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    Grundsteuer Bayern

    Hallo zusammen, meine Fragen betreffen Grundsteuer Bayern: 1.) Vater (dem gehören als Rentner die verpachtete Felder) = Grundsteuer A; dem Bruder gehört Gundstück 1) mit Haus und das Grundstück 2) mit Garten, Scheune und Nebengebäuden also ehemalige Hofstelle = wohl alles nun Grundsteuer B.
    Ich würde das Nebengebäude das mittlerweile unterteilt ist in Doppelgarage, Brennholzlager, offene überdachte Abstellmöglichkeit sowie Hühnerstall und Partyraum dann so beurteilen: 50qm abziehen für Garagen, Brennholzlager und die offene Abstellmöglichkeit nicht rechnen sowie 30qm Nutzfläche abziehen und den Rest als Nutzfläche für die Grundsteuer angeben. In der Scheune ist ebenerdig ein Keller den ich auch abziehe, kann ich auch von der Scheune nochmal 30qm generell abziehen? Der Scheunenboden wird nicht genutzt, ist auch nicht überall gleich hoch, muss separat vermessen und abgegeben werden?
    Ein landwirtschaftlicher Betrieb existiert nicht mehr da der Vater Rentner ist, also muss für den Vater die Grundsteuererklärung A wegen den verpachteten Felder erfolgen. Eine Möglichkeit den Altersitz/Wohnung des Vaters - die im Haus des Bruders ist - oder die ehemalige Hofstelle der Grundsteuer A zuzurechnen gibt es wohl nicht?
    Danke für Rückmeldung ist leider viel Text.
    Gruß
    Christine

    #2
    Das ist ein komplizierter Fall, mit dem ich mich heute nicht mehr intensiv beschäftigen möchte.

    Wenn es noch eine Stückländerei gibt, kann man nicht mehr genutzte Betriebsgebäude in Bayern dort zuordnen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Diese bzw. eine ähnliche Konstellation gibt es im ländlich geprägten Bayern sehr oft.

      Die aufgezeigten Beispiele im Internet sind, gefühlt, immer nur für eine Eigentumswohnung in der Großstadt mit Stellplatz oder für ein Einfamilienhaus im Neubaugebieten.

      Beispiele für nicht mehr genutzte, alte Hofstellen (Grundsteuer B) mit den typischen Nebengebäuden (Scheunen, Stadl, Schuppen, Hühner- / Ställe, Futterlager, Holzlager) findet man leider nicht.
      Bei uns hat fast jedes alte Haus eine Scheune, Schuppen oder Stall dabei, weil nach dem Krieg fast jeder Schweine und Kühe gehalten hat.

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        #4
        Diese bzw. eine ähnliche Konstellation gibt es im ländlich geprägten Bayern sehr oft.
        Wenn es noch Landwirtschaftsflächen gibt, für die Grundsteuer A anfällt, hat man Glück gehabt, da hilft vermutlich Art. 9 Abs. 1 BayGrStG.

        Wenn das nicht der Fall ist, hat man m. E. Pech gehabt. Da ist man auf den Erweiterten Erlass nach Art. 8 BayGrStG angewiesen.

        Dafür sind die Gemeinden zuständig, den Antrag wird man erst nach Erlass des Grundsteuerbescheids im Jahr 2024 stellen können.

        https://www.gesetze-bayern.de/Conten.../BayGrStG/true
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zum konkreten Fall: Der Vater müsste die Felder ebenfalls übereignen. Zweimal darf man die 30 m² nicht abziehen. Der Heuboden ist

          m. E. nicht gesondert zu erklären, der muss hinzugerechnet werden. Der Wohnteil der Hofstelle ist nach neuem Recht immer gesondert

          zu erklären. Die Wirtschaftsgebäude dürften der Landwirtschaft zugeordnet werden, was aber wegen der Eigentumsverhältnisse derzeit

