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Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen)

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    #16
    AW: Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen)

    Folgendes habe ich jetzt in der Anleitung zur Steuererklärung 2011 gefunden:

    Zu den anrechenbaren Bezügen gehören außerdem alle Einnahmen,
    die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet
    sind (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Wohngeld und Sozialgeld).

    Kein anrechenbarer Bezug ist der Mindestbetrag des Elterngeldes
    in Höhe von 300 € oder 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend
    vervielfacht).

    Von den anrechenbaren Bezügen werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen, mindestens aber ein Pauschbetrag von 180 €.
    Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet. Die Einkünfte, Bezüge und Werbungskosten der unterhaltenen Person weisen Sie bitte
    mit geeigneten Unterlagen nach.

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      #17
      AW: Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen)

      ich rate dazu, direkt beim finanzamt nachzufragen!

      IMHO ist die gesetzliche Grundlage der § 11 BEEG
      http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__11.html
      der da lautet:

      "Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt."

      da ist die rede von '...soweit die zahlung ... übersteigt...' was aus meiner sicht eindeutig dafür spricht, genau diesen teil rauszurechnen und nicht wie elefant schrieb, bei überschreiten der grenze den ganzen betrag anzusetzen.

      bei uns wird das zB bei der berechnung der kita-beiträge auch so gemacht.

      ob das jetzt aber wirklich so ist und wie man das dann korrekt angibt, sollte wohl am besten das finanzamt wissen ;-)
      denke mal, den elterngeldbescheid wird man so oder so als beleg dazutun duerfen.

      mindestens fuer berechnungszwecke wuerde ich die 150 halt mal rausrechnen, elsterformular kann ja nicht wissen, um was fuer einkuenfte es sich handelt und wie die ggf. zu kürzen sind. ;-)

      Kommentar


        #18
        AW: Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen) - Nachfrage

        Hallo interfind,
        ich habe mich sehr gefreut, also ich Deinen Beitrag gefunden habe.
        Bei mir ist es genau so: Die Mutter unseres Kindes wohnt bei mir und wir sind nicht verheiratet.
        Ich wollte dich fragen, ob du in der Anlage Unterhalt eine Pauschale Summe angegeben hast und wenn ja, wie Du die Ermittelt hast.
        Mir hat ein Steueberater geraten, dort den Höchstbetrag einzutragen.

        Oder hast du tatsächlich Unterhalt überwiesen, den du geltend machst?

        Würd mich über eine Antwort freuen,

        Gruß ohle.

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          #19
          AW: Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen)

          Dir ist klar, dass der Thread vier Jahre alt ist und interfind vor über vier Jahren seinen letzten Beitrag gepostet hat ?
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #20
            AW: Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen)

            Bei mir ist es genau so: Die Mutter unseres Kindes wohnt bei mir und wir sind nicht verheiratet. Ich wollte dich fragen, ob du in der Anlage Unterhalt eine Pauschale Summe angegeben hast und wenn ja, wie Du die Ermittelt hast.
            Du musst doch nur die Ausfüllhilfe von ElsterFormular zur Anlage Unterhalt lesen, da steht alles drin:

            Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind,
            z. B. Eltern, Großeltern oder Kinder können Sie Ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 8.472 Euro jährlich geltend machen, wenn diese Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

            Der Betrag von 8.472 Euro erhöht sich um die von der unterhaltsberechtigten Person als Versicherungsnehmer geschuldeten Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, die von Ihnen geleistet wurden.

            Ist die unterstützte Person nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, werden oder würden bei entsprechender Antragstellung bei ihr öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt
            (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft), können Sie die Unterhaltsaufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen.

            Gehört die unterstützte Person zu Ihrem Haushalt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Ihnen insoweit Unterhaltsaufwendungen (z. B. anteilige Miete, Verpflegung, Kleidung) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen.
            Dafür sind keine Zahlungsbelege erforderlich.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #21
              AW: Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen)

              In den ersten 3 Jahren nach der Geburt (Elternzeit) wird der Höchstbetrag
              ohne weitere Nachweise akzeptiert.
              Einkommen der Mutter werden aber gegengerechnet.

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                #22
                AW: Anlage Unterhalt (unterstützung bedürftiger Personen)

                Und zu den eigenen Einkünften der unterstützten Person (Mutter des Kindes) gehört auch das Elterngeld in voller Höhe (siehe auch BFH VI R 57/15).
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
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