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Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre

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    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre

    Guten Tag!
    Ich habe im letzten Jahr (2021) in meinem komplett vermieteten EFH größere Erhaltungsaufwendungen vornehmen lassen, die ich auf 5 Jahre verteilen möchte.
    Dazu habe ich 15 Rechnungen vorliegen.
    Diese muss man doch in Zeile 42 der Anlage V eintragen. Muss ich dann bei jeder Rechnung für 2021 1/5 des Betrages errechnen und bei "davon 2021 abzuziehen: Werbungskosten" eintragen?
    Das ergäbe also 15 Posten mit der jeweiligen Rechnungsgesamtsumme und zum Schluss dem jeweiligen 1/5 Betrag davon.
    Und wird dann für 2022 und die Folgejahre das dann abzuziehende jeweilige Fünftel von Elster automatisch eingetragen?

    Für eine alsbaldige Beantwortung wäre ich sehr dankbar, am 31.10. ist ja bekanntlich Abgabeschluss!
    MfG
    Ernesto

    #2
    Muss ich dann bei jeder Rechnung für 2021 1/5 des Betrages errechnen und bei "davon 2021 abzuziehen: Werbungskosten" eintragen?
    Was spricht dagegen ? Man kann natürlich auch verwandte Gewerke zusammenfassen und so die Anzahl der Positionen reduzieren.

    Bei Bedarf muss man dem Finanzamt dann eine Aufstellung zukommen lassen, die die Einzelrechnungen enthält.

    Und wird dann für 2022 und die Folgejahre das dann abzuziehende jeweilige Fünftel von Elster automatisch eingetragen?
    Die Daten werden zwar in das nächste Jahr übernommen, aber nicht in die richtige Zeile. Man muss manuell nacharbeiten.

    Außerdem ist der Gesamtaufwand in den Folgejahren nicht mehr anzugeben.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank erstmal für die rasche und detaillierte Antwort!

      Wenn ich nun - wie oben geraten - mehrere Positionen zusammenfasse, bekomme ich ja Schwierigkeiten mit dem Rechnungsdatum und dem Aussteller der Rechnung (wenn es verschiedene sind). Sollte ich dann quasi repräsentativ nur von einen der Belege Datum und Aussteller angeben, aber eben die Summe von mehreren Belegen anführen?

      Dem kompetenten Herrn Charlie24 wünsche ich noch einen schönen Sonntag!
      Beste Grüße
      Ernesto

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        #4
        bekomme ich ja Schwierigkeiten mit dem Rechnungsdatum und dem Aussteller der Rechnung (wenn es verschiedene sind). Sollte ich dann quasi repräsentativ nur von einen der Belege Datum und Aussteller angeben
        Das sind keine Pflichtfelder, ich trage bei Summenbildung nur die Bezeichnung der Maßnahme ein, z. B. Ölkessel und Boiler erneuern.

        Vor Jahren haben wir mal ein Bad komplett erneuert, da gab es mehr als 20 Rechnungen. Die hatte ich nur in einer Excel-Tabelle erfasst,

        die ich damals dem Finanzamt mit der Post geschickt habe. Inzwischen kann man dafür die Belegnachreichung nutzen. Es ist mir

        zu aufwändig, so eine Tabelle Zeile für Zeile in die Steuererklärung zu übernehmen. Beim laufenden Erhaltungsaufwand ist ja ähnlich,

        da kommen bei einem Mieterwechsel auch manchmal ein Dutzend Rechnungen zusammen, oft sind das nur Kleinbeträge. Die fasse

        ich auch zusammen, ohne etwas einzureichen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Nochmals besten Dank!
          Wäre halt gut, wenn bei den Elster-Erläuterungen auch diese Möglichkeiten beschrieben wären.
          Wenn Sie darauf Einfluss haben, wäre es sehr verdienstvoll, dort nachzubessern.
          Schöne Grüße
          Ernesto

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            #6
            Wenn Sie darauf Einfluss haben, wäre es sehr verdienstvoll, dort nachzubessern.
            Ich bin auch nur ein Anwender ohne Kontakt zu den Entwicklern. Prinzipiell ist die Möglichkeit der Einzelerfassung ja nicht schlecht,

            in manchen Jahren fallen auch nur wenige Ausgabepositionen an, da mache ich dann auch eine Einzelerfassung.

