Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Wo Kapitalerträge angeben, wenn Erbengemeinschaft aufgelöst wurde?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Wo Kapitalerträge angeben, wenn Erbengemeinschaft aufgelöst wurde?

    Normalerweise müssen Erben die Kapitalerträge, welche nach dem Tode des Erblassers angefallen sind, in einer "Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B)" und in der Anlage KAP-BET angegeben.
    Allerdings, wenn das Erbe bereits unter den Erben komplett verteilt worden ist, dann ist nach meinem Verständnis die Erbengemeinschaft offiziell aufgelöst.

    Meine Frage ist:
    Wenn also zum geplanten Zeitpunkt der Übermittlung per Elster keine Erbengemeinschaft mehr besteht, muss dann trotzdem eine "Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B)", sowie Anlage KAP-BET abgegeben werden?

    Fall nein, wie müssen dann die Erben die Kapitalerträge (nach Berücksichtigung der Erbquote) angeben?
    In der "normalen" Anlage KAP gibt es dafür meines Wissens keine Möglichkeit.

    #2
    Die Kapitalerträge, die zwischen Eintritt des Erbfalls und der Auflösung der Erbengemeinschaft angefallen sind, muss diese erklären,

    wobei bei nur inländischen Erträgen keine Erklärungspflicht besteht. Der ESt 1 B ist die Anlage FE-Kap beizufügen, in der auch aufgeteilt wird.

    Die Aufteilung nach der Erbquote muss man selbst ausrechnen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Die Kapitalerträge, die zwischen Eintritt des Erbfalls und der Auflösung der Erbengemeinschaft angefallen sind, muss diese erklären,

      wobei bei nur inländischen Erträgen keine Erklärungspflicht besteht. Der ESt 1 B ist die Anlage FE-Kap beizufügen, in der auch aufgeteilt wird.

      Die Aufteilung nach der Erbquote muss man selbst ausrechnen.
      Vielen Dank!
      Eine weitere Frage bzgl. der Erklärungspflicht hätte ich noch:

      Es geht nur um inländische Kapitalerträge.
      1. Wenn es zwei Erben sind und die Höhe der Kapitalerträge bei Erben 1 liegen unter seinem unverbrauchten Sparerpauschbetrag, dann hat dieser keine Erklärungspflicht?
      2. Erbe 2 hat allerdings bereits durch eigene Erträge seinen Sparerpauschbetrag aufgebraucht, hier gilt die Erklärungspflicht?

      Falls die Antwort bei 1. und 2. ja lautet, wie ist hier vorzugehen.
      Muss, obwohl Erbe 1 keine Erklärungspflicht hat, die BeSt1 und die Anlage FE-Kap für beide Erben abgegeben werden oder gibt es da eine "einfachere" Möglichkeit?

      Kommentar


        #4
        Wenn Kapitalertragsteuer und ggf. Kirchensteuer richtig einbehalten wurden, besteht keine Erklärungspflicht.

        Kommentar


          #5
          Zu 1 und 2: Davon ist die Erklärungspflicht nicht abhängig. Für den Erben 1 macht die Erklärung allerdings Sinn. Der erklärt dann seinen Anteil

          in der eigenen Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP-Bet und kann so den Rest seines Sparer-Pauschbetrags ausschöpfen.

          Der Erbe 2 muss selbst gar nichts machen, es sei denn, sein Grenzsteuersatz wäre so niedrig, dass bei ihm die Günstigerprüfung für seine

          gesamten Kapitalerträge erfolgversprechend wäre.

          Die ESt 1 B reicht nur einer der Erben ein. Wer das macht, spielt keine Rolle. Der 2. Erbe sollte eine Bekanntgabevollmacht erteilen.

          Was ich in der ersten Antwort vergessen habe. Wenn einer der Erben kirchensteuerpflichtig ist, kann sich auch daraus eine

          Erklärungspflicht ergeben, weil die Banken bei Erbengemeinschaften keine Kirchensteuer abführen. Ob man das bei Kleinbeträgen

          so streng nehmen muss, darüber gehen die Meinungen allerdings auseinander.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Zu 1 und 2: Davon ist die Erklärungspflicht nicht abhängig. Für den Erben 1 macht die Erklärung allerdings Sinn. Der erklärt dann seinen Anteil

            in der eigenen Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP-Bet und kann so den Rest seines Sparer-Pauschbetrags ausschöpfen.
            Gut, dann kommt Steuer 0,- € raus, weil ja alles innerhalb des Sparer-Pauschbetrages liegt. Ich dachte nur in so einem Fall ist keine Erklärung notwendig.

