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Werkstudentenjob bei Steuererklärung angeben - ja oder nein?

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    Werkstudentenjob bei Steuererklärung angeben - ja oder nein?

    Hallo,

    da ich neben meinem Studium als freiberufliche Autorin arbeite, muss ich ja eine Steuererklärung abgeben. Im vergangenen Jahr habe ich zudem für sechs Monate als Werkstudentin für 468 Euro im Monat gearbeitet. Muss ich das jetzt auch irgendwo angeben oder zählt das nicht, da die Einkünfte so gering waren? Ich weiß nur, dass man einen normalen Minijob nicht angeben muss, aber für meinen Fall als Werkstudentin habe ich leider keine Infos gefunden.

    Vielen Dank!

    #2
    Hallo,

    natürlich musst du das angeben.
    Es wird die Summe deiner gesamten Einkünfte besteuert.
    (Ausnahme pauschal versteuerter Mindestlohn hast du ja auch erwähnt)

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      Wenn Du ein Beschäftigungsverhältnis mit einer der Steuerklassen zwischen I und VI hattest, musst Du das natürlich angeben. Ob Deine gesamten Einkünfte zu gering waren zur Auslösung von Steuern, ergibt sich erst im Nachhinein. Ganz klar: Wenn der Grundfreibetrag z.B. 9.000 € beträgt und Du Arbeitslohn von 10.000 € abzüglich 1.000 € Arbeitnehmerpauschbetrag, gewerbliche Einkünfte von 9.000 € und Vermietungseinkünfte von 9.000 € hast, führt jedes für sich genommen sicher zu keiner Steuer. Tatsächlich hast Du aber in dem Jahr 27.000 € Einkünfte gehabt, die zu versteuern sind. Weshalb sollst Du besser gestellt sein als Jemand, der genauso leistungsfähig ist wie Du, dessen Einkünfte sich aber nicht auf drei Quellen verteilen, sondern der ausschließlich Vermietungseinkünfte von 27.000 € hat ?
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

      Kommentar


        #4
        Danke für die schnellen Antworten! Meine freiberufliche Tätigkeit ist steuerfrei, da die Einkünfte sehr gering sind.
        Für die Angabe des Werkstudentenjobs nutze ich dann die Anlage N, richtig?

        Viele Grüße,
        vandex

        Kommentar


          #5
          Hallo,

          richtig

          Gruß FIGUL
          Gruß FIGUL

          Kommentar


            #6
            Zitat von vandex Beitrag anzeigen
            Meine freiberufliche Tätigkeit ist steuerfrei, da die Einkünfte sehr gering sind.
            Viele Grüße,
            vandex
            Das ist mir neu, dass freiberufliche Einkünfte egal in welcher Höhe steuerfrei wären.
            Gruss (S)stiller
            STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
            Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
            ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
            Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
            Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
            Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
            Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

            Kommentar


              #7
              Zitat von stiller Beitrag anzeigen

              Das ist mir neu, dass freiberufliche Einkünfte egal in welcher Höhe steuerfrei wären.
              Ich liege damit immer noch unter dem Grundfreibetrag, daher muss ich es nicht versteuern.

              Kommentar


                #8
                Zitat von vandex Beitrag anzeigen

                Ich liege damit immer noch unter dem Grundfreibetrag, daher muss ich es nicht versteuern.
                Damit ist es aber NICHT steuerfrei.
                Es ist lediglich keine Steuer angefallen.
                Gruss (S)stiller
                STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
                Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
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                Kommentar


                  #9
                  Zitat von stiller Beitrag anzeigen

                  Damit ist es aber NICHT steuerfrei.
                  Es ist lediglich keine Steuer angefallen.
                  Na, das meine ich doch ist immerhin meine erste Steuererklärung.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von vandex Beitrag anzeigen

                    Na, das meine ich doch ist immerhin meine erste Steuererklärung.
                    Was Du meinst und andere lesen, sind 2 Paar Schuhe!
                    Gruss (S)stiller
                    STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
                    Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
                    ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
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                    Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
                    Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
                    Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von stiller Beitrag anzeigen

                      Was Du meinst und andere lesen, sind 2 Paar Schuhe!
                      Aber immerhin weiß ich es jetzt, danke dafür.

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                        #12
                        Zitat von vandex Beitrag anzeigen
                        Ich liege damit immer noch unter dem Grundfreibetrag, daher muss ich es nicht versteuern.
                        Du musst mit allen Deinen Einkünften zusammen unter dem Grundfreibetrag liegen, damit keine Steuer anfällt! Keinesfalls ist eine der beiden Tätigkeiten steuerfrei.

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                          #13
                          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                          Du musst mit allen Deinen Einkünften zusammen unter dem Grundfreibetrag liegen, damit keine Steuer anfällt! Keinesfalls ist eine der beiden Tätigkeiten steuerfrei.
                          Das stimmt, danke nochmal für die Info. Das habe ich auch nochmal geprüft und ist bei mir der Fall.

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