Hallo aus der schönen Lausitz im Bundesland Brandenburg!
Bei letzten Arbeiten an der neuen Grundsteuer-Erklärung bin ich auf diesen hilfreichen Dialog gestoßen...
Ich bin für einen ehemals landwirtschaftlich genutzten Vierseitenhof nebst verpachteter Fläche an Acker, Grünland u. Holzungen erkläruerklärungspflichtig!
Es gibt ein Haupthaus u. ein Altenteiler- oder Auszüglerhaus, beides zu Wohnzwecken angegeben mit 3 bzw. 1 Garagen.
Die Nebengebäude, ehemalige Stallungen, habe ich nur soweit sie inzwischen die insgesamt 4 Garagen wurden, angegeben, ansonsten übrige Lagerräume, auch die große Scheune nicht angegeben!
In der Anlage Land- und Forstwirtschaft habe ich lediglich die verpachteteten Flächen angegeben, keine Gebäude!
Formale Fehler gab es keine, allerdings frage ich mich nach dem Lesen des Dialogs hier, ob es zulässig war, die Nebengebäude,. bis auf die 4 Garagen, als Nebengebäude außerhalb der Wohnung wegzulassen.
Der letzte Einheitswertbescheid stammt von 1951 bei Besitzübergang, der davor von 1935, also beides noch zu Zeiten aktiver Nutzung als Hofstelle!
Vielleicht sind meine Sorgen ja unbegründet, aber hier finden sich ja leider kaum Beiträge aus Brandenburg bzw. zum Bundesmodell...
Beste Grüße & Dankeschön für eine Rückmeldung!
Bei letzten Arbeiten an der neuen Grundsteuer-Erklärung bin ich auf diesen hilfreichen Dialog gestoßen...
Ich bin für einen ehemals landwirtschaftlich genutzten Vierseitenhof nebst verpachteter Fläche an Acker, Grünland u. Holzungen erkläruerklärungspflichtig!
Es gibt ein Haupthaus u. ein Altenteiler- oder Auszüglerhaus, beides zu Wohnzwecken angegeben mit 3 bzw. 1 Garagen.
Die Nebengebäude, ehemalige Stallungen, habe ich nur soweit sie inzwischen die insgesamt 4 Garagen wurden, angegeben, ansonsten übrige Lagerräume, auch die große Scheune nicht angegeben!
In der Anlage Land- und Forstwirtschaft habe ich lediglich die verpachteteten Flächen angegeben, keine Gebäude!
Formale Fehler gab es keine, allerdings frage ich mich nach dem Lesen des Dialogs hier, ob es zulässig war, die Nebengebäude,. bis auf die 4 Garagen, als Nebengebäude außerhalb der Wohnung wegzulassen.
Der letzte Einheitswertbescheid stammt von 1951 bei Besitzübergang, der davor von 1935, also beides noch zu Zeiten aktiver Nutzung als Hofstelle!
Vielleicht sind meine Sorgen ja unbegründet, aber hier finden sich ja leider kaum Beiträge aus Brandenburg bzw. zum Bundesmodell...
Beste Grüße & Dankeschön für eine Rückmeldung!
Kommentar