            Der Erbe 2 muss selbst gar nichts machen, es sei denn, sein Grenzsteuersatz wäre so niedrig, dass bei ihm die Günstigerprüfung für seine
            gesamten Kapitalerträge erfolgversprechend wäre.
            Aber Erbe 2 hat doch die Kapitalerträge nach dem Tod erhalten, welche allerdings nicht bei ihm, sondern von der Bank beim Erblasser abgeführt worden sind.
            Wenn nun beim Erblasser die Kapitalerträge wegen eines Freistellungsauftrags bei der Bank nicht oder nur teilweise besteuert worden sind, dann müssen diese aber beim Erben (welchen keinen freien Sparerpauschbetrag mehr hat) besteuert werden, also hier gilt eine Erklärungspflicht?


            Kirchsteuer fällt in diesem Fall keine an.
            Zuletzt geändert von flughafen; 07.11.2024, 16:03.

            Kommentar


              #7
              Du siehst das zu eng. Die Bank hat für die Zinsen der Erbengemeinschaft Abgeltungssteuer abgeführt. Damit ist das grds. erledigt. Es sei denn, es wäre für jemand günstiger.

              Kommentar


                #8
                Aber Erbe 2 hat doch die Kapitalerträge nach dem Tod erhalten, welche allerdings nicht bei ihm, sondern von der Bank beim Erblasser abgeführt worden sind.
                Du hast meine Antwort im Beitrag '#2 nicht genau gelesen oder nicht verstanden. Ich hatte geschrieben:

                Die Kapitalerträge, die zwischen Eintritt des Erbfalls und der Auflösung der Erbengemeinschaft angefallen sind, muss diese erklären,
                Kapitalerträge, die noch zu Lebzeiten des Erblassers angefallen sind, sind noch von diesem zu versteuern und nicht von den Erben.

                Die Banken halten das auch auseinander ! Eine Steuerbescheinigung, die auf den Namen des Erblassers lautet, tangiert euch nicht,

                es sei denn, ihr wollt eine Steuererklärung für den Erblasser einreichen und dort die Günstigerprüfung beantragen. Macht aber auch

                nur Sinn, wenn beim Erblasser Steuern einbehalten wurden.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                  Du siehst das zu eng. Die Bank hat für die Zinsen der Erbengemeinschaft Abgeltungssteuer abgeführt. Damit ist das grds. erledigt. Es sei denn, es wäre für jemand günstiger.
                  Auch wenn beim Erblasser ein Freistellungsauftrag nach dem Tod in Anspruch genommen worden ist und wenn der Freibetrag für Kapitalerträge bei einem Erben bereits aufgebraucht ist?
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Du hast meine Antwort im Beitrag '#2 nicht genau gelesen oder nicht verstanden. Ich hatte geschrieben:


                  Kapitalerträge, die noch zu Lebzeiten des Erblassers angefallen sind, sind noch von diesem zu versteuern und nicht von den Erben.

                  Die Banken halten das auch auseinander ! Eine Steuerbescheinigung, die auf den Namen des Erblassers lautet, tangiert euch nicht,

                  es sei denn, ihr wollt eine Steuererklärung für den Erblasser einreichen und dort die Günstigerprüfung beantragen. Macht aber auch

                  nur Sinn, wenn beim Erblasser Steuern einbehalten wurden.
                  Eventl. habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt. Ich spreche außschließlich von Kapitalerträgen die nach dem Tod angefallen sind.
                  Und die Jahressteuerbescheinigungen der Banken für den Zeitraum nach dem Tod sind alle auf den Namen des Erblassers ausgestellt.


                  Kommentar


                    #10
                    Und die Jahressteuerbescheinigungen der Banken für den Zeitraum nach dem Tod sind alle auf den Namen des Erblassers ausgestellt.
                    Ich habe seit 2013 insgesamt 4 Erbengemeinschaften mit Kapitalerträgen verwaltet bzw. abgewickelt. Auf den Steuerbescheinigungen der Banken stand jeweils

                    entweder Erbengemeinschaft nach Vorname Nachname oder Erben Vorname Nachname oder auch Vorname Nachname -Nachlass-.

