... und das zweite für den Stellplatz zu nehmen oder wie weiß ich die richtige Zuordnung?
			
		
	Ankündigung
				
					Einklappen
				
			
		
	
		
			
				Keine Ankündigung bisher.
				
			
				
	
Grundsteuer: Wohnung mit Tiefgarage, 2x Grundbuch / Eigentümer Bruchteilsgemeinschaft
				
					Einklappen
				
			
		
	X
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 Das steht doch in den Eintragungsbekanntmachungen.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
 Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
 
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 Baden-Württemberg
 ETW und Garagenplatz
 gleiches Flurstück zwei Grundbuchblätter
 Anteil Wohnung 417/10000
 Anteil Garage 1/12 von 301/10000 gleich 25,08/10000 (eine von 12 Garagenplätzen)
 Habe beide Anteile zusammengefasst und such die qm
 keine Fehlermeldung
 Da jedoch beide erfasst werden sollen
 habe ich im Hauptvordruck
 2 Einträge gemacht
 Gemarkung, Flurstück, Gesamtfläche bei beiden gleich
 Grundbuchblatt und Eigentumsanteile entspechend der Wohnung und der Garage
 bei GW2 ebenfalls die entsprechenden qm
 
 Bin wie in der Beispieltabelle Beispiel 1 vorgeschlagen vorgegangen
 
 Folgende Fehlermeldung
 Es wurde auf dem Hauptvordruck im Bereich Gemarkung beziehungsweise Flurstück kein Flurstück angegeben, das in dem auf der Anlage Grundstück im Bereich Angaben zum Grund und Boden erklärten zweiten (Teil)-Grundstück enthalten ist. Bitte korrigieren Sie Ihre Angaben.
 
 Was habe ich falsch gemacht ?Zuletzt geändert von RoWe; 13.08.2022, 21:26.
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 Warum hast du in der Anlage Grundstück auf zwei Flächen aufgeteilt ? Man erfasst das Flurstück im Hauptvordruck zweimal unddas in dem auf der Anlage Grundstück im Bereich Angaben zum Grund und Boden erklärten zweiten (Teil)-Grundstück enthalten ist.
 
 schlüsselt jeweils auf erste Fläche. Die anteilige m²-Summe wird dann abgerundet in Zeile 3 der Anlage Grundstück eingetragenFreundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Ich glaube nicht. Bearbeitet wird die zuletzt übermittelte Erklärung, es sei denn, mit der Bearbeitung wäre bereits begonnen.Gibt es Probleme, wenn ich jetzt korrigierte Version verschicke?
 
 Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Ich hatte vor zwei Wochen mal ein Telefonat mit einer Bewertungsstelle. Da ging
 
 es zwar um eine Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer, aber am Rande hat der Sachbearbeiter auch das Thema Grundsteuer
 
 angesprochen. Hier in Bayern arbeitet man noch an der Auswertesoftware, aktuell werden die meisten Mitarbeiter für die Hotline
 
 eingesetzt. Theoretisch könnte das in anderen Bundesländern zwar anders sein, ich halte das aber für wenig wahrscheinlich.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Hallo, ich habe auch eine Frage:
 Bayern
 ETW (57m2) und TG Stellplatz
 beide auf dem gleichen Grundstück 7680m2
 ETW 45/10000, TG Stellplatz 9/10000
 Ich habe in Anlage Grundstück 2 Einträge für die Flurstücke, jeweils 1 für die ETW und den TG Stellplatz. Soweit so gut.
 Nun wird die Gesamtsumme der Fläche über 10.000m2 angegeben, weil es gedopplet erscheint und ich muss unter Zeile 19/Alage 2 die Fläche des gesamten zur wirtschaftlichen Anteils der Grund und Bodens eintragen.
 Da habe ich keine Ahnung was ich eintragen soll. Die Hilfe ist eher verwirrend.
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 Einfach ignorieren und leer lassen. Die Fläche ist doch weit unter 10.000 m², die auf deine ETW entfallende Fläche beträgt doch gerade mal 41 m²Da habe ich keine Ahnung was ich eintragen soll. Die Hilfe ist eher verwirrend.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Hallo an alle,
 
 bei uns liegt folgender Fall vor: Wir haben eine Eigentumswohnung und einen Tiefgaragenstellplatz auf einem Flurstück.
 
 Gestern haben wir mit der Hotline vom Landesamt Bayern für Steuern telefoniert.
 
 Man gibt in der Anlage Grundstück für die Grundsteuererklärung die Wohnung und den Stellplatz einzeln bei der Erfassung der Angaben zu Grund und Boden ein - also Größe des Flurstücks, Flurstücknummer, jeweiliges Grundbuchblatt und die entsprechenden Eigentumsverhältnisse an dem Flurstück. Die Gesamtsumme der Fläche des Grund und Bodens (Ziele 7) ist dann in unserem Fall doppelt so groß, aber das wäre laut dem Landesamt kein Problem.
 
