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Einkommenssteuer - verstorbener Rentner

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    Einkommenssteuer - verstorbener Rentner

    Mein Vater hatte als Rentner noch für ein paar Jahre eine Einkommenserklärung abgegeben, bis ihm 2005 vom Finanzamt gesagt wurde, er könne sich das sparen. Weder ihm noch mir war klar, dass er in den letzten Jahren wohl wieder eine Einkommenssteuererklärung hätte abgeben müssen. Seine Verhältnisse hatten sich nicht geändert, aber wenn ich es richtig verstehe, auch sein Freibetrag nicht mehr und somit lag er inzwischen nicht mehr unter dem Grundfreibetrag. Nach den Online-Rechnern (z.B. vlh.de) hätte er jedes Jahr ca. 200-300 € zahlen müssen.

    Dennoch hat das Finanzamt ihn nicht aufgefordert, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Er ist nun letztes Jahr verstorben und mir ist das alles jetzt erst aufgefallen, als ich seine Unterlagen geordnet habe. Muss ich damit rechnen, dass das Finanzamt noch von mir einfordert, dass ich noch eine Steuererklärung für ihn nachreiche? Wenn ja, kann ich das dann über meinen Elsterzugang machen?
    Zuletzt geändert von lasin; 27.09.2024, 11:17.

    #2
    Zitat von lasin Beitrag anzeigen
    Muss ich damit rechnen, dass das Finanzamt noch von mir einfordert, dass ich noch eine Steuererklärung für ihn nachreiche? Wenn ja, kann ich das dann über meinen Elsterzugang machen?
    1. Kann sein. Kann aber auch sein, dass er bei den geringen Beträgen durchs Raster fällt. Theoretisch verpflichtet bist du natürlich.

    2. Ja, geht.

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      #3
      Hallo,

      Muss ich damit rechnen, dass das Finanzamt noch von mir einfordert, dass ich noch eine Steuererklärung für ihn nachreiche?
      Durchaus.
      Er selber war zu einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, aber imho geht diese Pflicht nicht auf die Erben über - diese müssen aufgefordert werden.

      Und Verspätungszuschläge kann es übrigens nicht geben, es gibt da eine Sonderregel (speziell für Rentner eingerichtet - § weiß ich nicht auswendig). Sprich: Maximal muss der Betrag gezahlt werden der eh' festgesetzt worden wäre.

      Wenn ja, kann ich das dann über meinen Elsterzugang machen?
      Ja.

      Stefan
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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        #4
        Aber Zinsen können natürlich anfallen, wenn es mehrere Jahre zurück geht. Allerdings sind die nicht mehr so hoch wie früher.

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          #5
          Vielen Dank für alle Antoworten!
          Ich vermute, dass der tatsächliche Betrag noch geringer ausfallen würde, wenn ich alle Angaben zu den tatsächlichen Ausgaben zusammen suchen würde. Da mir andere Dinge gerade wichtiger sind, würde ich das lieber vernachlässigen, wenn ich mir dadurch nicht allzu viel Ärger einhandeln würde. Laut Google wäre ich als Erbe wohl tatsächlich verpflichtet gewesen, die Steuererklärung ohne Aufforderung fristgerecht abzuliefern. Zu spät dran bin ich aber jetzt sowieso schon. Ich würde daher lieber so vorgehen, dass ich alle notwendigen Unterlagen einmotte und falls das Finanzamt sich doch noch meldet, reagiere ich dann natürlich sofort.

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            #6
            Hallo lasin!

            Grundsätzlich gilt: Sie treten als Erbe in die steuerlichen Fußstapfen des Verstorbenen - mit allen Rechten und Pflichten!

            Wenn das mit den "überschlägigen" 200-300€ Nachzahlung stimmen sollte, kommen Sie vielleicht recht einfach auf Null:
            - Sie können für Ihren Vater rückwirkend einen Behinderungsgrad beantragen (geht bei Verstorbenen über das Finanzamt !!!), das gibt einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag ...
            - lassen Sie sich vom Apotheker Ihres Vaters den Ausdruck der jährlichen Ausgaben für Medizin geben - auch da kann eine ganze Menge draufstehen, was steuerlich abziehbar ist ...
            - hat er eine Brille angeschafft, Kontaktlinsen, Hörgeräte und -zubehört, Arzt- und Zahnarztkosten, Heilpraktikerkosten, - alles absetzbar ...
            - hatte er vielleicht sogar eigene Pflegeaufwendungen,
            usw.usw.

