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Zusätzliche Abschreibung in Anlage V

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    Zusätzliche Abschreibung in Anlage V

    Wenn ein Immobilienerbe seine Miterben auszahlt, dann kann er nach dem Fußstapfenprinzip die bisherige Abschreibung des Erblassers für seinen Anteil fortführen und um den finanziellen Aufwand des entgeltlich übernommenen Rest erhöhen. Wie soll das realisiert werden? Degressive Abschreibungen für Neuerwerbungen sind seit einigen Jahren nicht mehr möglich und die Addition des degressiven Altanteils mit dem linearen Anteil für der entgeltlichen Erwerb macht technisch keinen Sinn.

    Ich würde jetzt auf der Seite Gebäudeabschreibung "lt. besonderem Blatt" ankreuzen und nachfolgend, die im besonderen Blatt dargestellten Summen der beiden Abschreibungsarten, auf die Eingabefelder "AfA nach § 7 Abs. 4" und "AfA nach § 7 Abs. 5" verteilen.

    Bin aber nicht sicher, ob das so richtig wäre?

    Mein vorstehender Beitrag passt möglicherweise nicht hierher, weil ich ihn eigentlich ins Forum meines Steuerratgebers stellen wollte. Nachdem mir das nun aufgefallen ist, werde ich ihn dorthin verlagern, zwecks Transparanz lösche ich ihn hier aber nicht.
    Zuletzt geändert von Trekker; 22.01.2024, 20:25.

    #2
    Zitat von Trekker Beitrag anzeigen

    Ich würde jetzt auf der Seite Gebäudeabschreibung "lt. besonderem Blatt" ankreuzen und nachfolgend, die im besonderen Blatt dargestellten Summen der beiden Abschreibungsarten, auf die Eingabefelder "AfA nach § 7 Abs. 4" und "AfA nach § 7 Abs. 5" verteilen.
    Das würde ich auch so machen, wenn die parallele Angabe der AfA nach § 7 Abs. 4 und der AfA nach § 7 Abs. 5 vom Formular angenommen wird, ansonsten würde ich den Gesamtbetrag bei § 7 Abs. 4 als der allgemeineren Regelung eintragen. Wichtig ist das "besondere Blatt", daraus geht die Berechnung ja hervor.

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      #3
      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
      .., ansonsten würde ich den Gesamtbetrag bei § 7 Abs. 4 als der allgemeineren Regelung eintragen. Wichtig ist das "besondere Blatt", daraus geht die Berechnung ja hervor.
      Das gefällt mir viel besser, weil sich dadurch Gesamtdauer der Abschreibung verkürzt. Ansonsten würde die Abschreibung für den entgeltlich übernommenen Teil volle 50 Jahre laufen.

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        #4
        Mit "Gesamtbetrag" habe ich NICHT gemeint dass Du die Bemessungsgrundlagen der beiden Teilabschreibungen einfach zusammenzählen kannst. Das eine ist die Fortführung der AfA nach § 7 Abs. 5 als Rechtsnachfolger, das andere die neu begonnene AfA nach § 7 Abs. 4 aufgrund der Auszahlung der Miterben. Diese beiden Abschreibungsreihen laufen nicht gleich lange. Mit "Gesamtbetrag" habe ich die Summe der in dem betreffenden Jahr aus den beiden Abschreibungsarten ergebenden Abschreibung gemeint und ich würde sie nur notgedrungen in das Feld für § 7 Abs. 4 eintragen wenn der gleichzeitige Eintrag in zwei Felder von Elster nicht zugelassen werden sollte (habe ich nicht überprüft).

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          #5
          Ich habe mich jetzt nicht näher mit dem Thema befasst, aber kann man diese Zahlungen zur Ablösung der Miterben nicht einfach als

          nachträgliche Anschaffungskosten behandeln ? https://www.iww.de/mbp/archiv/herste...kuenfte-f11613
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            In meinem kommerziellen Steuerprogramm sind zwar zwei Eingabefelder vorhanden, dennoch wäre ein Zusammenzählen der beiden Abschreibungsbemessungsgrundlagen sinnvoller.

            Es ist doch auch so, dass beim Anfall von nachträglichen Herstellungskosten diese im Jahr ihres Anfalls mit den ursprünglichen Herstellungskosten addiert werden und sich die Dauer der Abschreibung, trotz der sich daraus ergebende höheren Abschreibung, nur geringfügig verlängert. Müsste man die nachträglichen Herstellungskosten separat abschreiben, bliebe die Dauer der bisherige Abschreibung unverändert, aber die nachträglichen HK wären erst nach 50 Jahren abgeschrieben. Da muss es doch auch eine Regelung geben, für den Fall das verschiedene Abschreibungsmodelle angewendet werden müssen.

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Ich habe mich jetzt nicht näher mit dem Thema befasst, aber kann man diese Zahlungen zur Ablösung der Miterben nicht einfach als

              nachträgliche Anschaffungskosten behandeln ? https://www.iww.de/mbp/archiv/herste...kuenfte-f11613
              Leider habe ich zu lange gebummelt, aber in meinem verbummelten Beitrag das gleiche vermutet.

              Hierbei hoffe ich, dass ich die bisherigen degressiven 1,25 % auf lineare 2 % hochschrauben kann.

              Weiterhin stellt sich mir die Frage, ob das FA den Buchwert selbst ermittelt und fortschreibt?
              Zuletzt geändert von Trekker; 22.01.2024, 22:53.

