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Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Hallo zusammen,
ich bin auch aus NRW und habe eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplatz. EW und TG haben je ein Grundbuchblatt und befinden sich auch auf unterschiedlichen Flurstücken. Der Bodenrichtwert ist bei beiden Flurstücken gleich.
Daher habe ich schon mal beide Sachen in GW1 - 3 einzeln eingetragen, mit entsprechenden Zähler und Nenner nach der Teilungserklärung.
Nun habe ich 2 Möglichkeiten und würde gerne wissen, welche richtig bzw. besser ist.
1. Möglichkeit:
In GW2 - 4 kann ich jetzt die zwei Flächen einzeln eintragen
143m2 mit Bodenrichtwert 190 (Eigentumswohnung)
26m2 mit Bodenrichtwert 190 (Tiefgaragenstellplatz)
Dann muss ich aber in GW1 - 3 den Grundstücken jeweils Variante 1 = erste Fläche (Schlüsselzahl: 1) und Variante 2 = zweite Fläche (Schlüsselzahl: 2) zuordnen. Ist aber egal wie, da der Bodenrichtwert für beide Grundstücke gleich ist.
2. Möglichkeit:
In GW2 - 4 kann ich die Flächen zusammenaddiert eintragen
169m2 mit Bodenrichtwert 190 (Eigentumswohnung + Tiefgaragenstellplatz)
Dann muss ich aber in GW1 - 3 für beide Grundstücke Variante 1 = erste Fläche (Schlüsselzahl: 1) auswählen.
Welche der beiden Möglichkeiten ist jetzt richtig bzw, besser?
Die wirkliche m2 Fläche des Tiefgaragenstellplatzes brauche ich gar nicht angeben, der TG sollte ja mit GW2 - 5 Zeile10 erledigt sein, wenn ich dort 1 eintrage. Richtig?
Welche der beiden Möglichkeiten ist jetzt richtig bzw, besser?
Die zweite ist korrekt!
Die wirkliche m2 Fläche des Tiefgaragenstellplatzes brauche ich gar nicht angeben, der TG sollte ja mit GW2 - 5 Zeile10 erledigt sein, wenn ich dort 1 eintrage
Auch das ist richtig.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Ich habe die obige Diskussion interessiert verfolgt, da bei mir eine ähnliche Konstellation vorliegt. Meine Fragestellung weicht allerdings etwas ab:
- Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplatz befinden sich auf den gleichen Flurstücken, haben aber je ein Grundbuchblatt. Reicht es aus, wenn ich die Flurstücke unter GW1.3 nur einmal unter dem Grundbuchblatt der Wohnung erfasse oder muss ich dieselben Flurstücke zusätzlich noch einmal unter GW 1.3 zum Grundbuchblatt für die Tiefgarage erfassen? Falls ja, muss ich dann unter GW2.4 die berechneten Quadratmeter für die Wohnung und Tiefgarage separat erfassen?
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erstmal vielen Dank für deine Hilfe, viele Dinge konnte ich mit deinen Erläuterungen klären.
Eine Sache aus deinem Post genau oben drüber funktioniert allerdings nicht:
Ich habe den gleichen Fall und die Eingaben genauso vorgenommen, wie von dir in Beispiel 1 gezeigt.
Folgender Fehlerhinweis taucht auf:
Es wurde auf dem Hauptvordruck im Bereich Gemarkung beziehungsweise Flurstück kein Flurstück angegeben, das in dem auf der Anlage Grundstück im Bereich Angaben zum Grund und Boden erklärten zweiten (Teil)-Grundstück enthalten ist. Bitte korrigieren Sie Ihre Angaben.
Es funktioniert meines Erachtens nur, wenn bei der zweiten Grundbuchblattnummer beim Schlüsselwert eine "2" eingegeben wird, auch wenn Flurstück und Bodenrichtwert identisch sind.
Dann zeigt das System keinen Fehler mehr an.
... das in dem auf der Anlage Grundstück im Bereich Angaben zum Grund und Boden erklärten zweiten (Teil)-Grundstück enthalten ist.
Du hast ja in Zeile 4 der Anlage Grundstück auch fälschlich ein 2. Teilgrundstück erklärt. Das steht doch in der Fehlermeldung.