            Abschließend bitte noch bedenken: Ihre Aussage "Nach den Online-Rechnern (z.B. vlh.de) hätte er jedes Jahr ca. 200-300 € zahlen müssen." lässt Zweifel aufkommen, dass da richtig erfasst / gerechnet wurde: Die Nachzahlung erhöht sich aufgrund jährlich steigender Renten für jedes "pauschal" geprüfte Jahr um 50€-100€ ... !?

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              #7
              Ich kann nicht einschätzen, ob euer Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse Verstorbener überhaupt noch routinemäßig überprüft.

              Technisch wäre es problemlos möglich, eine Einkommensteuererklärung in deinem Konto bei Mein ELSTER zu erstellen und zu übermitteln

              Praktisch besteht die Hürde eher darin, den Rentenanpassungsbetrag richtig zu berechnen. Der Bescheinigungsabruf kann für Verstorbene

              nicht mehr eingerichtet werden, man bräuchte die Information von der Rentenversicherung, die man nach dem Tod vermutlich nicht mehr online

              beantragen kann. Ich weiß nicht, ob der von dir verwendete Online-Rechner bei Renten richtig rechnet. Bei Rentenbeginn vor 2005 muss man

              ja den Rentenbetrag im Jahr 2005 kennen. Hier ein Link zum Alterseinkünfterechner der Bayerischen Finanzverwaltung, damit würde ich 2022

              mal nachrechnen: https://www.finanzamt-amberg.de/steu...uenfte-rechner
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Hallo lasin!

                Eigene "schnelle Steuerberechnung": Rente 1.500€ monatlich = 18.000€ jährlich, Rentenerhöhung 2% = 360€ mehr zu versteuern, abzgl. mehr-KV/PV-Beiträge verbleiben 300€ x 15% Steuer = 45€ Erhöhung - jedes Jahr !!!

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                  #9
                  Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                  Hallo lasin!


                  - Sie können für Ihren Vater rückwirkend einen Behinderungsgrad beantragen (geht bei Verstorbenen über das Finanzamt !!!), .
                  Wirklich? Das habe ich ja noch nie gehört, dass das FA das für Verstorbene beantragen kann. Kennen Sie da eine Fundstelle? Rückwirkend dürfte ohnehin das Problem sein, da die zuständigen Behörden Behinderungen erst ab Eingang des Antrages feststellen.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Ich kann nicht einschätzen, ob euer Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse Verstorbener überhaupt noch routinemäßig überprüft.

                    ...

                    Praktisch besteht die Hürde eher darin, den Rentenanpassungsbetrag richtig zu berechnen. Der Bescheinigungsabruf kann für Verstorbene

                    nicht mehr eingerichtet werden, man bräuchte die Information von der Rentenversicherung, die man nach dem Tod vermutlich nicht mehr online

                    beantragen kann. ... https://www.finanzamt-amberg.de/steu...uenfte-rechner

                    Lt. vor einigen Wochen geführtem Telefonat mit Finanzbeamtin:

                    Zum Jahresende vor Ablauf von Verjährungsfristen bekommen die Sachbearbeiter Computer-Ausdrucke von Rentner-Listen zum Abarbeiten - also zumindest in Baden-Württemberg läuft das so!

                    Ob Verstorbene aus "Pietät", aus "verwaltungsökonomischen Gründen" oder warum auch immer "aussortiert" werden, weiß ich nicht ...


                    Das Finanzamt hat alle Renten-Daten - und auf die kann man sich m.W. zu 99,99% verlassen - also wenn man sich dazu entschließt, eine Erklärung abzugeben: Alles erfassen, bei den Renteneinkünften und Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen Schätzwerte eintragen - das Finanzamt korrigiert problemlos und zu 99,99% richtig!

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                      #11
                      Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen

                      Wirklich? Das habe ich ja noch nie gehört, dass das FA das für Verstorbene beantragen kann. Kennen Sie da eine Fundstelle? Rückwirkend dürfte ohnehin das Problem sein, da die zuständigen Behörden Behinderungen erst ab Eingang des Antrages feststellen.
                      Das geht sehr wohl - auch rückwirkend!

                      Antrag über das Finanzamt siehe hier: https://esth.bundesfinanzministerium...3b/inhalt.html

                      nach unten scrollen und "EStDV § 65 Nachweis der Behinderung ..." öffnen - hier den Absatz 4 lesen / dem Finanzamt zitieren, damit die wissen, was sie zu tun haben:

                      "1 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. 2 Diese Stellungnahme hat (!!!) die Finanzbehörde einzuholen."

                      Kein wenn und aber und soll, sondern "hat" !!!

