Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend - wie lange?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend - wie lange?

    Hallo!

    Und zwar habe ich jetzt erst von der Möglichkeit mit bekommen, dass ich einen B.-Pauschbetrag bekommen kann.
    Nun kann man ja generell maximal 4 Jahre rückwirkend von der Einkommenssteuererklärung profitieren(!?)
    Gilt dies auch bei dem B-Pauschbeitrag, oder kann man es geltend machen auf sämtliche Jahre in denen man den GdB besaß?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
    Jabers

    #2
    Grundstätzlich ist in diesem Fall eine Änderung von bestandskräftigen Bescheiden für zurückliegende Jahre möglich, da es sich bei dem Bescheid des Versorgungsamtes um einen "Grundlagenbescheid" handelt. Der Behindertenpauschbetrag steht ab dem Jahr zu, in dem der Antrag beim Versorgungsamt gestellt wurde. Wahrscheinlich wird das Finanzamt allerdings nicht mehr für Jahre abändern, bei denen Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

    Ich würde den Bescheid des Versorgungsamtes als Anlage zur einer sonstigen Nachricht mit ELSTER an das FA senden mit der Bitte, soweit wie rechtlich möglich für zurückliegende Jahre ergangene Bescheide zu ändern.

    Kommentar


      #3
      Zitat von Jabers Beitrag anzeigen
      Nun kann man ja generell maximal 4 Jahre rückwirkend von der Einkommenssteuererklärung profitieren(!?)
      Gilt dies auch bei dem B-Pauschbeitrag, oder kann man es geltend machen auf sämtliche Jahre in denen man den GdB besaß?
      Ja. Zumindest war es noch im Jahre 2009 so. Da haben wir für unser von Geburt an behindertes Kind erstmals den Antrag auf Ausstellung eines GdB gestellt. Dieser wurde rückwirkend von Geburt an für 12 Jahre bewilligt. Und weil es sich bei diesem Bescheid um einen Grundlagenbescheid handelte, konnten wir rückwirkend ab dem Geburtsjahr die Pauschbeträge (Behinderten- und Fahrkostenpauschalen) bei der ESt geltend machen.

      Allerdings wollte das Finanzamt für die ersten Jahre meine ESt-Bescheide sehen, weil diese im Amt angeblich nicht mehr vorhanden waren. Gerade diese Jahre waren die lukrativsten, weil sie vor meiner Zurruhesetzung lagen und die höhere Erstattung über einen längeren Zeitraum mit den damals noch geltenden 6 % verzinst werden mussten. Die Gesamterstattung - ein gut fünfstelliger Betrag - war dennoch nur eine kleine Entschädigung für die Einschränkungen die mit so einer Behinderung einhergehen.
      Zuletzt geändert von Trekker; 13.07.2024, 19:17.

      Kommentar


        #4
        Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
        Ja. Zumindest war es noch im Jahre 2009 so. Da haben wir für unser von Geburt an behindertes Kind erstmals den Antrag auf Ausstellung eines GdB gestellt. Dieser wurde rückwirkend von Geburt an für 12 Jahre bewilligt. Und weil es sich bei diesem Bescheid um einen Grundlagenbescheid handelte, konnte wir rückwirkend ab dem Geburtsjahr die Pauschbeträge (Behinderten- und Fahrkostenpauschalen) bei der ESt geltend machen.

        Allerdings wollte das Finanzamt für die ersten Jahre meine ESt-Bescheide sehen, weil diese im Amt angeblich nicht mehr vorhanden waren. Gerade diese Jahre waren die lukrativsten, weil sie vor meiner Zurruhesetzung lagen und die höhere Erstattung über einen längeren Zeitraum mit den damals noch geltenden 6 % verzinst werden mussten. Die Gesamterstattung - ein gut fünfstelliger Betrag - war dennoch nur eine kleine Entschädigung für die Einschränkungen die mit so einer Behinderung einhergehen.
        Ich verstehe! Klingt ja aber vielversprechend.
        Ich habe bis jetzt nur die Behinderten-Pauschbetrag für 2023 beantragt.
        ich mach das zum ersten mal und schau erstmal ob das überhaupt so einfach funktioniert wie ich mir das vorstelle.

