Mein FA hat den Sachverhalt zur Klärung an die zuständige Oberfinanzdirektion (BW) weitergegeben.
als Zähler und Nenner 1 und 2 zu verwenden und in Zeile 30 des Hauptvordrucks unter Ergänzende Angaben auf die jeweils
andere Erklärung zu verweisen, mit der Bitte, zu prüfen, ob die Einheiten zusammengelegt werden können..

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