          nicht möglich ist. Alles nicht so einfach.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Erst einmal Danke für die Hilfe und dass man sich Zeit nimmt für andere. Ein Anruf bei der Hotline Bayern war letzte Woche nicht hilfreich gewesen.
            Dann würde ich die beiden Grundstücke des Bruders mit Haus, Scheune, Garten und ehemalige Wirtschaftsgebäude - die ja jetzt nicht wirklich landwirtschaftlich genutzt werden (Garagenfunktion mit eigenem Tor, Holzlager, Partyraum usw) als wirtschafttliche Einheit bei der Grundsteuer B erklären, Wohnhaus nur Wohnfläche, die Nutzflächen der Scheune und der Nebengebäude unter Abzug von 50gm Garagen sowie Einmalabzug von 30qm Nutzfläche.
            Die komplett an einem Pächter verpachteten Äcker /Felder im Besitz des Vaters/Rentner ( 83 Jahre alt) erkläre ich für ihn mit Grundsteuer A.
            Falls jemand noch eine Tipp hätte - auch wo ich noch Infos hole kann - nehm ich gerne auf.
            (Ein Buch von Haufe - Verlag war auch nur bedingt hilfreich. )
            nochmal Danke
            LG Christine

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              #7
              Und Artikel 9 Abs 1 BayGrStG lese ich nochmal nach. Auch den erweiterten Erlass nach Artkel 8.
              Danke
              LG Christine

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                #8
                So richtig kennt sich niemand aus. Ich kenne mich inzwischen im Bayer. Recht einigermaßen aus, weil ich in Bayern ansässig bin

                und genau so einen Fall mit ehemaliger Scheune im Verwandtenkreis habe. In dem Fall ist aber außer dem erweiterten Erlass nichts

                möglich, die letzten verpachteten Ackerflächen wurden bereits 1999 verkauft. Meiner eigenen Stückländerei kann ich die Scheune

                nicht zuordnen, weil ich selbst nicht an der ehemaligen Hofstelle beteiligt bin. Ein Abbruch kommt auch nicht in Betracht, das ist

                dann doch zu teuer. Wenn wir mit dem erweiterten Erlass nicht durchkommen, wird sich die Grundsteuer mehr als verdoppeln.

                Ich bin im Moment dabei, noch ein paar Vorfragen bei der zuständigen Bewertungsstelle abzuklären, die die DIN 277 betreffen,

                aber ob ich da eine belastbare Antwort bekomme, bleibt abzuwarten.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Vielen lieben herzlichen Dank für die Bemühungen- ich werde hier im Forum weiter die Fragen/Antworten mit nachlesen.
                  LG Christine

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo,

                    ich schließe mich dem Thema mal an mit einer Rückfrage zu Art. 9 Abs. 1 BayGrStG, da bei mir neben der Scheune noch eine verpachtete Ackerfläche existiert.

                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Wenn es noch Landwirtschaftsflächen gibt, für die Grundsteuer A anfällt, hat man Glück gehabt, da hilft vermutlich Art. 9 Abs. 1 BayGrStG.
                    In wie fern kann man hier von "Glück gehabt" sprechen? Nach meinem aktuellen Verständnis wäre die Scheune und zugehörige Hofflächen dann eine Hofstelle. Für die Berechnung der Grundsteuer gilt dann immer noch die Äquivalenzzahl von 0,5€/m² für die Scheune an sich. Der Hebesatz für Grundsteuer A ist in meiner Gemeinde gleich zu Grundsteuer B. Folglich kein Unterschied zu der Berechnung für Grundsteuer B. Den einzigen Vorteil den es eventuell gibt, ist dass laut Anleitung nur die "Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude" anzugeben ist und nicht die Nutzfläche (also Fläche aller Stockwerke) wie bei Grundsteuer B.

                    Übersehe ich hier etwas?

