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Anlage Kind oder Außergewöhnliche Belastungen, finanzielle Unterstützung

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    Anlage Kind oder Außergewöhnliche Belastungen, finanzielle Unterstützung

    Hallo! Ich würde mich über die Hilfe bezüglich folgender 2 Fragen freuen:

    Kind wurde im Jahr 2022 25 Jahre alt, studiert, wohnt zuhause. Ab dem Geburtstag besteht das Recht auf das Kindergeld nicht mehr und KInd hat sich studentisch krankenversichern lassen. Wir, Eltern überweisen dem Kind dennoch monatlich eine kleine finanzielle Summe um so die monatlichen Beträge zur Krankenversicherung (die vom Konto des Kindes abgebucht werden) zu decken und, dass noch etwas Geld für sonstige Sachen bleiben.

    1. Frage: muss ich für die finanzielle Summe in der Anlage Unterhalt angeben oder reicht das, dass ich unter Sonstiges in der Anlage Außergewöhliche Belastungen die Angabe mache.
    2. Frage: kann ich den Betrag zur Krankenversicherung in der Anlage Kind geltend machen oder muss dieser in die Anlage Unterhalt rein?

    Vielen Dank.

    #2
    1. Frage: muss ich für die finanzielle Summe in der Anlage Unterhalt angeben ...
    Natürlich gehören die Unterhaltszahlungen nach Wegfall des Kindergeldanspruchs in der Anlage Unterhalt erklärt.

    2. Frage: kann ich den Betrag zur Krankenversicherung in der Anlage Kind geltend machen oder muss dieser in die Anlage Unterhalt rein?
    Da das Kind erst ab dem 25. Geburtstag selbst Beiträge entrichten musste und auch selbst Versicherungsnehmer ist, gehört

    alles richtigerweise in der Anlage Unterhalt erklärt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Natürlich gehören die Unterhaltszahlungen nach Wegfall des Kindergeldanspruchs in der Anlage Unterhalt erklärt.


      Da das Kind erst ab dem 25. Geburtstag selbst Beiträge entrichten musste und auch selbst Versicherungsnehmer ist, gehört

      alles richtigerweise in der Anlage Unterhalt erklärt.
      Danke Charlie24!

      Kommentar


        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Natürlich gehören die Unterhaltszahlungen nach Wegfall des Kindergeldanspruchs in der Anlage Unterhalt erklärt.


        Da das Kind erst ab dem 25. Geburtstag selbst Beiträge entrichten musste und auch selbst Versicherungsnehmer ist, gehört

        alles richtigerweise in der Anlage Unterhalt erklärt.
        Ich kann mich entsinnen, dass ich für ein unterhaltspflichtiges Kind im Jahr 2015 ohne Nachweis den vollen Unterhaltshöchstbetrag plus seine Krankenversicherungsbeiträge geltend gemacht habe. Gekürzt wurde lediglich um seine um die Kostenpauschale gekürzte Ausbildungsbeihilfen. Die von meinem Steuerssparprogramm angeleitete und anschließend so ausgewiesene Unterhaltsleistung hat mich zwar etwas verwundert, aber sie wurde vom FA akzeptiert.

        Muss die Unterhaltsleistung tatsächlich nachgewiesen werden, oder wird sie tatsächlich pauschal anerkannt?
        Zuletzt geändert von Trekker; 16.05.2023, 14:09.

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          #5
          Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
          .......
          Muss die Unterhaltsleistung tatsächlich nachgewiesen werden, oder wird sie tatsächlich pauschal anerkannt?......
          Hallo Trekker,

          das ist eigentlich der Grundsatz, dass man nachweisen muss, dass das Geld geflossen und in welcher Höhe.

