und woher weißt du ob deine Nachzahlung die du an die HV zahlst den umlegbaren oder den nicht umlegbaren zuordnest bzw. minderst?
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Angabe Nebenkosten bei Abrechnung über eine Hausverwaltung
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Bei Vermietung ohne WEG-Verwaltung gebe ich jede einzelne Position an. Hier geht es ja aber um die Abrechnung über eine WEG-Verwaltung. Da gebe ich nur die Summe an, auch wenn ich bei den umgelegten Kosten etwas abziehe. Das schreibe ich mir in eine Excel-Tabelle rein, für eventuelle Rückfragen und damit ich das später selbst noch nachvollziehen kann. Somit kann ich dann die eingegebenen Zahlen belegen, fall vom Finanzamt später gewünscht.
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Zitat von charly57 Beitrag anzeigenAlso vom Gedanken der verhältnismäßigen Zuordnung bin ich weg. Ich mach das jetzt so, und damit stimmt das auch mit dem Zuflussprinzip:
bei umgelegten Kosten trage ich ein:
Grundsteuer Wohnung
umlegbare Kosten gemäß Abrechnung der Hausverwaltung für die Wohnung
abzüglich der noch zu leistenden Nachzahlung gemäß Abrechnung der aktuellen Hausverwaltung für die Wohnung (das habe ich ja in 2023 noch nicht bezahlt sondern in 2024)
plus in 2023 geleistete Nachzahlung für das Abrechnungsjahr 2022 (mit diesen beiden Positionen stimmt dann das Zuflussprinzip bei der Wohnung)
bei nicht umgelegten Kosten trage ich ein:
Grundsteuer Tiefgarage (lege ich nicht auf den Mieter um)
nicht umlegbare Kosten gemäß Abrechnung der Hausverwaltung für die Wohnung
nicht umlegbare Kosten gemäß Abrechnung der Hausverwaltung für die Tiefgarage
umlegbare Kosten gemäß Abrechnung der Hausverwaltung für die Tiefgarage, die ich aber nicht auf den Mieter umgelegt habe
abzüglich der noch zu leistenden Nachzahlung gemäß Abrechnung der aktuellen Hausverwaltung für die Tiefgarage (das habe ich ja in 2023 noch nicht bezahlt sondern in 2024)
plus in 2023 geleistete Nachzahlung für das Abrechnungsjahr 2022 für die Tiefgarage (mit diesen beiden Positionen stimmt dann das Zuflussprinzip bei der Tiefgarage)
so sollte das dann passen.
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Wieso eigentlich so kompliziert.
Wenn ich die Hausgeldabrechnung mir anschaue, so deckt die sich ja nie mit den Hausgeld-Zahlungen. Es gibt dann die Abrechnungsspitzen - und daher bin ich der Meinung, wer selbst seine Immos verwaltet, der kann gerne die Ausgaben aufdröseln, weil die kennt er ja von seinem Kontoauszug. Der klassisch Vermieter mit WEG und Hausverwalter sollte doch eigentlich (Plausibilisierung durch das FA hin oder her) es sich so einfach wie möglich machen
Wenn ich es knallhart formulieren würde:
Jeder Vermieter kann eigentlich (wenn er seine Kontoauszüge vor sich platziert und seine Buchhaltung ordentlich führt) am 1.1. seine Anlage V für das Vorjahr machen. Da benötigt man nicht einmal die Hausgeldabrechnung.
Es fehlt nur die Entnahme aus der Erhaltungsrücklage - Hausverwaltung befragen oder die Hausgeldabrechnung abwarten).
Für die Steuer gilt das Zufluss-Abfluss Prinzip nach Paragraph 11 EStG. Einfach gesagt: Kontoauszug hilft !
Wenn ich es richtig sehe -
Einnahmen-Seite:
12 x Miete und 12 x Nebenkostenvorauszahlung des Mieters
eventuelle Gutschrift aus Abrechnungsspitze des Vorjahres -
Ausgaben-Seite:
12 x Hausgeld (ohne Zahlung in die Erhaltungsrücklage)
eventuelle Belastung aus Abrechungsspitze des Vorjahres
eine eventuell erfolgte "Entnahme aus der Erhaltungsrücklage."
Den restlichen Kleinmist lass ich der Einfachheit weg, weil
Die einzige wesentliche Information die sich noch aus der Hausgeldabrechnung ergibt: Entnahme aus der Erhaltungsrücklage
Bei eventuellen Rückfragen kann ich gerne meine Kontoauszüge vorlegen, weil eben nur Hausgeld abfliesst und so wie ich es von einigen kenne, gibt es keine Rückfragen. Dieses Aufdröseln macht es kompliziert und birgt eher die Gefahr, dass man zu wenig oder zu viel angibt. Mein Kontoauszug ist da die perfekte Hilfe und da mionimiert das Risiko der "Falschangabe".
Ich trage daher unter "Sonstiges" einfach ein: Hausgeldzahlung 2023 (ohne Zuführung in der Erhaltungsrücklage" - i
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Zitat von Stefanlack Beitrag anzeigenWieso eigentlich so kompliziert.
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Zitat von Fluffeluff Beitrag anzeigen
charly57 Vielen Dank für diese Hilfe, nach viel Herumrechnen habe ich es verstanden und es geht auch bei mir auf. Das Einzige, bei dem ich noch unsicher bin: Bei den nicht umlagefähigen Kosten ist ja auch die lfd. Instandhaltung dabei. Da diese nun in Zeile 75 beim nicht umlagefähigen Hausgeld nun schon dabei ist, kann ich sie nicht in Zeile 54 unter Erhaltungsaufwendungen auch eintragen, richtig?
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Erhaltungsaufwand hat m. E. in der Zeile 75 nichts verloren. Der gehört immer herausgerechnet und unter Erhaltungsaufwand erklärt, gleich,
ob man den sofort abzieht oder gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilt. Nur so lässt sich die angestrebte Transparenz einigermaßen erreichen.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von charly57 Beitrag anzeigen
Falls größere Erhaltungsaufwendungen in der Hausgeldabrechnung auftauchen (die z.B. mit größerer Entnahme aus der Rücklage finanziert wurden), muss man schon überlegen, ob die sofort als nicht umlegbare Kosten eingetragen werden können oder dort herausgenommen werden müssen und auf 2 bis 5 Jahre (gemäß § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) zu verteilen sind.
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenErhaltungsaufwand hat m. E. in der Zeile 75 nichts verloren. Der gehört immer herausgerechnet und unter Erhaltungsaufwand erklärt, gleich,
ob man den sofort abzieht oder gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilt. Nur so lässt sich die angestrebte Transparenz einigermaßen erreichen.
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Zitat von Fluffeluff Beitrag anzeigen"laufende Instandhaltung", die über die Hausgeldzahlungen finanziert wird. Diese muss man in Zeile 75 wie alle anderen per Hausgeld finanzierten Aufwendungen mitzählen
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Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
Ich will da nicht päpstlicher sein als der Papst. Aber die per Hausgeld finanzierten Aufwendungen werden ab Zeile 72 abgefragt.
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