grad der Behinderung, Kinderbetreuungskosten oder Berufsausbildungskosten zu einem Kind gemacht. Weitere Angaben zum Kind fehlen.
Bei einer getrennten Veranlagung wurden außergewöhnliche Belastungen vor Abzug der zumutbaren Belastung eingegeben, nicht jedoch die nur beim Ehegatten zu berücksichtigenden Kinder.</font>[/QUOTE]Das, was ich oben mal fett markiert habe, habe ich heute erstmalig gelesen, oft hat man Tomaten auf den Augen.
Es liegen auf dieser Anlage Zus. Angaben Fehler vor. Trägt man in andere Felder etwas ein, dann schreibt der Fehlerhinweis: Eingabe widerspricht der Angabe zu Zeile 19 Hauptvordruck. Der Abzug von Handwerkerleistungen ist aber erst kürzlich gesetzlich neu geschaffen worden. Demnach wurden dort auch gegenüber 2005 neue Zeilen hinzugefügt, die der getrennten Veranlagung dienen. Denn, § 26a EStG sagt hier: Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Dafür dient dann auch die Zeile 41 des Hauptvordrucks sowie die Anlage Zus. Angaben f. d. Steuerberechnung.
[ 24. September 2008, 22:44: Beitrag editiert von: Oerdiz ]
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