        Vielen Dank

        Kommentar


          #5
          Hallo Jabers !

          Die Aussagen von Trekker sind leider nicht mehr zutreffend ... !

          Die Aussagen von Telepeter sind leider korrekt ... !

          Ergänzende Anmerkungen:

          1. Vier Jahre rückwirkend Änderung möglich, falls "Antrags-Veranlagung", bis zu maximal 7 Jahre rückwirkend Änderung möglich, falls "Pflicht-Veranlagung" (wegen "Anlaufhemmung") - je nachdem, wann die Erklärung abgegeben wurde, sind es dann eben 5, 6 oder 7 Jahre rückwirkend.

          1.1. Weitere Jahre "Steuererlass aus Billigkeitsgründen" ... !?

          2. Nicht vergessen: Es können, je nach Behinderungsgrad, auch noch andere behinderungsbedingte steuerliche Vergünstigungen nachträglich zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag beantragt werden!

          Kommentar


            #6
            Aus Billigkeitsgründen läuft da gar nichts. Entweder liegen die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vor oder nicht und es ist verjährt oder nicht.

            Der Bescheid des Versorgungsamts stellt für die Einkommensteuer einen Grundlagenbescheid dar. Wichtig ist dabei, was das Versorgungsamt für einen Wirksamkeitszeitraum ausweist. Wenn beispielsweise ein 50-Jähriger ab Geburt blind wäre, der Betroffene aber erst am 20.12.2023 die Feststellung eines Behinderungsgrades beantragt und das Versorgungsamt dann mit Wirkung ab Antragstellung einen solchen feststellt, interessiert die Jahre 2022 und früher steuerlich Niemanden.

            Die Verjährungsfragen sind hier recht diffizil und haben nichts mit Elster zu tun. Daher nur ganz knapp im Folgenden:

            Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre, die aber je nach Jahr der jeweiligen Erklärungsabgabe und der Frage, ob Erklärungsabgabepflicht bestand oder nicht, deutlich länger sein kann, im Extremfall sieben Jahre (§ 170 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AO). Darüber hinaus gibt es in § 171 Abs. 10 AO noch eine Ablaufhemmung, kann also noch deutlich länger sein, insbesondere weil der Grundlagenbescheid von einer Nichtfinanzbehörde erlassen wird (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO).

            Mitnehmen solltest Du daher den Beitrag Nr. 2 von Telepeter ergänzt um die Bitte, dabei § 171 Abs. 10 AO und dabei insbesondere Satz 2 zu berücksichtigen.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

            Kommentar


              #7
              Wichtig ist dabei, was das Versorgungsamt für einen Wirksamkeitszeitraum ausweist.
              Also ich habe meinen Schwerbehindertenausweis(Grundlagenbescheid) 2013 bekommen und dieses Gültigkeitsdatum (meinst du damit Wirksamkeitszeitraum?) steht auch drauf.
              Es wurde demnach 2013 festgestellt.
              Allerdings war ich nicht seit 2013 einer Arbeit angestellt - erst ab 2017 hab ich gearbeitet.
              Den Behinderten-Pauschbetrag kann ich nicht bekommen, sondern erst sobald ich Angestellt war, ist das korrekt? Da es ja eine Steuererleichterung ist (!?)

              Ich hatte vor 2 Tagen lediglich das Finanzamt via Elster geschrieben, ob ich den Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend bekommen würde für diese Jahre.. also auch vor diesen 4 Jahren Festsetzungsfrist.

              Kommentar


                #8
                Genauso musst du das als Laie machen. Rückwirkend beantragen, Fa wird ändern, was noch geht.