                      Rückwirkender Feststellungsantrag geht immer:

                      Dem Finanzamt gegenüber das beantragen - bei Antrag über das Versorgungsamt steht im Antragsformular die Frage "Soll rückwirkend festgestellt werden ja / nein / warum" - als warum genügt "steuerlicher Freibetrag" !

                      So funktioniert das absolut bürgerfreundlich in Baden-Württemberg - die, die alles kinne usser hochditsch - THE LÄND
                      Zuletzt geändert von Uwe64; 27.09.2024, 12:15.

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                        #12
                        wow, wieder was gelernt.

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                          #13
                          Bevor ich mich mit so komplexen Sachen wie der nachträglichen Zuerkennung eines GdB befassen würde, würde ich den Alterseinkünfterechner

                          benutzen. Damit lässt sich abschätzen, wie es aussieht. Ich habe bis 2021 jährlich die Steuererklärung für eine ältere Angehörige eingereicht,

                          deren Rentenbeginn ebenfalls vor 2005 lag. Anfänglich wegen der Günstigerprüfung für Kapitalerträge, später, weil tatsächlich Erklärungspflicht

                          nach § 56 EStDV bestand. Die Einkommensteuer lag wegen der KV-/PV-Beiträge trotzdem immer bei 0,00 €. Wenn Steuern angefallen wären,

                          hätte ich zusätzlich Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen erklären können, um die Steuer wieder auf 0,00 zu drücken.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Wenn ich über den bayerischen Rechner gehe und ähnlich unindividuelle d.h. eingeschränkte Angaben mache wie bei den anderen Rechner-Angeboten, komme ich auch da auf einen ähnlichen Wert. Mein Vater hatte eine Mischung aus der „sogenannten Basisversorgung“, die ja wohl immer wieder angepasst wurde, und einer privaten Rente, die immer gleich blieb. (Soweit ich das verstehe.) Ich denke, dass sich dadurch ergibt, dass sich der Steuerbetrag weniger stark pro Jahr erhöht wie es z.B. Uwe64 vorführt.
                            Ich habe jetzt nur Rechner bis 2021 gefunden. Selber rechnen für frühere Jahre übersteigt meine geistigen Fähigkeiten. Aber für diese Jahre 2021-23 wäre es also wohl eine Steuer, die maximal zwischen 200 und 300 € liegt. Falls ich überhaupt die richtigen Zahlen verwende. Die Unterlagen sind alle vorhanden. Es geht vielmehr darum, was ich verstehe und was nicht.

                            Auf lohnsteuerhilfe.net habe ich die Frage einer Tochter gefunden, die vier Jahre nach dem Tod der Mutter Briefe vom Finanzamt bekam. Es werden also nicht alle toten Rentner pietätvoll aussortiert. Aber das liegt natürlich sicher auch an der Höhe der dem FA bekannten Einkünften. Wie gesagt vermute ich, dass der tatsächliche Steuerbetrag für meinen Vater für die letzten Jahre noch niedriger wäre, als wie ich das per groben Online-Rechner feststelle. Und ich könnte mir vorstellen, dass sich auch das FA das denken kann und sich daher nicht melden wird.

                            Ich möchte mich noch einmal hier bedanken für die vielen hilfreichen Angaben und Informationen!

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                              #15
                              Sie koennen fuer Ihren Vater rueckwirkend einen Behinderungsgrad beantragen (geht bei Verstorbenen ueber das Finanzamt !!!)
                              Das sehe ich aber anders. Einen Behinderungsantrag kann nur vom Antragsteller beim zustaendigen Versorgungsamt beantragen. Ein Anspruch auf Feststellung eines GdB erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person uebergehen. Dem personenbezogenen Charakter des Feststellungsverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass ausschliessŸlich auf einen Antrag des behinderten Menschen erfolgt und Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht.

                              EStDV Paragr. 65 Abs. 4: Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absaetzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genuegt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach Paragr. 152 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zustaendigen Behoerde. Diese Stellungnahme hat die Finanzbehoerde einzuholen.
                              Meine Interpretation des Abs. 4: Sollte der Erbe die erforderlichen Unterlagen fuer den Grad der Behinderung nicht vorlegen koennen, kann die Finanzbehoerde eine Stellungnahme einholen, wenn diese auch bei der zustaendigen Behoerde vorliegt. Wurde aber noch kein Antrag auf einen Behinderungsgrad gestellt, duerfte auch noch keine gutachterliche Stellungnahme vorliegen. Ob das Versorgungsamt nachtraeglich eine vielleicht auch noch rueckwirkende gutachterliche Stellungnahme aufgrund einer Anfrage einer Finanzbehoerde erstellt, wage ich stark zu bezweifeln.
                              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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