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Bis zu 500 Beteiligte ist die elektronische Übermittlung derzeit möglich und deshalb auch vorgeschrieben, mit der Bekanntgabe besteht da kein Zusammenhang.
Vorher ging das nur bis 250 Beteiligte und ganz am Anfang nach meiner Erinnerung nur bis 10 Beteiligte. Wenn es mehr waren, durfte auf Papier eingereicht
werden.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Nach welcher gesetzlichen Vorschrift hat ... Einzelbekanntgabe ... zu erfolgen?
Das könnte sich in dem beschriebenen Fall aus § 183 a Abs. 2 Nr. 2 AO ergeben, da zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Das Finanzamt darf dann nicht nach Absatz 1 vorgehen und einen Zustellungsbevollmächtigen ausdeuten. So würde ich die Norm vom Wortlaut her jedenfalls verstehen ohne da jetzt weiter recherchiert zu haben.
Der Anwendungserlass zur AO sagt das in Ziffer 2.5.5.5 zu § 122 ganz deutlich:
"Wird das Bestehen oder Nichtbestehen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung erstmals mit steuerlicher Wirkung festgestellt, ist die Einzelbekanntgabe erforderlich, solange die Gesellschafter oder die Finanzbehörde noch keinen Empfangsbevollmächtigten i. S. d. § 183a Abs. 1 AO bestimmt oder vorgeschlagen haben."
Das Finanzamt macht nach meiner Erfahrung durchaus selbst Vorschläge, wer als Empfangsbevollmächtigter bestellt werden soll.
Ich bin in einem Einkommensteuerfall einer verstorbenen Angehörigen selbst schon mal benannt worden, obwohl ich nicht zu den
Erben gehörte, sondern nur zu Lebzeiten als steuerlicher Vertreter benannt war.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Das Finanzamt macht nach meiner Erfahrung durchaus selbst Vorschläge, wer als Empfangsbevollmächtigter bestellt werden soll.
Ja, das hatte ich auch schon. Das wird das Finanzamt immer machen wenn kein Empfangsbevollmächtiger benannt wird. Das Finanzamt muss dazu allerdings alle Beteiligten anhören und es darf den Bevollmächtigten nicht selbst bestellen, wenn zwischen den Feststellungsbeteiligten "ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen" und das dem Finanzamt bekannt geworden ist. Was immer auch unter "ernstliche Meinungsverschiedenheiten" zu verstehen sein mag.
Ich habe eine schon abgegebene EGF-Erklärung nochmals für 2022 zur Bearbeitung übernommen und den Empfangsbevollmächtigten rausgelöscht, mit folgendem Ergebnis:
Beim "Prüfen"-Vorgang wird mir angezeigt:
Es sind keine Fehler vorhanden.
Es sind Hinweise vorhanden. Sie können das Formular trotz vorhandener Hinweise versenden.
HinweisSie haben keine Eintragungen zu einem Empfangsbevollmächtigten gemacht. Bitte prüfen Sie, ob es sich hierbei um ein Versehen handelt.
Also eigentlich müsste eine Absendung trotzdem möglich sein ...
Ja, das habe ich auch gerade mal nachgestellt.
Der Empfangsbevollmächtigte ist bei der Abgabe über ELSTER nicht das Problem, der kann weggelassen werden.
Was aber zwingend verlangt wird sind die Steuer-IDs aller Beteiligten.
Da kommt man ja als Abgabewilliger nicht ohne Mitwirkung der anderen Beteiligten dran, es sei denn die IDs stehen schön im Rubrum eines vorliegenden Notarvertrags...
Das wird das Finanzamt immer machen wenn kein Empfangsbevollmächtiger benannt wird.
In meinem Fall war es so, dass ich die Einkommensteuererklärung noch zu Lebzeiten meiner Angehörigen eingereicht hatte.
Die ist dann überraschend verstorben. Dann hat das Finanzamt den Fall liegen lassen, bis der Erbschein erteilt war, was wegen
Corona fast 7 Monate gedauert hat. Obwohl es sich um eine Steuerfestsetzung von 0,00 € gehandelt hat, ist der Sachbearbeiter
zu der Auffassung gelangt, dass er mir den Bescheid nur zustellen darf, wenn mich die Erben als Empfangsbevolllmächtigten
benennen, was die natürlich gemacht haben. Macht auch bei nur 7 Erben einen gewissen Aufwand.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Das könnte sich in dem beschriebenen Fall aus § 183 a Abs. 2 Nr. 2 AO ergeben, da zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Wenn die anderen Beteiligten die Einnahmen partout nicht versteuern wollen, kann man das nach hM wohl nicht als Meinungsverschiedenheit deuten. „Meinungsverschiedenheit“ ist wohl erst, wenn sich die Beteiligten an die Gurgel gehen.
