AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ich schließe mich FIGUL an und ergänze:
Wenn Du die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllst, MUSST Du das entsprechend ausfüllen und das damit auch dokumentieren. NIEMAND hat gesagt, dass Du es nicht ausfüllen darfst, sondern JEDER hat gesagt, dass du es dann auch ausfüllen sollst.
Ich versuche es mal anders:
Wenn Du Dir einen Freibetrag wegen hoher Werbungskosten eintragen lässt oder die Steuerklasse II anstatt Steuerklasse I, ist das eine Sache IM VORHINEIN, d.h. Du schaust in die Glaskugel und behauptest im Oktober 2015 gegenüber dem Finanzamt, dass Du in 2016 -voraussichtlich- hohe Werbungskosten haben wirst oder ganzjährig die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen wirst. Dementsprechend erfolgt dann ein niedrigerer Lohnsteuerabzug. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016, die Du dann in 2017 und damit IM NACHHINEIN erstellst, weißt Du ja dann, was wirklich Sache war, z.B. ob Du plötzlich arbeitslos warst und gar keine Werbungskosten mehr hattest oder ob z.B. Dein neuer / neue Lebensabschnittsgefährte/in am 01.01.2016, den/die Du im Oktober 2015 noch gar nicht kanntest, an Neujahr 2016 bei Dir eingezogen ist. Deshalb ist in der Einkommensteuererklärung -egal ob Pflicht- oder Antragserklärung- zu dokumentieren, wie es denn nun wirklich war, damit dann die richtige endgültige Steuer berechnet werden kann, die dann ggf. von den Vorauszahlungen (= Lohnsteuer) abweichen kann.
Ich schließe mich FIGUL an und ergänze:
Wenn Du die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllst, MUSST Du das entsprechend ausfüllen und das damit auch dokumentieren. NIEMAND hat gesagt, dass Du es nicht ausfüllen darfst, sondern JEDER hat gesagt, dass du es dann auch ausfüllen sollst.
Ich versuche es mal anders:
Wenn Du Dir einen Freibetrag wegen hoher Werbungskosten eintragen lässt oder die Steuerklasse II anstatt Steuerklasse I, ist das eine Sache IM VORHINEIN, d.h. Du schaust in die Glaskugel und behauptest im Oktober 2015 gegenüber dem Finanzamt, dass Du in 2016 -voraussichtlich- hohe Werbungskosten haben wirst oder ganzjährig die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen wirst. Dementsprechend erfolgt dann ein niedrigerer Lohnsteuerabzug. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016, die Du dann in 2017 und damit IM NACHHINEIN erstellst, weißt Du ja dann, was wirklich Sache war, z.B. ob Du plötzlich arbeitslos warst und gar keine Werbungskosten mehr hattest oder ob z.B. Dein neuer / neue Lebensabschnittsgefährte/in am 01.01.2016, den/die Du im Oktober 2015 noch gar nicht kanntest, an Neujahr 2016 bei Dir eingezogen ist. Deshalb ist in der Einkommensteuererklärung -egal ob Pflicht- oder Antragserklärung- zu dokumentieren, wie es denn nun wirklich war, damit dann die richtige endgültige Steuer berechnet werden kann, die dann ggf. von den Vorauszahlungen (= Lohnsteuer) abweichen kann.
Kommentar