                    Natürlich war den Banken der Sterbetag jeweils zeitnah mitgeteilt worden, das war ja auch wegen der erbschaftsteuerlichen Meldung notwendig.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar


                      #11
                      Nach dem Tod erlsicht der Freistellungsauftrag sofort. Natürklich nur, wenn der Bank das mitgeteilt wurde. Unversteuerte Zinsen müssen natürlich erklärt werden.

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo flughafen!

                        Die Banken erstellen schon öfters "nicht ganz richtige" Steuerbescheinigungen ...

                        1. wenn der Kunde am 29.12. verstorben ist und die Bank davon erst im März des Folgejahres erfährt, sind alle dem Kunden zufließenden Kapitalerträge zum 31.12. (das können ja Jahresbeträge und somit recht hohe Beträge sein) fälschlicherweise unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrags des Kunden der Abgeltungssteuer unterworfen worden, auch wurde für den Kunden eine "falsche" Steuerbescheinigung für den gesamten Jahreszeitraum 01.01.-31.12. erstellt und auch versendet!

                        2. das kann anscheinend sogar über Jahre hinweg so "falsch" laufen - ich habe noch nie solch einen Fall erlebt, aber siehe hier das Kapitel "Wie erfährt die Bank vom Tod eines Kunden" https://www.ndeex.de/finanzen/banken-und-erbrecht/

                        "Banken und Sparkassen erhalten nicht automatisch Kenntnis vom Tod ihres Kunden. Weder das Nachlassgericht, das Finanzamt noch eine sonstige Behörde teilt den Banken oder Sparkassen einen Todesfall mit. Vielmehr erfahren die Kreditinstitute zumeist erst von den Erben, Angehörigen, Betreuern oder sonst Bevollmächtigten, dass der Kunde verstorben ist.

                        Wissen die Erben jedoch nichts von unbekannten Konten, so kann es lange - mitunter Jahre oder gar Jahrzehnte - dauern, bis die Bank Kenntnis vom Tod des Konteninhabers erhält.

                        Gelegentlich wenn z.B. Kontoauszüge nicht mehr zugestellt werden können oder gar Darlehen nicht zurückgezahlt werden, beginnen die Banken überhaupt erst mit eigenen Nachforschungen."

                        Wer korrigiert die falschen Steuerabzüge? Die Bank, die Erbengemeinschaft, das Finanzamt - oder schlichweg "der Niemand" ... !? Die Bank wird sagen, um sich Arbeit zu ersparen, "machen wir nicht" - die Erbengemeinschaft wird sagen, um sich Arbeit und Geld zu ersparen, "geht uns doch nix an" - das Finanzamt wird sagen, bei Kleindifferenzen "Verwaltungsaufwand lohnt sich nicht, aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichten wir auf Korrektur", bei größeren Differenzen "natürlich muss irgendwer die Angelegenheit richtigstellen, ist ja Geld das uns zusteht" - und der Praktiker mit breitem Kreuz wird vielleicht ...
                        Zuletzt geändert von Uwe64; 08.11.2024, 09:14.

                        Kommentar


                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Ich habe seit 2013 insgesamt 4 Erbengemeinschaften mit Kapitalerträgen verwaltet bzw. abgewickelt. Auf den Steuerbescheinigungen der Banken stand jeweils

                          entweder Erbengemeinschaft nach Vorname Nachname oder Erben Vorname Nachname oder auch Vorname Nachname -Nachlass-.

                          Natürlich war den Banken der Sterbetag jeweils zeitnah mitgeteilt worden, das war ja auch wegen der erbschaftsteuerlichen Meldung notwendig.
                          Ja, es steht -Nachlass- dabei. Der Vorname und Nachname ist der des Erblassers. Kurz nach dem Tod sind Kapitalerträge entstanden, zu diesem Zeitpunkt war der Tod der Bank noch nicht mitgeteilt worden.

                          Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                          Unversteuerte Zinsen müssen natürlich erklärt werden.
                          Genau das ist das Problem. Bei Erben 1 würde ich sagen, man könnte sich den Aufwand sparen, weil die unversteuerten Zinsen durch seinen Sparerpauschbetrag aufgefangen würden.

                          Erbe 2 müsste die unversteuerten Zinsen aber erklären, weil dieser hat bereits durch eigene Kapitalerträge seinen Sparerpauschbetrag aufgebraucht.