            Dass die Einzelerfassung ein Zusatzangebot von Mein ELSTER und deshalb nicht verpflichtend ist, zeigt der Blick

            in das amtliche Formular. Dort sind diese Einzelangaben überhaupt nicht möglich: https://www.finanzamt.bayern.de/Info...hp?n=034032_21
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Nochmals ein herzliches Dankeschön!
              Und ich dachte, das Elster-Formular sei quasi identisch mit dem "amtlichen" Formular. Warum es diese Abweichungen gibt, ist mir rätselhaft.

              Egal!
              Ihre Ausführungen waren wirklich sehr erhellend!
              Einen für diesen Thread letzten schönen Gruß sendet
              Ernesto

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                #8
                Warum es diese Abweichungen gibt, ist mir rätselhaft.
                Es wird das angeboten, was das Finanzamt bei Geltendmachung von Erhaltungsaufwand gelegentlich haben möchte

                In der amtlichen Anleitung zur Anlage V steht nämlich u. a. folgendes:

                Reichen Sie bitte über die von Ihnen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen eine Einzelaufstellung nur auf Anforderung des Finanzamts ein,
                in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Hallo
                  ich müsste Instandsetzungskosten in einer gewerblich vermieteten Immobilie verteilen.
                  Die in der Hilfe zum Begriff ab Zeile 56 der Anlage V aufgeführten Fälle sind vermutlich nicht abschließend, oder?
                  Weil überhälftig genutzt zu Wohnzwecken, nicht von der Gemeinde angeordnet, kein Baudenkmal nicht vorlegen und die Einheit schon vor langer Zeit erbaut und auch erworben wurde.
                  Die Reparatur wurde aus der Rücklage entnommen.
                  Bin ich hier an die richtigen Stelle im Formular?
                  Danke und viele Grüße
                  Hansen

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                    #10
                    Ich hab mir das jetzt in der Erklärung für 2023 angeguckt. Dort heißt es in der Hilfe für die Zeilen ab 54:

                    Sie können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Voraussetzung ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
                    Das entspricht doch dem was Du in Deinem dritten Satz schreibst:

                    Zitat von Hansen208 Beitrag anzeigen
                    überhälftig genutzt zu Wohnzwecken, nicht von der Gemeinde angeordnet, kein Baudenkmal nicht vorlegen und die Einheit schon vor langer Zeit erbaut und auch erworben wurde.

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                      #11
                      Tschuldigung, in meinem Fall ist das Gebäude etwas mehr gewerblich genutzt. Deshalb komme ich hier ins stocken.
                      VG

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                        #12
                        Tschuldigung, in meinem Fall ist das Gebäude etwas mehr gewerblich genutzt.
                        Dann wird die gleichmäßige Verteilung des Erhaltungsaufwands auf 2 bis 5 Jahre nach § 82b EStDV nicht möglich sein.

                        Das musst du aber selbst ausrechnen: https://www.gesetze-im-internet.de/e...955/__82b.html

                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Update
                          habe inzwischen in Erfahrung gebracht, dass die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen doch funktionieren sollte.
                          Die Formulierung in §82b EStDV
                          "überwiegend zu Wohnzwecken dienen" ist bei gewerblicher Vermietung nicht entscheidend.
                          Gemeint ist, dass die zu erhaltenden Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen gehören dürfen.
                          In meinem Fall ist es ein Gebäude von den Eigentümern vermietet an Ärzte, Versicherungen in EG und 1. OG und 2. OG Wohnungen.

                          Ebenso muss die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen in den Anlagen V der weiteren Miteigentümern nicht gleichlaufend sein.
                          VG


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                            #14
                            Hansen208
                            Die Formulierung in § 82 EStDV lautet: "nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen"

                            Die Art der Nutzung des Objektes ist also durchaus von Bedeutung. Aber das ist keine Frage für das Forum sondern für einen Steuerberater bzw. mit deinem Finanzamt.
                            Mit freundlichen Grüßen

                            Beamtenschweiß
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