                    Danke und beste Grüße aus Unterfranken
                    Christian

                    Kommentar


                      #11
                      Übersehe ich hier etwas?
                      Davon ist auszugehen. Art 9 Abs. 1 BayGrStG lässt es zu, die ehemaligen Wirtschaftsgebäude auch dann der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen

                      wenn diese nicht nachhaltig für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden und weicht insoweit erheblich von § 234 Abs. 6 BewG ab. Dort heißt es:

                      Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche
                      Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.


                      Sowohl die Flächen, auf denen die Wirtschaftsgebäude stehen wie die Nutzflächen der Gebäude selbst fallen bei der Bewertung für die Grundsteuer B

                      weg, bei der Grundsteuer A spielen sie, von ein paar Spezialfällen mal abgesehen, für die Bewertung keine Rolle. Man darf diese Gebäude allerdings

                      nicht so nutzen, dass sie zwingend dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Ausbau als Partyraum oder Vermietung als Lagerfläche oder zum Überwintern

                      von Wohnwägen etc. ist natürlich schädlich
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Davon ist auszugehen. Art 9 Abs. 1 BayGrStG lässt es zu, die ehemaligen Wirtschaftsgebäude auch dann der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen

                        wenn diese nicht nachhaltig für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden und weicht insoweit erheblich von § 234 Abs. 6 BewG ab. Dort heißt es:

                        Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche
                        Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.


                        Sowohl die Flächen, auf denen die Wirtschaftsgebäude stehen wie die Nutzflächen der Gebäude selbst fallen bei der Bewertung für die Grundsteuer B

                        weg, ...
                        Bis zu dieser Stelle hatte ich es auch genau so verstanden. Weshalb diese Wirtschaftsgebäude für die Grundsteuer A dann keine Rolle mehr spielen sollen, kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Weder im übersichtlichen BayGrStG noch im Bundes GrStG konnte ich dazu etwas finden. Die zahlreichen Grundsteuerbefreiungen des GrStG passen hier aus meiner Sicht nicht.




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                          #13
                          Weshalb diese Wirtschaftsgebäude für die Grundsteuer A dann keine Rolle mehr spielen sollen, kann ich allerdings nicht nachvollziehen.
                          Dann schau dir Anlage Land- und Forstwirtschaft für Bayern einfach an oder lies die Anleitung dazu. Die Nutzung Hofstelle (28)

                          beschränkt sich regelmäßig auf die m²-Angaben der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, nur für die Nutzungen 29 bis 34

                          sind Angaben zu Wirtschaftsgebäuden überhaupt bewertungsrelevant. die Nutzflächen klassischer Wirtschaftsgebäude bleiben

                          komplett außen vor.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zunächst einmal vielen Dank für die ausführlichen Antworten und die Hilfe an sich @Charlie24!

                            Die Anleitung hatte ich schon mehrfach gelesen, aber erst jetzt ist der Groschen gefallen. Ich hatte mich auch vertan mit der Äquivalenzzahl für Gebäude: "Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt stets 0,50 € je Quadratmeter." bezieht sich nur auf Grundsteuer B. Für Grundsteuer A scheint es erst einmal keine m² "Pauschale" zu geben.

                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Die Nutzung Hofstelle (28)

                            beschränkt sich regelmäßig auf die m²-Angaben der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, nur für die Nutzungen 29 bis 34

                            sind Angaben zu Wirtschaftsgebäuden überhaupt bewertungsrelevant. die Nutzflächen klassischer Wirtschaftsgebäude bleiben

                            komplett außen vor.
                            Dies würde insofern Sinn ergeben, wenn für die Besteuerung nur die Werte der Spalten 3 bis 5 relevent wären. Dazu konnte ich keine Erklärung finden. Vielleicht ist das auch noch gar nicht geklärt. Falls ja, um so schlimmer.
                            Wie soll der "Durchschnittsbürger" diese Formulare heute schon ausfüllen, ohne sich versehentlich eine rießige (unnötige) Steuerlast aufzuladen?

                            Kommentar


                              #15
                              Für Grundsteuer A scheint es erst einmal keine m² "Pauschale" zu geben.
                              Es scheint nicht nur so, es ist so !
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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