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Software absetzen - wo?

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    Software absetzen - wo?

    Hallo,

    da ich im Netz so viele verschiedene Sachen gefunden habe frage ich nun einmal hier nach:

    Ich bin grade an meiner ersten EÜR als Kleinunternehmer.
    Für meine Tätigkeit habe ich mir eine Software gekauft (Branche Musikproduktion, also eine Audiobearbeitungssoftware).
    Diese hat 350€ gekostet. Wo gebe ich diese Ausgaben nun an? Ich dachte entweder an: "43: Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG" oder an "66: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie)".

    Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob es etwas dabei zu beachten gibt, dass ich, da ich eingeschriebener Student bin, die EDU-Version der Software mit 50% Rabatt erworben habe?

    Wäre super wenn mir hier kurz jemand helfen könnte, danke!

    #2
    Diese Software gehört schon zu den (geringwertigen) Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die verbraucht sich ja nicht und ist

    sicher auch länger als 1 Jahr nutzbar. Zwingend ist die Behandlung als GWG aber nicht, du könntest sie auch über Nutzungsdauer abschreiben.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die Antwort! Ich habe aber noch ein paar Detailfragen:

      Bei den GWG steht als Kriterien:
      • selbstständig nutzbar
      • beweglich
      • abnutzbar
      Die Software ist ja aber nur mit einem PC nutzbar, gilt sie dennoch als "selbsttändig nutzbar"? Außerdem habe ich hier gelesen: "Abnutzbar
      Ein GWG muss technischen oder wirtschaftlichen Abnutzungserscheinungen unterliegen. Für Software ist das beispielsweise nicht der Fall, sie ist demnach nicht abnutzbar."

      Auf der gleichen Seite finde ich jedoch auch: "Als grobe Richtlinie gilt der Preis: Bis 800 Euro netto Anschaffungskosten kann man von Trivialsoftware sprechen, die sofort abgeschrieben werden kann. Kostet ein Programm mehr, ist es als immaterielles Wirtschaftsgut einzustufen und in das Anlagevermögen zu überführen."

      Kommt es dann doch in das Feld 66:"Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie)" ?

      Edit: Da ich im Jahr 2020 nicht über den Freibetrag der Einkommenssteuer kam, kann ich mir doch theoretisch die Angaben zu den Ausgaben auch sparen, da ich keine Steuern zahle und dementprechend auch nichts zurückbekommen würde. Gäbe es dennoch Gründe warum ich die Ausgaben angeben sollte?

      .. Sorry für die ganzen Fragen, ich finde es nur recht schwierig im Netz zufriedenstellende Antworten zu finden und ein Steuerberater käme auf Grund meines geringen Umsatzes wohl auch noch nicht in Frage.. Vielleicht kann mir auch jemand Tipps geben, wie und wo man als Anfänger ansonsten noch Antworten auf solche Fragen bekommen kann ohne viel Geld ausgeben zu müssen :-)
      Zuletzt geändert von mantaros; 06.07.2021, 10:51.

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        #4
        Für Software ist das beispielsweise nicht der Fall, sie ist demnach nicht abnutzbar.
        Auch Software veraltet in aller Regel, hat also keine unbeschränkte Nutzungsdauer. Da hier im Forum keine Steuerberatung erlaubt ist,

        verweise ich auf folgenden Artikel: https://www.haufe.de/finance/haufe-f...I13216521.html

        Kommt es dann doch in das Feld 66:"Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen ...)"
        Bei Anschaffungskosten von 350,00 € gehört sie sicher nicht direkt in den Aufwand.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Auch Software veraltet in aller Regel, hat also keine unbeschränkte Nutzungsdauer. Da hier im Forum keine Steuerberatung erlaubt ist,

          verweise ich auf folgenden Artikel: https://www.haufe.de/finance/haufe-f...I13216521.html


          Bei Anschaffungskosten von 350,00 € gehört sie sicher nicht direkt in den Aufwand.
          Hallo,

          was soll der Link zu Haufe?
          Der TE will die Software abschreiben und nicht buchen
          Da kannst du gleich konkret antworten oder lässt es bleiben
          Gruß FIGUL

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            #6
            Das Forum ist keine Stellenbörse !
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Diese Software gehört schon zu den (geringwertigen) Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die verbraucht sich ja nicht und ist

              sicher auch länger als 1 Jahr nutzbar. Zwingend ist die Behandlung als GWG aber nicht, du könntest sie auch über Nutzungsdauer abschreiben.
              Und wenn die Software(lizenz) nur für ein Jahr gilt (als kündbares Abo)?