                          Könnte Erbe 2 nicht einfach die "normale" Anlage KAP abgeben und dort die unversteuerten Zinsen unter "Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben" eintragen, bei den Steuern auf diese Kapitalerträge (Zeile 37, 38) aber einfach 0,- € eintragen?
                          Dadurch würden die Zinsen vom Finanzamt nachträglich versteuert und alle wären zufrieden.
                          Eventl. macht es hier Sinn das Finanzamt zu fragen, ob sie mit dieser Lösung einverstanden wären, um sich den Verwaltungsaufwand zu sparen...?


                          Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                          Hallo flughafen!

                          Die Banken erstellen schon öfters "nicht ganz richtige" Steuerbescheinigungen ...

                          1. wenn der Kunde am 29.12. verstorben ist und die Bank davon erst im März des Folgejahres erfährt, sind alle dem Kunden zufließenden Kapitalerträge zum 31.12. (das können ja Jahresbeträge und somit recht hohe Beträge sein) fälschlicherweise unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrags des Kunden der Abgeltungssteuer unterworfen worden, auch wurde für den Kunden eine "falsche" Steuerbescheinigung für den gesamten Jahreszeitraum 01.01.-31.12. erstellt und auch versendet!
                          Ja, so ähnlich ist es, aber die Bank hat schon richtigerweise zwei Steuerbescheinigungen für den Zeitraum vor und nach dem Tod ausgestellt.
                          Nur dass eben auf der Steuerbescheinigung nach dem Tod so getan wird, als ob alle Steuern richtig abgeführt worden sind.
                          Dies war aber nicht der Fall, weil inländischen Kapitalerträgen nach dem Tod (und vor Bekanntgabe des Todes) entstanden sind und deshalb der Freistellungsauftrag des Erblassers in Anspruch genommen worden ist.

                          Wer korrigiert die falschen Steuerabzüge? Die Bank, die Erbengemeinschaft, das Finanzamt - oder schlichweg "der Niemand" ... !? Die Bank wird sagen, um sich Arbeit zu ersparen, "machen wir nicht" - die Erbengemeinschaft wird sagen, um sich Arbeit und Geld zu ersparen, "geht uns doch nix an" - das Finanzamt wird sagen, bei Kleindifferenzen "Verwaltungsaufwand lohnt sich nicht, aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichten wir auf Korrektur", bei größeren Differenzen "natürlich muss irgendwer die Angelegenheit richtigstellen, ist ja Geld das uns zusteht" - und der Praktiker mit breitem Kreuz wird vielleicht ...
                          Also ich denke mal man sollte es schon irgendwie dem Finanzamt mitteilen, so klein ist der Betrag nicht.
                          Zuletzt geändert von flughafen; 08.11.2024, 10:42.

                          Kommentar


                            #14
                            So aufwändig ist eine Feststellungserklärung mit zwei Beteiligten und einer Anlage KAP aber auch nicht. Ich denke, in der Zeit dieser Diskussion hättest du sie erstellen können. Ob eine Auswikung bei Erbe 1 nicht gegeben ist, ist egal, gemacht werden muss es, sonst könnte leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo flughafen!

                              In wirklich einfachen und eindeutigen und völlig unkomplizierten Fällen verzichtet das Finanzamt auf die EGF-Erklärung - das bedeutet, dass nur der Erbe, der seinen Freistellungsauftrag noch nicht verbraucht hat, und/oder der Erbe, der "Korrigieren/Richtigstellen/Nachversteuern" möchte/muss, die Zahlen aus den Steuerbescheinigungen für die Erbengemeinschaft in die Anlage KAP der eigenen ESt-Erklärung einträgt, seinem ESt-Finanzamt die Erbengemeinschafts-Steuerbescheinigungen vorlegt, mit Hinweis auf die Vereinfachungsregelung, und sich damit die Abgeltungssteuern zurückholt bzw. nachbezahlt.

                              Wo steht's geschrieben, wo ist das erklärt (viele Finanzbeamte werden sich zuerst einmal sträuben, das so verwaltungsökonomisch zu erledigen - da muss man dann eben energisch darauf hinwirken, dass auf der Gegenseite Denkprozesse anlaufen ...): https://www.haufe.de/steuern/rechtsp...66_424658.html

                              "Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO sind die einkommen- ...steuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

                              Dies gilt nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt wird ( BT-Drucks 10/1636 S. 46). Die Vorschrift soll es nach dem Willen des Gesetzgebers den Finanzbehörden ermöglichen, von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abzusehen, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist. ..."

                              Es folgende weitere Ausführungen.
                              Zuletzt geändert von Uwe64; 08.11.2024, 10:57.

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X