          Tschüß

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            #6
            Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
            das ist eigentlich der Grundsatz, dass man nachweisen muss, dass das Geld geflossen und in welcher Höhe.
            Dies gilt aber nicht grundsätzlich. So müssen pauschale Beträge i. d. R. nicht nachgewiesen werden. Neuerdings erhält z. B. ein Schwerbehinderter mit dem Merkmal B oder H für seine Fahrten pauschal 4.500 € anerkannt. Das heißt, er muss die Fahrleistung nicht nachweisen.
            Zuletzt geändert von Trekker; 16.05.2023, 14:42.

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              #7
              Wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, erkennt das Finanzamt Unterhaltsleistungen in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags an

              und zwar ohne Nachweis von Zahlungen. Hinzu kommen die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

              Dafür braucht man aber kein Steuerprogramm, das steht auch in der Hilfe zur Anlage Unterhalt.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, erkennt das Finanzamt Unterhaltsleistungen in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags an

                und zwar ohne Nachweis von Zahlungen. Hinzu kommen die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.
                Danke Charlie

                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Dafür braucht man aber kein Steuerprogramm, das steht auch in der Hilfe zur Anlage Unterhalt.
                Witzigerweise habe ich diese klare Aussage in meinem aktuellen Steuerprogramm nicht gefunden.

                Kommentar


                  #9
                  Witzigerweise habe ich diese klare Aussage in meinem aktuellen Steuerprogramm nicht gefunden.
                  Ich schon !

                  Unterhalt.jpg
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
                    So müssen pauschale Beträge i. d. R. nicht nachgewiesen werden. Neuerdings erhält z. B. ein Schwerbehinderter mit dem Merkmal B oder H für seine Fahrten pauschal 4.500 € anerkannt.
                    Zwischen dem Absetzen von angefallenen Kosten und dem Ansatz von Pauschalen ist halt doch noch ein entscheidender Unterschied!

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                      Zwischen dem Absetzen von angefallenen Kosten und dem Ansatz von Pauschalen ist halt doch noch ein entscheidender Unterschied!
                      Du verkennst, dass in diesem Fall die Pauschalen gleichzeitig die Höchstbeträge sind. Demzufolge kannst Du Unterstützungsleistungen maximal in Höhe des Grundfreibetrages und der bezahlten Krankenkassenbeiträge absetzen.

                      Nebenbei gibt es auch weniger Betuchte, deren Kinder mit weniger als dem Grundfreibetrag auskommen müssen.

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                        #12
                        Wer weniger als den Grundfreibetrag hat, der hat auch keine Steuerersparnis durch die Pauschalen.

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                          #13
                          Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
                          Du verkennst, dass in diesem Fall die Pauschalen gleichzeitig die Höchstbeträge sind. Demzufolge kannst Du Unterstützungsleistungen maximal in Höhe des Grundfreibetrages und der bezahlten Krankenkassenbeiträge absetzen.
                          Der Grundfreibetrag ist keine Pauschale. Weswegen dein Verweis auf andere Pauschalen fehl geht.
                          ​​​​​​

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                            #14
                            Seid bitte so gut und lest erst mal was Charlie zuvor geschrieben hat:
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, erkennt das Finanzamt Unterhaltsleistungen in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags.
                            Zumindest mir war sofort klar, dass ein Steuerpflichtiger für sein Kind Unterhaltsleistungen in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrages absetzen kann. Und keine Sorge, dies wird bei einem Geringstverdiener nicht den eigenen Grundfreibetrag tangieren, weil für dessen
                            Kind der Unterstützungshöchstbetrag um die erhaltenen BAföG-Zuschüsse oder ähnliches gekürzt wird.

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                              #15
                              Zitat von multi Beitrag anzeigen

                              Der Grundfreibetrag ist keine Pauschale. Weswegen dein Verweis auf andere Pauschalen fehl geht.
                              ​​​​​​
                              Es handelt sich um den Unterhaltshöchstbetrag. Nur dessen Höhe orientiert sich am Grundfreibetrag. Und in diesem Fall wirkt er wie eine Pauschale.

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