              Vielen Dank und liebe Grüße,
              Jörg

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                #8
                Zitat von boanjerkes Beitrag anzeigen
                Und wenn die Software(lizenz) nur für ein Jahr gilt (als kündbares Abo)?
                Im SKR03 gäb's dafür das Fibu-Konto 4806 "Wartungskosten für Hard- und Software", und das würde in der E-Bilanz unter "sonstige betriebliche Aufwendungen, Aufwand für Fremdreparaturen und Instandhaltung (ohne Grundstücke)​" stehen. Gibt's sowas ähnliiches in der EÜR? Wenn nicht, dann eben "Sonstiges" oder so...

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                  #9
                  In der EÜR gibt es die Position "Laufende EDV-Kosten" (z.B. Beratung, Wartung, Reparatur)
                  In den letzten Jahren habe ich darin die Kosten für Standardsoftware untergebracht. Da i.d.R. die Lizenzen nur ein Jahr gelten und dann ein Jahresupdate gekauft werden muss, mache ich mir dabei auch keine Gedanken über eine Nutzungsdauer und die Verteilung der Anschaffungskosten auf mehrere Jahre.

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                    #10
                    Im SKR03 gäb's dafür das Fibu-Konto 4806 "Wartungskosten für Hard- und Software"
                    In der EÜR wird dieses Konto seit 2019 an die Kennzahl 228 ausgegeben. Jetzt muss ich allerdings noch die Zeilennummer recherchieren.

                    Die Schlaumeier bei Mein ELSTER haben ja leider die Kennzahlen entfernt. Es müsste 2024 die Zeile 50 der EÜR sein.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Ja, Zeile 50 ist es in 2024!

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                        #12
                        Hallo mantaros und andere Engagierte und Interessierte!

                        *****
                        1. Anwender sollten grundsätzlich zuerst mal Formularzeilen lesen!

                        2. Dann wären Sie m.E. auch als steuerlicher Laie über die Zeile 32 "gestolpert": "... immaterielle Wirtschaftsgüter ..."

                        3. Und wem das dann doch "spanisch" vorkommt, der sollte das Fragezeichen klicken und die Hilfe lesen:

                        "Für ... und Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und ‑verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgezogen werden. Sie sind gleichwohl in der Anlage AVEÜR zu erfassen. Weitere Erläuterungen zur Behandlung digitaler Wirtschaftsgüter finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl I Seite 187.​"

                        *****
                        Noch eine grundsätzliche Anmerkung:

                        Ob Sie das nun in Zeile 32, 36 oder 50 reinhauen, ist dem Finanzamt letztendlich - in diesem Fall - völlig schnurz: Es sind 100% Betriebsausgaben!

                        Und da Sie ja vor jeder Zahl eine "Bezeichnung" erfassen können, dann sollten Sie das auch tun - und gut ist!

                        *****
                        manchmal geht der in die Irre der lang frägt ...

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                          #13
                          Ob Sie das nun in Zeile 32, 36 oder 50 reinhauen, ist dem Finanzamt letztendlich - in diesem Fall - völlig schnurz: Es sind 100% Betriebsausgaben!
                          Deshalb muss man das auch nicht so hoch aufhängen. Ich verwende ein Buchhaltungsprogramm, das mich jährlich 59,00 € kostet. Ob ich das jetzt

                          unter Buchführungskosten eintrage oder als laufende EDV-Kosten, spielt doch überhaupt keine Rolle, in die AVEUR gehören solche Trivialprogramme m. E. nicht.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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