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Nebenkostenabrechnung als Vermieter absetzen

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    Nebenkostenabrechnung als Vermieter absetzen

    Einen schönen guten Tag,
    ich habe eine Frage bzgl. Anlage V: Wo kann ich die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten ansetzen?
    Wir hatten bei der Nebenkostenabrechnung von letztem Jahr eine Nachzahlung (läuft über eine Verwaltung), diese hab ich bei den Einnahmen unter Punkt 21 angegeben.
    Welche Kosten der Abrechnung darf ich unter Punkt 13 der Anlage V - Umgelegte Kosten angeben? Die umlagefähigen Kosten in der Abrechnung verrechnet man ja mit seinem Mieter, darf man die in der Steuererklärung trotzdem angeben?
    Unter Punkt 14 - nicht umlagefähige Kosten habe ich diese laut der Abrechnung eingegeben (u.a. z.B. Verwalterkosten, Kontoführungsgebühren)

    Vielen Dank schonmal.

    #2
    Wir hatten bei der Nebenkostenabrechnung von letztem Jahr eine Nachzahlung (läuft über eine Verwaltung), diese hab ich bei den Einnahmen unter Punkt 21 angegeben.
    Wer ist wir ? In Zeile 21 sind Nachzahlungen und Erstattungen der bzw. an die Mieter aus der Nebenkostenabrechnung mit den Mietern anzugeben.

    Wenn ihr als Vermieter eine Nachzahlung leisten musstest, ist das doch für euch keine Einnahme ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Wir = Vermieter; daher ja auch das Thema "NK-Abrechnung als Vermieter absetzen"
      Man muss es ja bei Zeile 21 angeben; da wir eine Nachzahlung hatten, habe ich das mit einem Minuszeichen eingesetzt, somit schmälert es die Einnahmen.
      Die Frage war an sich, wie man die umlagefähigen Kosten grundsätzlich in der Steuererklärung behandelt.

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        #4
        Man muss es ja bei Zeile 21 angeben; da wir eine Nachzahlung hatten,
        Das ist ein Denkfehler. Nachzahlungen, die man als Vermieter aufgrund der Abrechnung der Hausverwaltung leisten muss, sind Werbungskosten.

        Das können laufende Nebenkosten sein oder auch Erhaltungsaufwendungen. Aufteilen muss man die Nachzahlung in die Kosten, die auf die Mieter

        umgelegt werden und in die, die nicht umgelegt werden.

        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Aber genauso steht es doch in Zeile 21: " auf die Zeilen 15 und 18 entfallende und im Jahr 2023 erhaltene Nachzahlungen / geleistete Erstattungen (negativen Betrag mit vorangestelltem Minuszeichen eintragen) (Euro)"
          Deswegen habe ich unsere Nachzahlung dort eingetragen, da diese ja die Einnahmen schmälern.
          Anschließend kommen die weiteren Punkte: umlegbare und nicht umlegbare Kosten. Da wir die umlegbaren Kosten ja schon an den Mieter weitergeben, ist mir nicht klar, ob bzw wie ich das in der Steuererklärung angeben darf.

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            #6
            Wenn in der Hilfe steht:

            Tragen Sie bitte die Umlagen, die Sie neben der Miete erhoben haben, in den Zeilen 20 bis 23 ein.
            dann sollte man doch begreifen, dass es in Zeile 21 um Nebenkostenabrechnungen mit den Mietern geht.

            Auch die Hilfe zu den Zeilen 20 bis 24 der Anlage V beschreibt verständlich, dass es um die Nebenkosten geht, die man als Vermieter mit seinen

            Mietern abrechnet.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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