Bei nur einem Bodenrichtwert ist das so nicht vorgesehen, da wird in Zeile 4 kein zweiter Wert erfasst.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Muss ich die bei zu den Anteilen der ETW addieren?
Dass bei gleichem Bodenrichtwert addiert werden muss, sieht man doch aus der Tabelle im Beitrag #21.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Hallo Charlie24, vielen Dank für die Erläuterungen und Beispiele auch hier.
Ich habe die Kombi - 2 Grundbuchblätter für ETW und TG, mehrere Flurstücke plus unterschiedliche Bodenrichtwerte (NW)
Dazu auch mal das passende Beispiel (gab auf jeden Fall keine ELSTER Fehler. Ob's beim 'freundlichen' auch durchgeht ...)
Mir ist, auch was hier im Forum geschrieben wurde, das alles nicht eindeutig genug. Das liegt sicherlich auch an den verschiedenen individuellen Konstellationen. Ich bin der Meinung, aber ich werde beim FAMT nachfragen, dass ich meine TG-Plätze nicht in die Bruchstücke einrechnen muss. Aber erst einmal zu meiner Konstellation:
Ich habe ein Aktenzeichen und einen Brief erhalten (das ist schon wichtig wenn es um Tiefgaragenplätze geht)!
Ich habe 3 Grundbuchblätter
Ein Blatt, geht aus dem Kaufvertrag bei mir hervor, ist der Wohung zugeordnet
Die beiden anderen Blätter sind den beiden Tiefgaragenplätzen zugeordnet
Unsere Teilungserklärung ist zum Nenner 1000 berechnet
In der Teilungserklärung sind sämtliche Wohnungen mit ihren Bruchstücken dokumentiert
In der Teilungserklärung haben alle Tiefgaragenplätze die identischen Bruchstücke
Nur durch Addition der Tiefgaragenplätze und der Wohneinheiten kommt auf 1000 von 1000
Alle 3 Grundbuchblätter beziehen sich auf das identische Flurstück
Meine Auffassung davon ist wie folgt:
Ich soll für meine Wohung dem Amt Informationen mitteilen. Somit ist also zunächst einmal für die Wohnung das relevante Flurstück, der Bodenrichtwert, die Besitzverhältnisse, die Größe und der Anteil (Bruchstück) an der Gesamtanlage anzugeben
Die Anzahl der Tiefgaragenplätze sind zu benennen
Da die Tiefgaragenplätze auf dem identischen Flurstück liegen, ich dafür kein eigenes Aktenzeichen bekomme habe, habe ich die nicht weiter in den Formularen erfasst, mal mit der Ausnahme, dass ich eben deren Anzahl benannt habe. Bei der Online-Recherche habe ich leider lesen müssen, dass jedes Bundesland die Tiefgaragenplätze unterschiedlich bewertet. Aber es gibt einen Hinweis von den Finanzbehörden NRW zu diesem Thema
Für NRW hier: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/...ndsteuerreform. Dort wird die Frage für NRW klar beantwortet. Dort wird jedoch nicht beantwortet ob diese Bruchstücke zur Wohnung addiert werden müssen. Ich schließe das aber aus. Das wäre einfach nicht logisch. In einem weiteren Artikel ist zu lesen, dass in NRW auf Basis der Anzahl solcher Stellplätze ein "fester" Betrag zur Grundsteuer der Wohnung auf Basis der möglich zu erzielenden Mieteinnahme eine TG-Platzes addiert wird. Man geht in NRW offenbar von 35 Euro / Monat Mieteinnahme aus.
Mehr konnte ich für NRW dazu nicht finden. Insofern ist das "doch" mal wieder ein wenig unbefriedigend. Letztlich wird man wohl nur Sicherheit durch einen Experten bekommen. Das ärgert mich maßlos, dass ein normaler Bürger die Grundsteuerreform nicht zu 100 Prozent korrekt beantworten kann.
In welchem Bundesland lebst Du?
Hier in NRW wird das Basismodell verwendet. Die Frage nach der Tiefgarage bei einer Eigentumswohnung wird so beantwortet, dass hier mal gar nichts zu erfassen ist. Siehe Post #28
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