Anlage V - neustrukturiert - Aufteilung umgelegte Kosten und nicht umgelegte Kosten

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  • MattH
    Neuer Benutzer
    • 07.08.2024
    • 3

    #1

    Anlage V - neustrukturiert - Aufteilung umgelegte Kosten und nicht umgelegte Kosten

    Hallo,

    ich habe gerade Schwierigkeiten zu verstehen, wie man die fürs Steuerjahr 2023 neu eingeführte Aufteilung auf umgelegte und nicht umgelegte Kosten in der Anlage V korrekt vornimmt.

    Zur Verdeutlichung konstruiere ich einen möglichst einfachen Beispielfall:
    Vermietete Eigentumswohnung mit WEG-Verwaltung und Hausgeldzahlung/-Abrechnung nach üblichem Modell
    1. Im Steuerjahr 2023 wird vom Eigentümer an die Hausverwaltung ein monatlicher Hausgeld-Abschlag von 100,-€ gezahlt.
    2. Folglich summieren sich die Ausgaben des Eigentümers im Steuerjahr 2023 auf 1.200,-€
    3. Im Jahr 2024 erhält der Eigentümer von der Hausverwaltung die Hausgeldabrechnung für das abgelaufene Jahr 2023.
    4. Die Hausgeldabrechnung enthält (um das Beispiel simpel zu halten) folgende Positionen:
      1. Verwaltergebühren für das Jahr 2023: 500,-€ (Summe nicht umlegbare Kosten somit 500,-€)
      2. Wasserverbrauch für das Jahr 2023: 1.000,-€ (Summe umlegbare Kosten somit 1.000,-€)
      3. Es wird keine Instandhaltungsrücklage gebildet (um das Beispiel einfach zu halten)
      4. Gesamtsumme der Hausgeldabrechnung für das Jahr 2023 beträgt somit 1.500,-€
    5. Somit ergibt sich aus der Hausgeldabrechnung eine Nachzahlung von 300,-€ (1.500,-€ minus 300,-€), die der Eigentümer im Jahr 2024 an die Hausverwaltung begleicht.
    Frage: Was muss der Eigentümer in der Steuererklärung fürs Steuerjahr 2023 in der Anlage V eintragen?

    Meines Erachtens darf er nicht einfach die 500€ bei umgelegten Kosten / 1000€ bei nicht umgelegten Kosten eintragen, da er damit sein Abflussprinzip verletzt.
    Aber was dann? Wie kann er die real abgeflossenen 1200,-€ aufteilen?

    Danke im Voraus, vielleicht habe ich ja ein Brett vor dem Kopf

    Beste Grüße


  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45927

    #2
    Zu dem gesamten Thema gibt es einen sehr umfangreichen Thread, der meines Erachtens auch auf deine Fragen eingeht:

    ELSTER lässt es ab dem Veranlagungszeitraum 2023 in der Anlage V nicht mehr zu, die Mieteinnahmen "netto", d. h. ohne die umgelegten Nebenkosten zu erklären. Viele haben es bisher mit Duldung des Finanzamtes so gemacht, dass die Umlagen sowohl bei den Einnahmen aus auch bei den Ausgaben als "durchlaufende
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar

    • MattH
      Neuer Benutzer
      • 07.08.2024
      • 3

      #3
      Vielen Dank für die Antwort. Den Thread kannte ich schon. Leider werden dort sehr viele Themen miteinander vermischt. (Leerstand, Instandhaltungsrücklage, tlw. auch die Aussage dass die Abrechnung aus dem Folgejahr noch Bestandteil der Steuererklärung sein solle = Verletzung Zu/Abflussprinzip... usw usw).
      Ich habe bewusst ein vereinfachtes Beispiel konstruiert, um die vielen Missverständnisse aus dem anderen Thread zu vermeiden.
      Könnte jemand vielleicht nochmal explizit zu dem o.g. Minimal-Beispiel die Vorgehensweise erläutern? Das würde die Sache m.E. nochmal klarer beantworten.
      Vielen Dank!

      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45927

        #4
        Könnte jemand vielleicht nochmal explizit zu dem o.g. Minimal-Beispiel die Vorgehensweise erläutern?
        Ich würde bei deinem simplen Beispiel die Vorauszahlung von 1.200,00 € mit 800,00 € bei den umgelegten Kosten und mit 400,00 €

        bei den nicht umgelegten Kosten erklären. Das entspricht dem Aufteilungsverhältnis der Abrechnung für 2023, Deshalb ist es hilfreich,

        wenn die Abrechnung für 2023 bereits vorliegt, was leider nicht immer der Fall ist.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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        • Stefanlack
          Neuer Benutzer
          • 01.09.2024
          • 4

          #5
          Ich teile da gar nichts auf - das ist vielleicht etwas für Selbstverwalter von Immos, die solche Positiionen selber auch auf ihrem Kontoauszug haben.
          Ich trage "Summe Hausgeld 2023 (ohne Zuführung in die Erhaltungsrücklage) unter "Sonstiges" ein Fertig.
          Warumsich das Leben unnötig schwer machen
          Der klassisch Vermieter mit WEG und Hausverwalter sollte doch eigentlich (Plausibilisierung durch das FA hin oder her) es sich so einfach wie möglich machen
          Für die Steuer gilt das Zufluss-Abfluss Prinzip nach Paragraph 11 EStG. Einfach gesagt: Daher hilft der Kontoauszug!
          Zuletzt geändert von Stefanlack; 02.09.2024, 00:55.

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          • Laie123
            Erfahrener Benutzer
            • 07.04.2015
            • 263

            #6
            Allerdings ist jetzt die Anlage V falsch ausgefüllt.Die üblichen Nebenkosten sind in Zeile 72 einzutragen.

            Unter "Sonstiges",also Zeile 79, sind Nebenkosten einzutragen, welche nicht in 72 gehören. (Rechtssreit, Telefonkosten, Anwaltskosten, Trinkgelder usw.)

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            • MattH
              Neuer Benutzer
              • 07.08.2024
              • 3

              #7
              Ich habe es schlussendlich jetzt so gelöst, dass ich die monatlichen Hausgeldzahlungen aufsummiert habe, und dann gemäß dem damals gültigen Wirtschaftsplan aufgeteilt habe auf umlagefähig und nichtumlagefähig. Meist blieb aus Rundungs-Gründen ein kleiner Restbetrag, den ich gesondert ausgewiesen habe.
              Das Vorgehen ist zwar etwas umständlich, aber ich denke das kommt der Intention des Finanzamtes noch am nächsten.
              VG

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              • timote
                Erfahrener Benutzer
                • 24.01.2023
                • 740

                #8
                Diese Lösung mit der Aufteilung der mtl. Hausgeldzahlungen nach gültigem Wirtschaftsplan klingt für mich überzeugend. Sie entspricht dem Abflussprinzip, und man benötigt nicht die ggf. erst spät im Folgejahr erstellte Hausgeldabrechnung als nachträgliches "Besserwissen".
                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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