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Kleinunternehmer: Umsatzsteuer bei auf el. Weg erbr. sonst. Leistungen

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    Kleinunternehmer: Umsatzsteuer bei auf el. Weg erbr. sonst. Leistungen

    Hallo,

    ich habe eine GbR gegründet um browserbasierte Online Escape Room Spiele zu verkaufen (verstehe ich als auf elektrischem Weg erbrachte sonstige Leistung; der Kunde erhält unmittelbar nach Kauf per Mail einen Zugangscode um auf meiner Webseite damit das gekaufte Spiel direkt im Browser spielen zu können). Ich möchte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und neben Deutschland und EU auch in Drittländer verkaufen.
    Meine bisherigen Recherchen haben - beim Verkauf an Privatkunden - folgendes ergeben:
    • Privatkunde in Deutschland: keine Umsatzsteuer berechnen, Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung
    • Privatkunde im Rest der EU: laut UStG §3a Absatz 5 Satz 1 wäre der Ort der Leistung eigentlich der Sitz des Leistungsempfängers, aber laut UStG §3a Absatz 5 Satz 3 (Unternehmenssitz in nur einem Mitgliedstaat, Gesamtbetrag d. Entgelte im letzten und aktuellen Jahr je unter 10.000€) nicht anzuwenden und damit Ort der Leistung = Deutschland => keine Umsatzsteuer nach Kleinunternehmerregelung analog zum ersten Fall
    • Privatkunde in Drittland: ? ebenfalls keine Umsatzsteuer ausweisen nach Kleinunternehmerregelung ?
    Zum letzten Fall (Privatkunden in Drittländern) finde ich kaum aussagekräftige Angaben, laut dieser Antwort im BMWK-Expertenforum müsste ich (als Kleinunternehmer) "[b]ei Dienstleistungen an Privatkunden (B2C) im EU-Ausland und im Drittland [...] auf [meinen] Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus[weisen]".

    Stimmt das so bzw. lässt sich das irgendwo eindeutig nachlesen und gibt es in dem Fall einen Grenzbetrag wie die 10.000€ aus §3a Absatz 5?

    Nach einem alten Foreneintrag von 2010 standen wohl früher in § 3a Absatz 4 Nr. 13 die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, was den Sitz des Leistungsempfängers zum Ort der Leistung machen würde ("Zu letzterem gehören gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Der beschriebene Verkauf von Software gehört hierzu.") und damit der Anwendung der Kleinunternehmerregelung entgegenstünde. Heute ist die Nr. 13 allerdings "weggefallen", weshalb ich meine Leistungen hier nicht mehr zuordnen würde. Da in § 3a Absatz 1 steht, dass vorbehaltlich der anderen Absätze grundsätzlich der Unternehmensort als Ort der Leistung gilt, wäre meine Interpretation jetzt, dass für Drittländer also keine Ausnahme mehr besteht und Steuern in Deutschland abgeführt werden müssten (?).

    Für B2B, also den Verkauf an Unternehmen, ist mein Wissensstand folgender:
    • Deutschland: Kleinunternehmerregelung analog zu B2C
    • EU: Reverse-Charge-Verfahren, d.h. Nettobetrag auf Rechnung, Kunde zahlt USt. an sein Finanzamt
    • Drittland: Unterschiedlichste Regelungen je nach Land, deshalb als einfachste Lösung Verkauf über einen Reseller, der sich dann um korrekte Besteuerung kümmert (sollte eh selten vorkommen)
    Ich bin für jede Info zu diesem komplexen Thema dankbar und hoffe, dass ich hier mit meinen Fragen richtig bin.

    Vielen Dank im Voraus!
    Dominik
    Zuletzt geändert von Escapeverse; 15.08.2022, 00:03.

    #2
    Nachdem bei einem Verkauf in ein Drittland der Ort der Leistung ebendieses Drittland ist, sind die dortigen Umsatzsteuergesetze auf diese Verkäufe anzuwenden. Normalerweise gibt es aber auch hier Freibeträge, die man als "wirklich kleiner" Unternehmer i.d.R. sowieso nicht erreicht - also braucht man auch keine USt in Rechnung stellen (die man ansonsten in dieses Drittland abführen müsste, wofür man oft dort noch einen "fiskalischen Vertreter", z.B. einen Steuerberater, Anwalt oder Notar, braucht).

