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Wohnflächenbemessung Grundsteuer Niedersachsen

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    Wohnflächenbemessung Grundsteuer Niedersachsen

    Hallo,
    wir haben ein Haus aus den 50ern. Jetzt habe ich gelesen, man könne 10% abziehen von der Wohnfläche. Stimmt das auch in Niedersachsen? Über Ihre Antworten wäre ich froh, da ich enorme Probleme bei der Bemessung habe und die Frist am 13.06.23 ausläuft.
    Mit freundlichen Grüßen

    #2
    Hallo,
    ich bin in Niedersachsen und habe gelesen, dass man für die Grundsteuer bei einem Einfamilienhaus 10% von der Wohnfläche abziehen kann. Stimmt das auch in Niedersachsen? Worauf kann ich mich beziehen? Unser Haus ist aus der 50er Jahren.

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      #3
      Die Frage wurde an https://forum.elster.de/anwenderforu...g-bayern/page2 angehängt, außerdem ein eigener Thread dafür aufgemacht. Ich hab die beiden Beiträge mal zusammengeführt.

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        #4
        Nach der Zweiten Berechnungsverordnung, die ab 1957 gegolten hat, durfte man bei einem Einfamilienhaus pauschal 10 % von der ermittelten Wohnfläche

        abziehen, zwingend war das nicht. Ob es so eine Berechnung gibt, musst du selbst wissen. Ob sie immer noch gültig ist, sagt dir § 5 der Wohnflächenverordnung.

        https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html

        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Angenommen unser Haus wurde 1951 gebaut. Weder mein Großvater noch mein Vater haben soweit ich sehen kann die 10% abgezogen. Der letzte Umbau wude1978 durchgeführt.
          Wenn ich den § 5 richtig verstehe, könnte ich jetzt also die 10% abziehen?

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            #6
            P.S.Der Umbau war 1976.

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              #7
              Der letzte Umbau wude1978 durchgeführt.
              Gibt es dafür eine Wohnflächenberechnung ?

              Wenn ich den § 5 richtig verstehe, könnte ich jetzt also die 10% abziehen?
              Nein, das sagt § 5 nicht ! Er regelt nur, ob ein alte Wohnflächenberechnung weiter gültig ist.

              So einfach ist das mit dem Abzug nicht. Darüber musste bei Fertigstellung entschieden werden. Siehe § 44 der II. BV:

              44_II_4_BV.jpg
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Es gibt eine Wohnflächenberechnung bei Hausbau und vom Anbau. Das Haus ist ca. 160qm groß (Erdgeschoß/ Dachgeschoß), vermutlich dann 3.1. oder 3.2. , es wurden allerdings die Treppen nicht abgezogen. Was bei Fertigstellung besprochen wurde, weiß ich nicht. Ich bin schon froh, dass ich die Papiere gefunden habe.

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                  #9
                  Ist es wichtig, ob es ein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus ist?

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                    #10
                    Ist es wichtig, ob es ein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus ist?
                    Natürlich ! Bitte § 44 Abs. 3 Nr. 2 (siehe oben !) lesen. Zweifamilienhäuser haben zumeist zwei abgeschlossene Wohnungen,

                    da zählen das Treppenhaus und der zum Treppenhaus gehörige Eingangsflur sowieso nicht zur Wohnfläche, so dass in dem Fall kein

                    pauschaler Abzug für Verkehrsflächen zulässig war.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Danke für Ihre Geduld! Wir haben nur 1 Wohnung, 1 Küche und zwei winzige Bäder.

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                        #12
                        Wir haben nur 1 Wohnung, 1 Küche und zwei winzige Bäder.
                        Ja, und was ist jetzt die Frage ? Der Wohnungsbegriff ist in § 249 Abs. 10 BewG definiert: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__249.html
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          • Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. (Verstehe ich nicht, es ist doch unser Eigentum).
                          • In den alten Unterlagen steht noch Zweifamilienhaus, aber da wohnten auch mehrere Familien, bzw. später mehrere Generationen meiner Familie.
                          • Jetzt gibt es nur noch 1Küche, da die Anschlüssefür Wasser, Strom etc. abmontiert wurden. Also müßte ich Einfamilienhaus schreiben? Ist das in Niedersachsen überhaupt relevant?

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                            #14
                            Ergänzungsfragen:

                            1. Womit fahren wir besser? Ein-oder Zweifamilienhaus? Falls es "neuerdings" ein Einfamilienhaus ist seit etwa 30 Jahren, kann ich dann die Treppe zwischen den Etagen rausrechnen?

                            2. Und was ist, wenn in den alten Unterlagen Loggia steht, aber der Raum (jetzt) Wände hat und beheizt wird? Dann muß ich ihn ganz einrechnen?

                            3. Wenn das Haus von 1951 ist und die Zweite Berechnungsverordnung wie Sie schreiben erst ab 1957 gegolten hat, durfte man bei einem Einfamilienhaus pauschal 10 % von der ermittelten Wohnfläche abziehen...D.h. bei Fertigstellung des Hauses gab es diese Verordnung noch nicht. Kann ich sie dann rückwirkend anwenden?

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                              #15
                              Also müßte ich Einfamilienhaus schreiben? Ist das in Niedersachsen überhaupt relevant?
                              Nein, nach meiner Kenntnis ist die Grundstücksart in Niedersachsen nicht bewertungsrelevant, es zählt die Wohnfläche.

                              1. Womit fahren wir besser? Ein-oder Zweifamilienhaus? Falls es "neuerdings" ein Einfamilienhaus ist seit etwa 30 Jahren, kann ich dann die Treppe zwischen den Etagen rausrechnen?
                              Die Frage stellt sich nicht. Treppen mit mehr als 3 Stufen rechnen nicht zur Wohnfläche, Dies gilt auch dann, wenn sie jetzt innerhalb einer Wohnung liegen.

                              2. Und was ist, wenn in den alten Unterlagen Loggia steht, aber der Raum (jetzt) Wände hat und beheizt wird? Dann muß ich ihn ganz einrechnen?
                              Natürlich !

                              ... D.h. bei Fertigstellung des Hauses gab es diese Verordnung noch nicht. Kann ich sie dann rückwirkend anwenden?
                              Nein, es gab eine Erste Berechnungsverordnung aus dem Jahr 1950, mit der habe ich mich aber nie befasst, so dass ich nicht sicher weiß, ob es

                              da auch eine pauschale Abzugsmöglichkeit gab. Beim Bau war das Haus ja wohl kein Einfamilienhaus !
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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