Normalerweise müssen Erben die Kapitalerträge, welche nach dem Tode des Erblassers angefallen sind, in einer "Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B)" und in der Anlage KAP-BET angegeben.
Allerdings, wenn das Erbe bereits unter den Erben komplett verteilt worden ist, dann ist nach meinem Verständnis die Erbengemeinschaft offiziell aufgelöst.
Meine Frage ist:
Wenn also zum geplanten Zeitpunkt der Übermittlung per Elster keine Erbengemeinschaft mehr besteht, muss dann trotzdem eine "Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B)", sowie Anlage KAP-BET abgegeben werden?
Fall nein, wie müssen dann die Erben die Kapitalerträge (nach Berücksichtigung der Erbquote) angeben?
In der "normalen" Anlage KAP gibt es dafür meines Wissens keine Möglichkeit.
Allerdings, wenn das Erbe bereits unter den Erben komplett verteilt worden ist, dann ist nach meinem Verständnis die Erbengemeinschaft offiziell aufgelöst.
Meine Frage ist:
Wenn also zum geplanten Zeitpunkt der Übermittlung per Elster keine Erbengemeinschaft mehr besteht, muss dann trotzdem eine "Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B)", sowie Anlage KAP-BET abgegeben werden?
Fall nein, wie müssen dann die Erben die Kapitalerträge (nach Berücksichtigung der Erbquote) angeben?
In der "normalen" Anlage KAP gibt es dafür meines Wissens keine Möglichkeit.
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