 Das Finanzamt rechnet anscheinend die Gesamtfläche wieder runter, da über die Flurstücknummer erkennbar ist, dass es sich um die gleiche Fläche handelt.
 
 Viele Grüße,
 Steffi
 
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 Eigentlich muss nichts herunter gerechnet werden, die relevanten m²-Anteile der wirtschaftlichen Einheit am Flurstück werdenDas Finanzamt rechnet anscheinend die Gesamtfläche wieder runter, ...
 
 auf Basis der Angaben zu Zähler und Nenner in Zeile 6 der Anlage Grundstück ermittelt, addiert und dann auf volle m² abgerundet.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Schönen guten Abend zusammen,
 
 ich habe das selbe Problem. Mein Beitrag bezieht sich auf die Grundsteuererklärung in Bayern.
 
 Ich habe für eine Wohnung inkl. Tiefgaragen Stellplatz jeweils zwei Bescheide erhalten, mit entsprechend unterschiedlichen Aktenzeichen. Die Wohnung, als auch der Tiefgaragen Stellplatz sind eigenständige wirtschaftliche Einheiten. Beides läuft über das selbe Flurstück, befinden sich also im gleichen Grundbuch, jedoch auf unterschiedlichen Blättern, dem Wohnungsgrundbuch und dem Teileigentumsgrundbuch. Es wird sogar noch besser. Das Sondereigentum im Teileigentumsgrundbuch bezog sich ursprünglich auf zwei Tiegaragen Stellplätze, welche aber aufgeteilt wurden. So dass das Eigentum sich nur auf 1/2 bezieht.
 
 Flurstück: Gleich
 Wohnung: 3,99/1000
 Tiefgaragen Stellplatz 0,50/1000 (Laut Teilungserklärung ist das Sondereigentum bestehend aus zwei Stellplätzen zu insgesamt: 12,25m2. Tatsächlich besitze ich aber nur 1/2, also einen Stellplatz laut Kaufvertrag. Da das Sondereigentum mit einem besonderen Vermerkt geteilt wurde.)
 
 Jetzt ergeben sich für mich folgende Fragen:
 
 1. Um beide Aktenzeichen zu bedienen, bedarf es offensichtlich zwei eigenständigen Erklärungen, da das Aktenzeichen einmalig auf dem Hauptvordruck eingegeben wird. Ist das richtig?
 2. Das Sondereigentum gehört mir ja nur zur Hälfte. Ich kenne aber den anderen Besitzer des zweiten Stellplatzes nicht? Wenn ich 1/2 (Zähler/Nenner) eingeben muss ich ja letztlich den MIteigentümer auch bennen, was mir aber gar nicht möglich ist. Soll ich nun die gesamte m2-Anzahl angeben und im Eigentum 1/2, oder nur die halbe m2-Anzahl und im Eigentum 1/1?
 
 Ich weiß es ist etwas speziell. Ich hoffe dennoch, dass mir hier geholfen werden kann.
 
 Für Eure Ideen, Überlegungen und Mühen bedanke ich im Voraus.
 
 Herzlichen Gruß,
 Markus
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 Das ist richtig ! Du solltest aber unter Ergänzende Angaben die Zusammenlegung zu nur einer wirtschaftlichen Einheit beantragen.1. Um beide Aktenzeichen zu bedienen, bedarf es offensichtlich zwei eigenständigen Erklärungen, da das Aktenzeichen einmalig auf dem Hauptvordruck eingegeben wird. Ist das richtig?
 
 Die Angaben zu dem Stellplatz sind zu unpräzise, um die Frage rechtssicher zu beantworten. Am besten ist es, du stellst den Wortlaut des
 
 Kaufvertrages hier ein.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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 Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDas ist richtig ! Du solltest aber unter Ergänzende Angaben die Zusammenlegung zu nur einer wirtschaftlichen Einheit beantragen.
 
 Die Angaben zu dem Stellplatz sind zu unpräzise, um die Frage rechtssicher zu beantworten. Am besten ist es, du stellst den Wortlaut des
 
 Kaufvertrages hier ein.
 
 Hallo Charlie24e,
 
 vielen Dank für Deine Rückmeldung und Information.
 
 Der Wortlaut im Kaufvertrag ist der Folgende:
 
 Im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgericht München von Laim Blatt XXXX ist eingetragen: 0,50/1000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück der Gemarkung Laim, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr XXX bezeichneten Garage.
 
 Eigentümer:
 
 Max Mustermann zu -1/2-
 
 Belastungen (dieses Anteils):
 
 lfd. Nr. 6 Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft und Benutzungsregelung nach § 1010 BGB.
 
 Vielen Dank für Deine Hilfe und Engagement.
 
 Herzlichen Gruß,
 MarkusZuletzt geändert von Markus85; 15.10.2022, 12:16.
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