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                #8
                Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
                In meinem kommerziellen Steuerprogramm sind zwar zwei Eingabefelder vorhanden, dennoch wäre ein Zusammenzählen der beiden Abschreibungsbemessungsgrundlagen sinnvoller.
                Richtig ist, dass man den Abschreibungsbetrag für die nachträglichen HK oder der Abfindungszahlung erstmals berechnen und mit dem bis dahin geltenden Abschreibungsbetrag addieren muss. Da wir hier zwei verschiedene Arten der Abschreibung haben, müssen diese auch zur getrennten Ermittlung der Abschreibungsbeträge genutzt werden. Die sich daraus ergebende Summe wird als künftige Abschreibung fortgeführt. Dadurch kommt es zu einer gemittelten - sprich gleich langen - Restabschreibngsdsuer für beide Abschreibungsarten.
                Zuletzt geändert von Trekker; 26.01.2024, 00:29.

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                  #9
                  Dadurch kommt es zu einer gemittelten - sprich gleich langen - Restabschreibngsdsuer für beide Abschreibungsarten.
                  Das glaube ich jetzt nicht. Das deckt sich nicht der Erlass des BMF aus dem Jahre 2006. Siehe auch hier:

                  https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI7360511.html
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Das glaube ich jetzt nicht. Das deckt sich nicht der Erlass des BMF aus dem Jahre 2006. Siehe auch hier:

                    https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI7360511.html
                    Ich glaube so langsam auch nichts mehr. Im Steuersparberater der Steuertipps steht hier folgendes:
                    Fallen nachträgliche Herstellungskosten an, müssen Sie die Abschreibungsgrundlage und den jährlichen Abschreibungsbetrag neu ermitteln. Zu den ursprünglichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten werden die neu angefallenen Herstellungskosten hinzugerechnet. Die so ermittelten Gesamtherstellungskosten werden nun mit dem ursprünglichen Abschreibungssatz multipliziert.
                    Oder muss man Abfindungszahlungen etwa anders behandeln als Nachträgliche Herstellungskosten?

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                      #11
                      Ich habe den 2. von Charlie24 verlinkten Beitrag gelesen. Es geht um den Spezialfall, dass die AfA zwischen dem unentgeltlich erworbenen und dem entgeltlich erworbenen Teil eines Gebäudes aufgeteilt werden muss. Eine solche speziellere Regelung geht der allgemeineren Regelung nachträglicher AHK vor.

                      Ergänzung: Die Auszahlung von Miterben, ggf über den ursprünglichen AHK liegend, ist ja auch ein anderer Sachverhalt als z.B. der nachträgliche Anbau eines Wintergartens.
                      Zuletzt geändert von timote; 26.01.2024, 17:25. Grund: Ergänzung
                      SCJ timote
                      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                        #12
                        Danke für eure Kommentare
                        Zitat von timote Beitrag anzeigen
                        Ich habe den 2. von Charlie24 verlinkten Beitrag gelesen. Es geht um den Spezialfall, dass die AfA zwischen dem unentgeltlich erworbenen und dem entgeltlich erworbenen Teil eines Gebäudes aufgeteilt werden muss. Eine solche speziellere Regelung geht der allgemeineren Regelung nachträglicher AHK vor
                        Obwohl es im Grunde genommen vergleichbar ist. Wenn Du recht hast, müssen die unterschiedlichen Verfahrensweisen auch irgendwo vorgegeben werden.

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                          #13
                          Ich habe ja, bevor ich mich näher mit der Thematik befasst habe, ja auch die Frage in den Raum gestellt, ob man das nicht einfach als

                          nachträgliche Herstellungskosten behandeln darf. Siehe meinen Beitrag '#5 weiter oben ! Wenn man sich aber näher damit befasst,

                          stößt man irgendwann auf den umfangreichen Erlass des BMF aus dem Jahre 2006, der Regelungen für alle möglichen Fälle enthält.

                          Ich hatte mit dem Erlass bereits 2018 zu tun, wobei es damals um vermachte Betriebsgrundstücke ging, so dass ich mich mit der

                          Rechtslage bei Erbauseinandersetzungen nicht weiter befasst habe. https://datenbank.nwb.de/Dokument/192920/
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von timote Beitrag anzeigen
                            Ich habe den 2. von Charlie24 verlinkten Beitrag gelesen. Es geht um den Spezialfall, dass die AfA zwischen dem unentgeltlich erworbenen und dem entgeltlich erworbenen Teil eines Gebäudes aufgeteilt werden muss. Eine solche speziellere Regelung geht der allgemeineren Regelung nachträglicher AHK vor.

                            Ergänzung: Die Auszahlung von Miterben, ggf über den ursprünglichen AHK liegend, ist ja auch ein anderer Sachverhalt als z.B. der nachträgliche Anbau eines Wintergartens.
                            Ist zwar schon ein Weilchen her, aber Du hattest vollkommen recht. Die entgeltlich und unentgeltlich übernommene Anteile werden über zwei Abschreibungsreihen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten getrennt abgeschrieben. So zumindest hat es mein FA abgesegnet.

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                              #15
                              Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
                              Die entgeltlich und unentgeltlich übernommene Anteile werden über zwei Abschreibungsreihen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten getrennt abgeschrieben.
                              siehe schon Beitrag Nr. 4.

                              Es war "früher" (1980er Jahre) sogar so, dass die Ausgleichszahlungen bei einer Erbauseinandersetzung überhaupt nicht berücksichtigt wurden, es durfte nur die AfA des Erblassers (wenn es noch eine gab) fortgeführt werden. Da gab es dann zum Glück eine neue Rechtsprechung.

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