                Kommentar


                  #9
                  Es ist eine Steuererleichterung beider Einkommensteuer. Ob Dein Einkommen nun aus Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit (z.B. Angestellter) , Renten, Gewerbebetrieb oder wer weiß was stammt, ist egal. Wenn Du allerdings keine Einkommensteuererklärung abgibst oder wenn die Einkommensteuer sowieso schon 0 € beträgt, gibt es auch keine Steuererleichterung, denn nuller als Null geht nicht.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                    Die Aussagen von Trekker sind leider nicht mehr zutreffend ... !
                    Das hatte ich bereits befürchtet, deshalb meine einschränkende Antwort.
                    Zitat von Jabers Beitrag anzeigen
                    Also ich habe meinen Schwerbehindertenausweis(Grundlagenbescheid) 2013 bekommen und dieses Gültigkeitsdatum (meinst du damit Wirksamkeitszeitraum?) steht auch drauf. Es wurde demnach 2013 festgestellt.
                    Allerdings war ich nicht seit 2013 einer Arbeit angestellt - erst ab 2017 hab ich gearbeitet.
                    Das ist ein ganz anderer Fall, als der Meinige. Mit dem hättest Du, wie Picard777 bereits ausführt, nicht einmal bei unveränderter Rechtslage Anspruch. Schließlich standen Dir die Freibeträge bereits ab 2013 zu und Du hast sie, mangels Antrag bzw. Einkommen nicht genutzt.

                    Kommentar


                      #11
                      Die Aussage von Picard777
                      Aus Billigkeitsgründen läuft da gar nichts.
                      ist grundsätzlich richtig - aber es ist m.E. nicht so absolut unmöglich, wie er es ausdrückt: Es würde eine Einzelfallentscheidung abhängig von persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen getroffen werden - sicherlich eine ganz schwierige Kiste, das durchzubekommen, aber nicht unmöglich!

                      Kommentar


                        #12
                        Die Aussage von Picard777
                        Wichtig ist dabei, was das Versorgungsamt für einen Wirksamkeitszeitraum ausweist. Wenn beispielsweise ein 50-Jähriger ab Geburt blind wäre, der Betroffene aber erst am 20.12.2023 die Feststellung eines Behinderungsgrades beantragt und das Versorgungsamt dann mit Wirkung ab Antragstellung einen solchen feststellt, interessiert die Jahre 2022 und früher steuerlich Niemanden.
                        zuerst einmals ist die Aussage natürlich 100,00% richtig - aber es wird absolut niemand daran gehindert, das Versorgungsamt darum zu bitten, den festgestellten Beginn-Zeitpunkt zu prüfen und vorzuverlegen, also z.B. auf das Geburtsjahr!

                        Und dann - erst dann - folgt das Finanzamt dem Grundlagenbescheid auch für vergangene Jahre!
                        Zuletzt geändert von Uwe64; 16.07.2024, 19:07.

                        Kommentar


                          #13
                          Zur Aussage von Picard777
                          Bitte, dabei § 171 Abs. 10 AO und dabei insbesondere Satz 2 zu berücksichtigen.
                          eine Frage: Gilt im Falle eines Schwerbehinderten-Bescheides nicht die Einschränkung des § 171 Abs. 10 Satz 3 AO ?

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                            Die Aussage von Picard777

                            zuerst einmals ist die Aussage natürlich 100,00% richtig - aber es wird absolut niemand daran gehindert, das Versorgungsamt darum zu bitten, den festgestellten Beginn-Zeitpunkt zu prüfen und vorzuverlegen, also z.B. auf das Geburtsjahr!

                            Und dann - erst dann - folgt das Finanzamt dem Grundlagenbescheid auch für vergangene Jahre!
                            Das entspräche dann aber der Rechtslage, die ich nutzen konnte und meine von Dir aus unzutreffend dargestellte Aussage wäre immer noch zutreffend. Ich habe nämlich das Versorgungsamt im Nachhinein gebeten den Beginn der Schwerbehinderung auf das Geburtsdatum zu datieren.

                            Für Jabers passt das allerdings nicht, weil er nicht ab Geburt schwerbehindert war.

                            Kommentar


                              #15
                              Bei Behindertenausweisen ist die Einschränkung von § 171 Absatz 10 Satz 3 AO zu beachten.
                              Die Einkommensteuerveranlagungen können daher nur rückwirkend bis zur "normalen" Festsetzungsfrist geändert werden - eine Ablaufhemmung gibt es nicht wenn die Behinderung erst rückwirkend festgestellt wird. Maßgebend ist hierbei das Datum der Antragstellung.
                              Mit freundlichen Grüßen

                              Beamtenschweiß
                              ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X