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Werbungskosten v Januar 24 in 2023 geltend machen?

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    Werbungskosten v Januar 24 in 2023 geltend machen?

    Hallo, bin seit Ende 2023 Rentner und habe aber meine berufliche Abschiedsfeier im Januar 2024 gemacht. Die Kosten dafür sind ja, da alles Kollegen waren, beruflich bedingte Werbungskosten. Leider kann ich als Rentner in 2024 diese nicht mehr geltend machen. Kann ich dann diese WK in die Erklärung für 2023 einbringen???

    #2
    Es gilt das Zu- und Abflussprinzip, §11 EStG. Mit Elster hat das nichts zu tun.

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      #3
      Hallo maxnomo,

      also eine Abschiedsparty für den Ruhestand wären für mich keine Werbungskosten, sondern "Privatvergnügen".

      Tschüß

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        #4
        Wenn es denn Werbungskosten wären (z. B. bei einem Provisionsjob), können es aber auch nachträgliche Werbungskosten sein.

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          #5
          Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
          Hallo maxnomo,

          also eine Abschiedsparty für den Ruhestand wären für mich keine Werbungskosten, sondern "Privatvergnügen".
          FG Münster, Urteil v. 29.5.2015, 4 K 3236/12 E

          Das ist natürlich eine Entscheidung im Einzelfall. Ich habe aber schon entsprechend berufsbezogene Ausstände steuerlich abgesetzt.

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            #6
            Ein- und Ausstaende sind nach gaengiger Meinung und gem. BFH-Urteil sehr wohl steuerlich absetzbar, sh. nachfolgenden Link:

            https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fa...d_abzugsfaehig
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #7
              Wie multi schon gesagt hatte, gilt das Zu- und Abflussprinzip. Aber Rentner koennen in der Anlage R sehr wohl Werbungskosten geltend mach, sh. folgenden Link:

              https://www.steuertipps.de/steuern-r...nerin-absetzen
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                Ich würde das in der Anlage N 2024 geltend machen.

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                  #9
                  Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                  Wie multi schon gesagt hatte, gilt das Zu- und Abflussprinzip. Aber Rentner koennen in der Anlage R sehr wohl Werbungskosten geltend mach, sh. folgenden Link:
                  in dem steht:

                  Zu den Werbungskosten für Rentner gehören alle Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung oder dem Erhalt der Rente dienen.
                  Inwiefern daher die Kosten für einen Ausstand zu den Werbungskosten bzgl. der Rente gehören sollen, ist mir mehr als schleierhaft.

                  Warum nicht den logischen Weg gehen, und die 2024 entstandenen Werbungskosten in Anlage N eintragen? Das führt mangels Bruttoeinnahmen zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, aber die sind ja problemlos mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar.

                  Positiver Nebeneffekt ist, dass die 102€ Werbungskostenpauschale für Renten nicht angetastet würden. Ein Verweis auf die Werbungskosten für Rentner ist also nicht nur falsch, sondern kostet auch Geld.

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                    #10
                    Mittels Internet-Suche bin ich auf einen ausführlicheren Forumsbeitrag mit teils alten Bekannten gestoßen.
                    https://forum.elster.de/anwenderforu...-pensionierung

                    Die Absetzung von Ausständen ist demnach unter bestimmten Bedingungen möglich. Bei drei Feiern des gleichen Pensionärs dürfte allerdings wohl maximal eine Feier zum Zuge kommen. ;--)
                    SCJ timote
                    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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