    Die genauen Bestimmungen findet man sehr oft auf den Websites der ausländischen Finanzbehörden - auch für "ungewöhnliche" Länder - das hat hier schon mal jemand für Kamerun gefragt...

    Kommentar


      #3
      Danke für die Antwort!
      Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
      Nachdem bei einem Verkauf in ein Drittland der Ort der Leistung ebendieses Drittland ist, sind die dortigen Umsatzsteuergesetze auf diese Verkäufe anzuwenden.
      Darf ich hier nach einer Quellenangabe fragen? Dafür wäre ich sehr dankbar!

      Kommentar


        #4
        mhanft hat doch auf seinen Link im anderen Thread verwiesen: https://www.quaderno.io/tax-guides/cameroon-vat-guide

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          #5
          Naja, weiter oben in dem anderen Thread ist wiederum §3a UStG verlinkt und ich frage mich ja eben, ob nach diesem Gesetz in meinem Fall nicht der Unternehmensort der Ort der Leistung ist, da ja in der Auflistung von im Ausland zu Versteuerndem von Absatz 4 die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen weggefallen sind und grundsätzlich erstmal der Unternehmensort zu zählen scheint (Absatz 1). Ich will nicht undankbar erscheinen, habe aber beim Recherchieren schon mehrfach Widersprüchliches online gefunden, weshalb ich vorsichtig bin mich auf die Aussage von der Seite über Kamerun zu verlassen. Müsste man eine Antwort auf die Frage, wo die Dienstleistungen zu versteuern sind für ein deutsches (Klein-)Unternehmen nicht irgendwo im deutschen Recht finden?
          Tut mir Leid, wenn ich darauf herumreite, das liegt einzig an meiner wachsenden Frustration darüber wie schwer es ist an eindeutige Informationen zu kommen.

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            #6
            Aber in Abs. 5 von § 3 a steht:
            Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen 1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, [...] wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:[...] 3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
            Das betrifft doch genau "Privatkunden im Drittland"- odrrr?

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              #7
              Tut mir Leid, wenn ich darauf herumreite, das liegt einzig an meiner wachsenden Frustration darüber wie schwer es ist an eindeutige Informationen zu kommen.
              Das hier ist ein Anwenderforum, in dem Leute (zumeist in ihrer Freizeit) Fragen zur elektronischen Steuererklärung beantworten.

              Das Forum ist kein Steuerberatungsbüro, Hilfe zu konkreten steuerlichen Einzelfällen darf sowieso nicht geleistet werden.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                Aber in Abs. 5 von § 3 a steht:
                Das betrifft doch genau "Privatkunden im Drittland"- odrrr?
                Ja, das verstehe ich erstmal auch so. Im Satz 3 von dem Absatz steht dann:
                "Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz [...] in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz [...] in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet."
                Das bedeutet für mich, dass der Satz vermutlich nicht anzuwenden ist, weil die Voraussetzungen alle zutreffen werden (irritierend ist nur, dass in der Ausnahme plötzlich noch präzisiert wird "[...] Empfänger [...] in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe [...]", womit es dann offenbar nur auf die EU bezogen wird).

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                  #9
                  Ja, das ist diese 10.000-Euro-Grenze für EU-Verkäufe:
                  • unter 10.000 Euro Jahresumsatz mit EU-Privatkunden: 19% deutsche Mwst. berechnen, also alle Rechnungen einfach wie ganz normale Inlandsrechnungen behandeln
                  • über 10.000 Euro Jahresumsatz mit EU-Privatkunden: Mwst. des jeweiligen Kundenlandes berechnen (also 20% für Österreich, 25% für Dänemark etc.) und über den OSS des BZST an das jeweilige Land abführen.
                  Das ist mit "Empfänger in anderen Mitgliedstaaten" gemeint. Kunden in Drittländern betrifft das also nicht.

                  Wobei ich allerdings keine Ahnung habe, ob es davon Abweichungen oder Besonderheiten für Kleinunternehmer gibt - ich war nie einer

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                    #10

                    Warum fragst du nicht einfach bei deinem Finanzamt nach, falls es keine taktischen Gegengründe gibt. Das Finanzamt muss doch eine Meinung haben, ob es bei der genannten Drittland-Konstellation von dir Umsatzsteuer haben will oder nicht. Als Steuerberatung würde ich das nicht sehen. Die sollen für dich ja kein Steuersparmodell erstellen, o.ä.


                    Gruß be.assmann

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                      #11
                      Könnte bitte jemand diesen Offtopic-Thread schließen?

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