Unsicher bin ich mir, ob eine Einzelzustellung (für die ganze Personenvereinigung) auch dann zu erfolgen hat, wenn bspw. nur eine Person aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, und die anderen sind verblieben. Der Gesetzestext sagt mE „ja“, die gelebte Praxis „nein“. (183/2 AO und 183a/2 AO)
Der Empfangsbevollmächtigte ist bei der Abgabe über ELSTER nicht das Problem, der kann weggelassen werden.
Das Problem ist die Pflicht, den Haken setzen zu müssen, dass man einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat, dass man die anderen Beteiligten belehrt hat, dass man noch nie im Leben unkeusche Gedanken hatte, dass man die CSU und insb. Alexander Dobrindt toll findet, etc pp.
Da ist mit den Beamten den Finanzministeriums Bayern wohl der Gaul durchgegangen.
Das Problem ist die Pflicht, den Haken setzen zu müssen, dass man einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat, dass man die anderen Beteiligten belehrt hat, ... etc pp.[/FONT]
Ich habe auch das nachgestellt.
Während man den Empfangsbevollmächtigten noch weglassen kann weigert sich ELSTER die Erklärung ohne Anhaken des Textes entgegenzunehmen, der gerade die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten voraussetzt.
Da muss man den Hinweis von ELSTER "Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung kann nur elektronisch übermittelt werden, wenn im Bereich "Empfangsbevollmächtigter und Mitwirkung" folgender Text durch Ankreuzen bestätigt wurde:..." wohl Ernst nehmen und die Erklärung in Papierform einreichen. In solchen Fällen geht das dann eben nicht anders.
Da muss man den Hinweis von ELSTER ... wohl Ernst nehmen und die Erklärung in Papierform einreichen. In solchen Fällen geht das dann eben nicht anders.
Da sei aber § 181 Abs. 2a AO vor.
Um das Dingens in Papierform abgeben zu dürfen, bedarf es eines Antrags, dem nur bei "unbilligen Härten" entsprochen wird.
Wenn Opa keinen Computer und keinen ELSTER-Zugang hat, ist das eine "unbillige Härte".
Wenn aber andere, vermeintlich vorgeschobene Gründe angegeben werden, hat man Pech gehabt, muß den Haken setzen und eben zusätzlich schreiben, dass man den Haken nur aus EDV-technischen Gründen gesetzt hat.
... muß den Haken setzen und eben zusätzlich schreiben, dass man den Haken nur aus EDV-technischen Gründen gesetzt hat.
Das wäre dann der Rechtsgedanke des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ob das so ohne weiteres hierauf übertragen werden kann weiß ich nicht, aber ich denke, damit bist Du erst mal aus dem Schneider. Man kann Dich sicher nicht auf eine Erklärung, die Du nicht abgeben willst, festnageln wenn Du diesen Umstand gleichzeitig deutlich zum Ausdruck bringst.
Mittlerweile habe ich eine Feststellungserklärung erfolgreich erstellt und versandt.
Es geht um Einkünfte aus VuV.
Ausgefüllt habe ich die Anlagen "ESt B 1", "FB" und "FE 1". Mit allen Beteiligten.
Das FA meldet sich nun, und fordert mich auf, die Anlagen V "noch auszufüllen".
Das kapiere ich nicht.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass nach erfolgter Feststellung die Einkünfte pro Beteiligtem maschinell übertragen werden.
Das FA meldet sich nun, und fordert mich auf, die Anlagen V "noch auszufüllen".
Die Erklärung hätte natürlich mit der ausgefüllten Anlage V übermittelt werden müssen. Diese Anlage gibt es doch bei der ESt 1 B.
Woher hast du denn die Einkünfte für die FE 1 genommen ? Die müssen doch aus der Zeile 23 bzw. 24 der Anlage V übernommen werden.
Du musst die Erklärung vervollständigen und neu übermitteln.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Das muss man zwar auch bei Beifügung der Anlage V manuell in die Anlage FE 1 eintragen, aber ohne die Anlage V ist die Erklärung nun mal nicht vollständig.
Freundliche Grüße
Charlie24
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