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Für jeden Betrieb ist zusätzlich eine Bilanz oder - soweit keine Bilanz erstellt wird - eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.
Die EÜR wird bei diesen Nebentätigkeiten allerdings nur dann verlangt, wenn man über die 3.000,00 € kommt.
Aber wenn du es jetzt wieder in der Anlage N erklärt hast, passiert ja auch nichts.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Hm, wahrscheinlich nichts! "Wenn man nicht als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist man selbstständig tätig," Wenn ich also als Arbeitnehmer in einem sozialem Verein Kurse gebe und dafür Aufwandentschädigung erhalte, trage ich das in Formular N ein. Wieso gilt das nicht für Rentner (schließlich waren die vorher ja auch Arbeitnehmer)?
Wenn ich also als Arbeitnehmer in einem sozialem Verein Kurse gebe und dafür Aufwandentschädigung erhalte, trage ich das in Formular N ein.
Aber doch nur dann, wenn du als Arbeitnehmer bei dem sozialen Verein bzw. der Organisation angestellt bist.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Es geht wohl um den Begriff "nebenberuflich", und hier gilt: "Steuerlich gilt Deine Tätigkeit auch dann als nebenberuflich, wenn Du keinen Hauptberuf ausübst. Das heißt, Du kannst auch als Hausfrau, Hausmann, Student, Rentner oder Arbeitsloser nebenberuflich tätig sein.", ich muß nicht im Sportverein angestellt sein, um eine Übungsleiterpauschale zu erhalten. Wenn ich über die ab 2021 gültige Pauschale komme, wird diese steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Als Vollrentner ist man von Beiträgen zur Rentenversicherung befreit, Krankenversicherungsbeiträge fallen erst an, wenn man mehr als 70 Tage arbeitet.
Eine Eingabe in Formular S wäre dann günstiger, wenn ich mehr als die Übungsleiterpauschale erhalte und meine Kosten wie zB Fahrt, Vorbereitung etc. absetzen kann.
Wäre zu überlegen.
wenn ich mehr als die Übungsleiterpauschale erhalte und meine Kosten wie zB Fahrt, Vorbereitung etc. absetzen kann.
Wobei das in aller Regel an § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG scheitert:
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
Freundliche Grüße
Charlie24
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Na gut! Es gilt: Beispiel Arbeitnehmer:
Rentner, arbeitet auf ELStAM für eine Schule zur Betreuung von Schülern. Er erhält hierfür monatlich 250 € netto. Alle sonstige Bedingungen gem. § 3 Nr. 26 EStG sind erfüllt.
Jahresbetrag: 12 x 250 = 3.000 €
Steuer- und Sozialversicherungsfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG = 3.000 €
Arbeitnehmerpauschbetrag gem. § 9a EStG = max. 1.000 €
Das gesamte Zusatzeinkommen in Höhe von 3.000 € bleibt somit steuerfrei.
Wird der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in Anspruch genommen, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit bei der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den in Anspruch genommenen Freibetrag (1000) übersteigen
(ja klar, das gilt ja für alle Werbungskosten, in meinem Fall entstünden allein Fahrtkosten in Höhe von 1320,00€)
Selbst, wenn meine Frau über 3.000 käme, wahrscheinlich 4.000, so blieben diese steuerfrei. Befreit von der Sozialversicherungspflicht sowieso, weil Rentenversicherungspflicht entfällt und die Tätigkeit nicht mehr als 70 Tage dauert.
Rentner, arbeitet auf ELStAM für eine Schule zur Betreuung von Schülern.
Dann ist man ja auch Arbeitnehmer des Sachaufwandsträgers, auch bei einem pauschal versteuerten Minijob wäre man als Arbeitnehmer tätig.
Viele der nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind, werden allerdings auf Honorarbasis abgerechnet, dann
hat man keinen Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Wird der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in Anspruch genommen, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit bei der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den in Anspruch genommenen Freibetrag (1000) übersteigen
Das hast du falsch verstanden. Mit dem Freibetrag sind die 3.000,00 € gemeint, die maximal steuerfrei bleiben.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Ja, das verstehe ich jetzt.Ich habe jedoch gar kein Gewerbe angemeldet! Dann wäre ich doch umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, als Honorarkraft erhalte ich zwar auch die Übungsleiterpauschale (bis 3000€ steuerfrei), muss sie jedoch in Formular S eintragen und zusätzlich Formular Anlage EÜR (Einnahme Überschussrechnung) und Coronahilfe ausfüllen. Um EÜR ausfüllen zu können, sollte man entwederAnwalt, Steuerberater oder Steuerfachgehilfe sein.
Ich glaube, ich lege meiner Frau nahe, die Tätigkeit zu lassen! Bringt eh nix unter dem Strich!
Dann wäre ich doch umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, als Honorarkraft erhalte ich zwar auch die Übungsleiterpauschale (bis 3000€ steuerfrei), muss sie jedoch in Formular S eintragen und zusätzlich Formular Anlage EÜR (Einnahme Überschussrechnung) und Coronahilfe ausfüllen.
Die Tätigkeiten sind vielfach von der Umsatzsteuer befreit, ansonsten greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Eine EÜR muss nur
abgegeben werden, wenn die Betriebseinnahmen über 3.000,00 € jährlich liegen, besondere Fachkenntnisse sind in diesen Fällen nicht erforderlich.
Es bleibt die Anlage S und derzeit zusätzlich die Anlage Corona-Hilfen. Alles zusammen nicht so schwierig !
Freundliche Grüße
Charlie24
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