AW: Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen)
Folgendes habe ich jetzt in der Anleitung zur Steuererklärung 2011 gefunden:
Zu den anrechenbaren Bezügen gehören außerdem alle Einnahmen,
die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet
sind (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Wohngeld und Sozialgeld).
Kein anrechenbarer Bezug ist der Mindestbetrag des Elterngeldes
in Höhe von 300 € oder 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend
vervielfacht).
Von den anrechenbaren Bezügen werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen, mindestens aber ein Pauschbetrag von 180 €.
Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet. Die Einkünfte, Bezüge und Werbungskosten der unterhaltenen Person weisen Sie bitte
mit geeigneten Unterlagen nach.
Folgendes habe ich jetzt in der Anleitung zur Steuererklärung 2011 gefunden:
Zu den anrechenbaren Bezügen gehören außerdem alle Einnahmen,
die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet
sind (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Wohngeld und Sozialgeld).
Kein anrechenbarer Bezug ist der Mindestbetrag des Elterngeldes
in Höhe von 300 € oder 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend
vervielfacht).
Von den anrechenbaren Bezügen werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen, mindestens aber ein Pauschbetrag von 180 €.
Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet. Die Einkünfte, Bezüge und Werbungskosten der unterhaltenen Person weisen Sie bitte
mit geeigneten Unterlagen nach.
Kommentar